8  769

8  770

8  771

z  772

§  773

l774

Erläuterungen

11)  Haben  also  nicht  die  „Einrede  der  “  eilung“.  88  421  ff.  Wegen
des  A  us  leichs  unter  ihnen  §  774  Abs.  2

*  45  wegen  Irrtums,  Betrugs  (88  119,  123).
14)  387  ff.  —  Die  in  §  770  dem  Bürgen  gewährten  Rechtsbehelfe
sind  „auf  chiebende  Einreden“.  vgl.  Sachregister  Einrede
15)  Gläubiger  kann  (wenn  er  es  darauf  ankommen  lassen  will),
den  „Bürgen“  Suerckt  verklagen  und  abwarten,  ob  dieser  die  Einrede  der
Vorausklage  erhebt.  Erhebt  der  Bürge  die  Einrede,  so  muß  der  Gläubiger
beweisen,  daß  die  #wangsvollstreckun  in  3.  Vermögen  des
Hauptschuldners  „ohne  Erfolg  versucht  wurde  Im  übrigen
vgl.  §  772,  wonach  im  lfalle  der  Verbürguny  sf  für  eine  Geldforderung  die
inrede  der  Vorausklage“  schon  dann  wegfällt,  wenn  die  Zwangsvollstreckung
  in  die  „beweglichen  S  en“  des  LFauehurde  fruchtlos
gewesen  ist.  In  diesem  Falle  kann  der  Bür  186  den  Gläubiger  nicht  zunächst  an
den  Hauptschuldner  verweisen,  selbst  wenn  letzterer  doch  „Grund
kücke  un  und  usstehende  Forderungen“  besitzt,  die  zu  sel  Befriedigung  hinn
  wür
Ben  Bü  schaften  für  andere  Forderungen,  z.  B.  auf  Leistung
von  Sachen  (die  *E&amp;“  ld  sind)  und  Diensten,  findet  8  174  unächst  keine
Anwendung.  Eläubiger  muß  dann  alle  zulä  igen  Zwangsvollstreckungsmaßrege
  In  bersuchen,  evor  er  den  Bürgen  in  Anspruch  nimmt.
§  772  findet  aber  wieder  Anwendung,  sobald  die  Hr#  infolge  Nicht-Leistung
  der  Sachen  oder  Dienste  in  eine  Geld-(Schadenersatz-)
sorderung  übergeht.
Brkerliche,  itegenstände“  (nicht:  Forderungen  usw.).  pvgl.  8  90.
18

15  W.  Gläubiger  kann  also  den  „Bürgen“  vor  dem  Hauptschuldner
belangen  in  den  §  773  bezeichneten  4  Fällen.  Außerdem  steht  die  Einrede  der
Vorausklage  dem  üren  nicht  zu,  wenn  die  Bürgschaft  für  ihn  ein  Handelsgeschäft
  und  er  selbst  ransmen  ist.  vgl.  Note  5.

5V)  val.  Note  1.  Ob  ein  „Verzicht“  des  Bürgen  aus  die  „Einrede  der
uri  woorltegt  ist  durch  Auslegung  der  s  zürrn  festzutellen
  1

774  handelt  vom  Rückgriff  (Negreß)  des  n  gegen  der
——ie  vgl.  88  267,  268,  412  und  Noten  6h  ¾  *  „Rote  26  Abs.  2
zu  §  775.  —  Nach  den  zur  Anweidung  lommendenk  8.  412  bezeichneten

kann  der  Bürge  namentlich  verlan  nien.  da  ihm.  der  von  Sür-  Süceet
Gläubiger  eine  „öffentlich  beglau  igte“  Urkunde  betreffend  den  #  blr
gang  der  Forderung  des  Gläubigers  auf  den  Bürgen  ausstelle  (8  403).  Mit
der  Forderung  gehen  ferner  gemäß  §  401  die  dort  bezeichneten  „Nebenrechte'
  auf  den  Bürgen  über.  rner  folgt  aus  §  404,  daß  ber  Hauptschuldner
  dem  Bürgen  alle  die  „Einwendunge  n“  engegense  en  kann,  die
zur  Zeit  der  Befriedigung  des  GEläubigers  durch  den  Bürgen  „dem
Hauptschuldner  gegen  den  Gläubiger“  zustanden.  Da  nun  aber
der  Bürge  nicht  immer  aohen  wird,  welche  Einwendungen  dem  Hauptschuldner
gegen  den  zic  er  Weben.  so  möge  er,  um  nicht  Schaden  zu  leiden,  in
der  Regel  „nicht  ohne  Wissen  und  Genehmigung  des  Haupischuldirerse  an  den
Gläubiger  zahlen.  Aus  demselben  Grunde  wird  der  Bürge,  wenn  er  vom
Gläuniger  verklagt  wird  ut  4  den  auptschuldnerr  durch  Streitverkündung
  gemä  -  Zum  rozesse  zuzuziehen,  damit
dieser  ihm  nicht  nachher  mit  “-  einpand  des  „mangelhaft  geführten  Prozesses“
  (Unterlassune  von  Einwendungen)  entgegentrete.

**)  vgl.  §  268  am  Ende.  Wenn  z.  B.  der  Bürge  sich  nur  für  einen
Teil  der  Schuld,  deren  Bezahlung  auch  noch  mit  einem  Pfandrecht
besichert.  war,  oder  für  eine  von  mehreren  Schulden,  für  die  sämtich

  eine  und  dieselbe  Sache  verpfändet  war,  verbürgt  hatte
und  Zahlung  (des  Teils  —  der  einen  Schuld)  geleistet  hat,  so  iic  das
Pfand  in  erster  Linie  dem  Gläubiger  (wegen  des  restierenden

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