Bürgschaft  g  763  770

oder  einer  Wettschuld  dem  gewinnenden  Teile  gegenüber  eine  Verbindlichkeit
  eingeht,  insbesondere  für  ein  Schuldanerkenntnis.“)


§  763.  Ein  Lotterievertrag  oder  ein  Ausspielvertrag  ist  verbindlich,
  wenn  die  Lotterie  oder  die  Ausspielung  staatlich  genehmigt
ist..)  Anderenfalls  finden  die  Vorschriften  des  §  762  Anwendung.

§  764.  Wird  ein  auf  Lieserung  von  Waren  oder  Wertpapieren
lautender  Vertrag  in  der  Absicht  geschlossen,  daß  der  Unterschied  zwischen
dem  vereinbarten  Preise  und  dem  Börsen=  oder  Marktpreise  der  Lieferungszeit
  von  dem  verlierenden  Teile  an  den  gewinnenden  gezahlt
werden  soll,  so  ist  der  Vertrag  als  Spiel  anzusehen.)  Dies  gilt  auch
dann,  wenn  nur  die  Absicht  des  einen  Teiles  auf  die  Zahlung
des  Unterschieds  gerichtet  ist,  der  andere  Teil  aber  diese  Absicht
kennut  oder  kennen  muß.

Achtzehnter  Titel.  Bürgschaft.)

765.  Durch  den  Bürgschaftsvertrag  verpflichtet  sich  der  Bürge

"6  dem  Gläubiger  2)  eines  Dritten,  für  die  Erfüllung  der  Verbindlichkeit
  des  Dritten  :)  einzustehen.")

Die  Bürgschaft  kann  auch  für  eine  künftige  oder  eine  bedingte
  Verbindlichkeit  übernommen  werden.

§  766.  Zur  Gültigkeit  des  Bürgschaftsvertrags  ist  schriftliche  Erteilung
  der  Bürgschaftserklärung  erforderlich.s)  Soweit  der  Bürge  die
Hauptverbindlichkeit  erfüllt,  wird  der  Mangel  der  Form
geheilt.

§  767.  Für  die  Verpflichtung  des  Bürgen  ist  der  jeweilige  Bestand
  der  Hauptverbindlichkeit  maßgebend..)  Dies  gilt  insbesondere
auch,  wenn  die  Hauptverbindlichkeit  durch  Verschulden  oder  Verzug
  des  Hauptschuldners  geändert  wird.7)  Durch  ein  Rechtsgeschäft,
  das  der  Hauptschuldner  nach  der  Übernahme  der
Bürgschaft  vornimmt,')  wird  die  Verpflichtung  des  Bürgen  nicht
erweitert.

Der  Bürge  haftet  für  die  dem  Gläubiger  von  dem  Hauptschuldner
zu  ersetzenden  Kosten  der  Kündigung  und  der  Rechtsverfolgung.

§  768.  Der  Bürge  kann  die  dem  Hauptschuldner  zustehenden  Einreden
  geltend  machen.')  Stirbt  der  Hauptschuldner,  so  kann
sich  der  Bürge  nicht  darauf  berufen,  daß  der  Erbe  für  die  Verbindlichkeit
  nur  beschränkt  haftet.0)

Der  Bürge  verliert  eine  Einrede  nicht  dadurch,  daß  der
Hauptschuldner  auf  sie  verzichtet.

§  769.  Berbürgen  sich  mehrere  für  dieselbe  Verbindlichkeit,  so
haften  sie  als  Gesamtschuldner,  11)  auch  wenn  sie  die  Bürgschaft  nicht  gemeinschaftlich
  übernehmen.-)

8  770.  Der  Bürge  kann  die  Befriedigung  des  Gläubigers  verweigern,
  solange  dem  Hauptschuldner  das  Recht  zusteht,  das  seiner  Verbindlichkeit
  zu  Grunde  liegende  Rechtsgeschäft  anzufechten.“)

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