Bürgschaft  8  771-775

Die  gleiche  Befugnis  hat  der  Bürge,  solange  sich  der  Gläubiger  durch
Aufrechnung  gegen  eine  fällige  Forderung  des  Hauptschuldners  befriedigen
  kann.")

§  771.  Der  Bürge  kann  die  Befriedigung  des  Gläubigers  verweigern,
  solange  nicht  der  Gläubiger  eine  Zwangsvollstreckung  gegen
den  Hauptschuldner  ohne  Erfolg  versucht  hat  (Einrede  der  Vorausklage).)
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die  Iwangsvollstreckung  in  die  beweglichen  Sachen  ½)  des  Hauptschuldners
  an  seinem  Wohnsitz  und,  wenn  der  Hauptschuldner  an  einem
anderen  Orte  eine  gewerbliche  Niederlassung  hat,  auch  an  diesem  Orte,
in  Ermangelung  eines  Wohnsitzes  und  einer  gewerblichen  Niederlassung
an  seinem  Aufenthaltsorte  versucht  werden.

Steht  dem  Gläubiger  ein  Pfandrecht  oder  ein  Zurückbehaltungskecht
  :68)  an  einer  beweglichen  Sache  des  Hauptschuldners  zu,  so  muh  er
auch  aus  dieser  Sache  Befriedigung  suchen.  Steht  dem  Gläubiger  ein
solches  Recht  an  der  Sache  auch  für  eine  andere  Forderung  zu,  so  gilt
dies  nur,  wenn  beide  Forderungen  durch  den  Wert  der  Sache  gedeckt
  werden.

§  773.  Die  Einrede  der  Borausklage  ist  ausgeschlossen:  10)

1.  wenn  der  Bürge  auf  die  Einrede  verzichtet,  insbesondere  wenn
er  sich  als  Selbstschuldner  verbürgt  hat;  °)

2.  wenn  die  Rechtsverfolgung  gegen  den  Haunptschuldner  infolge
einer  nach  der  Übernahme  der  Bürgschaft  eingetretenen  An  derung
  des  Wohnsitzes,  der  gewerblichen  Niederlassung
  oder  des  Aufenthaltsorts  des  Hauptschuldners
  wesentlich  erschwert  ist;  ,

3.  wenn  über  das  Vermögen  des  Hauptschuldners  der  Konkurs  eröffnet
  ist;

4.  wenn  anzunehmen  ist,  daß  die  Zwangsvollstreckung  in  das  Vermögen
  des  Hauptschuldners  nicht  zur  Befriedigung  des  Eläubigers
  führen  wird.

In  den  Fällen  der  Nr.  3,  4  ist  die  Einrede  insoweit  zulässig,
als  sich  der  Gläubiger  aus  einer  beweglichen  Sache  des  Hauptschuldners
  befriedigen  kann,  an  der  er  ein  Pfandrecht  oder  ein  Zurückbehaltungsrecht
  hat;  die  Vorschrift  des  §  772  Abs.  2  Satz  2
findet  Anwendung.

§  774.  Soweit  der  Bürge  den  Gläubiger  befriedigt,  geht  die
Fordernug  des  GEläubigers  gegen  den  Hauptschuldner  auf  ihn  über.#1)
Der  Übergang  kann  nicht  zum  Nachteile  des  Gläubigers
geltend  gemacht  werden.:)  Einwendungen  des  Hauptschuldners
  aus  einem  zwischen  ihm  und  dem  Bürgen  bestehenden
Rechtsverhältnisse  bleiben  unberührt.#:)

Mitbürgen  haften  einander  nur  nach  §  426.

8  775.  Hat  sich  der  Bürge  im  Auftrage  :,)  des  Hauptschuldners
verbürgt  oder  stehen  ihm  nach  den  Vorschriften  über  die  Geschäftsführung
  ohne  Auftrags:,)  wegen  der  Übernahme  der  Bürgschaft

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