8§  775

8  776

§  777

Erläuterungen

Teils  seiner  Forderung  bezw.  wegen  der  übrigen  Forderungen)  verbftet
  und  geht  (val.  Note  21)  auf  den  zahlenden  Bürgen  nur  mit  dieser
inschränkung  über  (vgl.  auch  §  426  Abs.  2).
23)  z.  B.  der  Hauptschuldner  kann  dem  ihn  belangenden  Bürgen  die
Einrede  entgegenseten.  daß  der  Bürge  auf  Grund  eines  *  tigen  „Schenkungsversprechens
  die  ürgschaft  übernommen  und  die  Schuld  bezahlt  habe.

25  677  ff.,  insbesondere  683,  684  Satz  2.

26  t  Bürge  braucht  also  in  den  §  775  Nr.  1—4  bezeichneten
Fällen  nicht  in  untätiger  Sorge  abzuwarten,  was  aus  dem  Hauptschuldner
und  seiner  Schuld  wird,  und  ob  er  „als  Bürge“  werde  zahlen  müssen  oder
nicht,  sondern  er  kann  sofort  vom  Hauptschuldner  fordern,  da
dieser  ihn  „von  der  Bürgschaft  befreie“.  Kann  oder  will  der  Hauwtschuldner
  dies  nicht,  so  kann  Bi  s86  die  zur  Sicherung  seines  Anspruchs  auf
„Befreiung  dienlichen  Maßregeln  (Arrest,  einstweilige  Verfügung)  ergreifen,
deren  zivilprozessualische  Voraussetzungen  in  obigen  4  Fällen  wohl  in  der
Regel  vorliegen  werden.

at  sich  der  Bürge  im  Auftrage  des  Hauptschuldners  „verbürgt“  und

den  cdetsich,  Sbefriensgt  so  hat  er  zwei  ege  des  Rückgriffs
Regresses)  gegen  den  Hauptschuldner:  a)  den  im  §  774  (vgl.  Note  21)
Eihen.  d.  h.  er  kann  die  auf  ihn  „übergegangene“  Forderung  des
äubigers  gegen  den  Hauptschuldner  geltend  machen,  oder  bj)  er  verlangt
vom  Hauptschuldner  Ersa  #l  ür  ihn  an  den  Släubiger  Gezahlten  auf
Grund  §  670  als  einer  zur  Ausführung  des  „Auftrags“  Anackten  „Aufwendung“.
  Dasselbe  Bilt,  wenn  der  Bürge  die  Bürgschaft  als  „Geschäftsführer
ohne  Au  st  29  für  den  Hauptschuldner  übernommen  hat  gemäß  88  677,

atz  2.

63,  684  Satz

27  232

5  Ö(6  ach

29  769.

30)  Ab  eleben  von  den  in  §  776  behandelten  Fillen  hat  der  Gläubiger
  keine  gesetzliche  Verpflichtung,  zum  Schutze  des  Bürgen  „Sorgfalt“  zu

üben,  z.  B.  durch  pünktliche  und  rücksichtslose  treibung  seiner  Forderung
gegen  den  Hauptschuldner  Eleichwohl  ist  der  Bürge  nicht  schutzlos.  vgl.  hierüber

  Anhang  30  zu

r-  Heeensat  :  Die  Verbürgung  für  zut  Uünft  ige  Verbindlichkeiten,
Len.  redit-Bürgschaft,  zu  unterscheiden  vom  Kredit-Auftrage.  §  778  und
en

:½  8  121.
33)  z.  B.  Bankier  A  sagt  zum  Ziegeleibefitzer  B:  „ich  ersuche  Sie,  dem
Bauunternehmer  C  für  von  ihm  zu  bestellende  J—  el  bis  zu  10  000  Mk.  Kredit
u  geben“,  logen-  Kreditauftrag.  Zu  unterscheiden  vom  „Kreditauftrage“,
i  dem  der  Beauftragte  (Ziegeleibesitzer  B)  den  Kredit  ineigenem
Namen"  und  „auf  eigene  Rechnung“  erteilen  soll,  ist  z.  B.,  wenn
Bankier  A,  der  dem  Bauunternehmer  C  ein  Baudarlehen  versprochen  hat,
Ziegeleibesitzer  B  sagt:  ich  ersuche  Sie,  dem  C,  wenn  er  bei  Ihnen  Ziegel
stellt,  auf  meinen  Ramen  und  auf  meine  Rechnung  bis  zu
10  000  Mk.  Kredit  zu  geben.“  Das  ist  ein  Zggewöhnlicher“,  8  662  ff.,
nicht  nach  §  778  zu  beurteilender  „Auftrag“.  —  über  Kreditbriese  ogl.

Anhang  8  zu  §  783.

34)  Vor  der  erfolgten  Kechithemihrung  gelten  lediglich  die  Vorschriften
über  An  tres  (6560  #  Der  Kreditauftrag  rf  daher  nicht  der  Schriftform,
is  zur  Kredi

Fwährung  jederzeit  widerruflich  bezw.  kündbar
  (8  671).  N  reditgewährung  und  in  bezug  auf  sie  gelten  die
Vorschriften  über  Bürgschaft  8  765  ff.).—  Eine  Verbindlichkeit  des  Auftraggebers“
  aus  dem  Kreditanftrage  tritt  nur  ein,  wenn  der  Beauftragte  den
Auftrag  angenommen,  d.  h.  sich  dem  Austraggeber  gegenüber  „verpflichtet“
hat,  dem  Dritten  den  Kredit  zu  geben.  nn  der  Beauftra  te  diese  Verpflichtung
  nicht  übernommen  hat  so  kann  die  Erklärung  des  Auftraggebers

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