768
8§  765

dem
8  766

76

8  768

Erläuterungen

4)  vgl.  Anhang  4  zu  Zeßt  762  (Schuldscheine,  Wechsel  usw.  über  Spielchulden
  —  Darlehen  zum  Spie
l  vgl.  Anhang  5  zu  8  10  (atterier  —  pielvertras).

vgl.  Auhang  6  —  isseren
ie  sogen.  Huches  nerische  egf  1  unterscheidet  sich  von  der
„gewöhnlichen“  dadurch,  daß  die  „Einrede  der  Vorausklage  auseschlossen“
  ist,  8  1  *—  Kerdltausien  8  778.  —  Fälle  sogen.  „ge-"1.
  licher,  Bürgschaft“  88  §#  571  Abs.  2,  1251  Abs.  2.  —  über  sogen  rantierüge
  oFgl.  Note  3  und  "9  438  nebft  Note.

*  t  dem  Schuldner  *—  -  verfrricht,  verbürgt  sich  nicht“
(CT).  nn  z.  B.  der  Haufmann  dem  Anfänger  um  ihn  zu  fördern,
„auf  des  1  Ersuchen“  versp  *Wr*n  ür  die  —G—  B  an  den  Lieferanten
  C  rem  —r  isten,  so  ist  dieser  Vertrag,  wenn  „entgeltlich“
  (3  +#  A  erhält  eine  robision)  ),  „Dienstvertrag“  611,  675),  wenn
„unentge  tlich“,  ein  von  B  dem  A  erteilter  „Auftrag"  (8  662).

8)  Wen  keine  rechtswirksame  Verbindlichkeit  des  Dritten  vorliegt
  (z.  B  #WSpiellchuld),  oder  wenn  die  Verbindlichkeit  des  Dritten  ss
bar  ist  i  .  nJrrtumsoderBetrugsJsokannauch  der  Bürge  seine
Sor  keit  *  ehnen  (vgl.  §8  768,  770).  nn  aber  z.  B.  A  dem  B,

dem  minder  jährigen  Leutnant  c  Pferd  für  1000  Mk.  verkauft,  ver
klärt:  „Ich  verbürge  mich  für  die  1000  Mk.“,  und  wenn  B  diese  Erklärung
annimmt,  7t  t  dies  zwar  keine  „Bürgschaft“,  denn  der  Kaufvertrag  ist  wege
Minderj  ühri  eit  des  C  unwirksam,  es  ieh  ht  also  keine  „Ver  indlichsclir
des  C,  für  die  „Bürgschaft“  geleistet  werden  önnte;  es  kann  aber  der  Vertrag
zwischen  Aund  B  als  ein  (keiner  Form  bedürfender)  Garantievertrag  dahin
s  werden,  daß  A  dem  B  „dafür  aufkommen“  wolle,  der  Vormund  des
den  Kauf  genehmigen  und  die  1000  Mk.  zahlen.  Dieser  „Garantie-Hewerd-
  reist.  gültig,  er  unterliegt  nicht  den  88  765  er.  sondern  mangels  ausdrücklicher
  Regelung  im  BGB.  den  allgemeinen  Vor  ch  riften.

*)  Zu  unterscheiden  vom  „Einstehen  für  die  Erfüllung  fremder  Verbindlichleit“
  ist.  die  küber  nahme  einer  fremden  Verbindlichteit  neben
u  net
Säl;  Bd  und  Roten  (telegvaphii3e  Bürgschaft  genügt  allo  nicht.
vgl.  8  127).  12  „Annahme“  aft  ärung  bedarf  keiner
Form.  —  Wenn  die  Bürgschaft  auf  seiten  des  Bürgen  4#  Hende#et  eschäft
und  er  selbst  Vonkaufmank  ist,  bedarf  die  Süschaf  nicht  der  —  ftform
88  1—6,  343,  344,  350,  361  HSB.  —  Die  guertragemasige  übernahme'
  einer  fremden  Schuld“  neben  dem  bishe  igen  Schulner  (sogen.
bumulettge  „Schuldübernahme),  obgleich  nicht  *  "  Gcürgschaf  “.  ar

nach  “.  —xp  Grunde  des  §  766)  der  Schri  orm.  ([n
"20  *  "r-  fremde  Schuld,  Kreditauftrag  bedürfen  nicht  der  Schri
6)  Sofern  der  Bürgschaftsvertrag  nicht  eine  Beschränkung  der  Bürgen-1„
  *  haft  für  V  ins  f  fü

7)  Bürgen  haften  also  au  ür  Verzugszinsen  ferner  für
Schadensersatz,  den  der  Ha  ldner  seinem  Gläubiger  schuldig  wird,
weil  er  seine  Verbindlichkeit  nicht  rechtzeitig  erfüllt  usw.

8)  z.  B.  durch  einen  mit  dem  Gläubiger  geschlossenen  Perglei  “,  ein
ihm  gege  enes  Iinsversp  prechen“,  eine  Vereinbarung  einer  ,  rtinze  rafe“.
unter  Umständen  durch  einen  zwischen  Elöubsger  und  Haup  uldner
nachträglich  geschlossenen  Stundungsvertrag  usw.  —  Andererseits  berührt
ein  Zwangsvergleich  im  Konkurse  des  Hauei  uldners  die  Rechte  der  Gläubiger
  gegen  den  „Bürgen“  nicht  (8  193  KO.).

5)  z.  B.  die  Einrede  der  Stundung,  der  Verjährung  außerdem
  natürlich,  auch  die  ihm  selbst  unmiktelbar  gegen  den  labhe;
zustehenden  inreden.  vgl.  Sachregister  „Einrede“.

10)  Denn  die  „Bürgschaft“  hat  ja  gerade  den  Zweck,  den  Gläubiger  gegen
die  Vermögensunzulänglichkeit  des  Hauptschuldners  zu  sichern.  vgl.  1975  ff.

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