Gemeinschaft  *  750  755

Wird  das  Recht,  die  Aufhebung  zu  verlangen,  durch  Vereinbarung
für  immer  oder  auf  Zeit  ausgeschlossen,  so  kann  die  Aufhebung
gleichwohl  verlangt  werden,  wenn  ein  wichtiger  Grund  vor—
liegt.  Unter  der  gleichen  Voraussetzung  kann,  wenn  eine  Kündigungsfrist
  bestimmt  wird,  die  Aufhebung  ohne  Einhaltung  der
Frist  verlangt  werden.

Eine  Vereinbarung,  durch  welche  das  Recht,  die  Aufhebung  zu  verlangen,
  diesen  Vorschriften  zuwider  ausgeschlossen  oder  beschränkt  wird,
ist  nichtig.

§  750.  Haben  die  Teilhaber  das  Recht,  die  Aufhebung  der  Gemeinschaft
  zu  verlangen,  auf  Zeit  ausgeschlossen,  so  tritt  die  Vereinbarung
  im  Zweifel  mit  dem  Tode  eines  Teilhabers  außer
Kraft.

§  751.  Haben  die  Teilhaber  das  Recht,  die  Aufhebung  der
Gemeinschaft  zu  verlangen,  für  immer  oder  auf  Zeit  ausgeschlossen
oder  eine  Kündigungsfrist  bestimmt,  so  wirkt  die  Vereinbarung
auch  für  und  gegen  die  Sondernachfolger.1:)  Hat  ein  GEläubiger  die
Pfändung  des  Anteils  eines  Teilhabers  erwirkt,  so  kann  er  ohne  Rücksicht
  auf  die  Vereinbarung  die  Aufhebung  der  Gemeinschaft  verlangen,
  sofern  der  Schuldtitel  nicht  bloß  vorläufig  vollstreckbar
  ist.1½)

§  752.  Die  Aufhebung  der  Gemeinschaft  erfolgt  durch  Teilung
in  Natur,  wenn  der  gemeinschaftliche  Gegenstand  oder,  falls  mehrere
Gegenstände  gemeinschaftlich  sind,  diese  sich  ahnee  Verminderung
des  Wertes  in  gleichartige,  den  Anteilen  der  Teilhaber
entsprechende  Teile  zerlegen  lassen.:)  Die  Verteilung  gleicher
Teile  unter  die  Teilhaber  geschieht  durch  das  Los.

753.  Ist  die  Teilung  in  Natur  ausgeschlossen,  )  so  erfolgt  die
Aufhebung  der  Gemeinschaft  durch  Verkauf  des  gemeinschaftlichen  Gegenstandes
  nach  den  Vorschriften  über  den  Pfandverkauf#)  bei
Grundstücken  durch  Zwangsversteigerung  e  und  durch  Teilung
des  Erlöses.  Ist  die  Veräußerung  an  einen  Dritten  unstatthaft½)
  so  ist  der  Gegenstand  unter  den  Teilhabern  zu  versteigern."")


Hat  der  Versuch,  den  Gegenstand  zu  verkaufen,  keinen  Erfolg,
  so  kann  jeder  Teilhaber  die  Wiederholung  verlangen;  er
hat  jedoch  die  Kosten  zu  tragen,  wenn  der  wiederholte  Versuch  mißlingt.


§  754.  Der  BVerkauf  einer  gemeinschaftlichen  Forderung  ist  nur
zulässig,  wenn  sie  noch  nicht  eingezogen  werden  kann.  Ist
die  Einziehung  möglich,  so  kann  jeder  Teilhaber  gemeinschaftliche
  Einziehung  verlangen.

755.  Haften  die  Teilhaber  als  Gesamtschuldnerntg  für
eine  Verbindlichkeit,  die  sie  in  Gemäßheit  des  §  748  nach  dem  Verhältnis
  ihrer  Anteile  zu  erfüllen  haben  oder  die  sie  zum  Zwecke
der  Erfüllung  einer  solchen  Verbindlichkeit  eingegangen  sind,  so  kann

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