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Erläuterungen

"1)  §  51
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1)  *isi“  r  Wi*ie  des  Begr  iz  Leibrente  gibt  das  BGB.  nicht.  Die
Verpflichtung  zur  S#s  einer  Sibr#nte,  kann  durch  „Iletzt  wmillige
Verfügung“,  „Stiftung“  (#  bo  fl  J,  oder  durch  „Vertrag“  (Schensung
  Kauf)  begründet  werden.  ewbb  huliche  che  Jnhal  nhalt  eines  Leibrenten-Kaufs
  ist:  es  wird  der  Rentenschuldner  dem  Renten  gläubiger  zu
bestimmten,  (gewöhnlich,  aber  nicht  notwendig)  auf  die  9#  enszeit  einer
bestimmten  ersen  (ei  es  einer  Vrstragspartei  oder  eines  Dritten)  versprochenen
  wiederkehrenden  Leistungen  Leibrente)  und  der  Rentengläubiger
  dem  Renten  schuldner  zur  En  ung  einer  bestimmten
umme  Geldes  oder  eines  anderen  nach  seinem  Geldwerte  besti
  mmten  Gegen  tandes  (als  Gegenleistung  zaufgreis  0,  verpflichtet.  Wird
e  Leibrente  „  unsten  eines  Dritten"  vereinbart  n  §  328  ff.,
insbesondere  c*h  Anwendung.  Die  „Leibrente“  kann  in  Geld  oder
anderen  Leistungen  bestehen.

Der  Leibrenten-  rtrag  ört  seinem  Zwecke  na  den  den  sogen.  „Versor
  Verträgen".  Es  sei  daher  im  Aasch  ß  daran  an  dieser
Stelle  solbendes  bemerkt:  Ein  besonders  häufiger  und  wegen  der  vielen
Strektigkeiten  zu  denen  er  Anla  l--  #u  u  geben  pflegt,  besondere  Beachtung  fordernder
  ersorgungs-Vertrag  is  r  Leibgedings-,  Leibzuchts-,  Auszugs=—

  namentlich  wenn  er,  was  die  Regel,  mit  der  üÜberlassung

  eines  Grundstücks  verbunden  ist.  Das  BGB.  hat  jedoch
keine  Bestimmungen  hierüber  gegeben,  davon  ausgehend,  daß  vieles  von  Sitten,
Gebräuchen  und  mancherlei  erhältni  en  abhänge,  die  in  den  einzelnen  Gebieten
  des  Deutschen  siches  völlig  verschieden  fi  Das  BE.  hat  daher  die
-  der  in  Rede  stehenden  Verträge  den  Lan  esetzen  #berlasfen  (onl,
doch  nur  #  t  Fall,  daß  sie  mit  der  Überlassung  eines  "w  es  län
Kenn  o  tadtis  stunditticksverbandensindcmLeibgesu
Vertrag  ohne  Erungst  dsüberlassung  ist,  da  besondere  Bestimmungen  eriler
fehlen,  #wach  D#en  dallgemeinen  Vorschriften  des  BGB.  zu  beurteilen.
Versicherung  75.  —  Über  die  gesetzlichen  Unfalls-,
9  —  Altersrenten  vgl.  die  betr.  Rei
2)  z.  B.  wenn  im  Vertrage  oder  Testament  nur  *  gt  ist:  A  soll  eine
lcbenslänglic-  Rente  von  1000  Mk.  erhalten,  so  ist  hierunter  „im  Zweifel“
eine  I  lre  re  von  1000  Mk.  zu  verf

n.
8  760  uf  -I-  verwodel  n  z.  B.  in  den  88  528,  843,  1361,  1580,  1612
und  in.  .

8

761

flichtgesetze  v.  7.  Juni  1871  87  in  ber  ssung  von  E.  42.
die  at  fälliger  Liibrenten-Beträge  197,  201.
15  in  den  Fällen  der  88  311,  313,  518.
ie  „Annahme“-Erklärung  bedarf  keiner  Form.  —  Dienstvertrige,
  in  denen  der  Dienstherr  dem  Angestellten  (lrel  #
ed  Diener  usin  eine  Pension  de  en  find  insoweit  Leibrentenerträge
  und  unterstehen  der  Form  vorf  rift  des  8
1)—)  vgl.  Anhang  1—3  7  762  (  Uhedes  8  7  #  Spiel  und  Wette
—  Nichtllagbarleit  aber  Erfüllbarkeit).

Schluss  von  Seite  236)

Macht  der  Verpflichtete  von  dieser  Befugnis  Gebrauch,  so  hat  er  dem  Berechtigten
eine  Geldrento  su  gewähren,  die  nach  billigem  Ermessen  dem  Werte  der  Vorteilo  entspricht,
  wolche  er  durch  die  Bofreiung  von  der  Pflicht  zur  Gewlhrung  der  Wohnung
und  zu  Dienstleistungen  erlan

Die  Vorschrift  des  Abs.  2  findet  auch  Anwendung,  wenn  der  Berechtigte  durch
andere  Umstünde  als  durch  das  Verhalten  des  Verpflichteten  ohne  eigenes  Verschulden
genötigt  ist,  das  Grundstück  dauernd  zu  verlassen.

8  10-  Tot  ein  Lelbgedinge  für  mehrere  Berechtigte,  insbesondere  für
Ehegatten,  vereinbart,  so  ird  dor  Vorpflichtete  durch  den  #od  eines  der
Berechtigten  su  dem  Kopfteile  des  Verstorbenen  von  seinor  Vorpflichtung  frei,
soweit  die  geschuldeten  Leistungen  zum  Zwecke  des  Gebrauchs  oder  Verbrauchs  unter
den  Berechtigten  getoilt  werden  mussten.

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