Vergleich  8  776  779

die  Rechte  eines  Beauftragten  gegen  den  Hauptschuldner  zu,
so  kann  er  von  diesem  Befreiung  von  der  Bürgschaft  verlangen:  2,)

1.  wenn  sich  die  Vermögensverhältnisse  des  Hauptschuldners
  wesentlich  verschlechtert  haben;

2.  wenn  die  Rechtsverfolgung  gegen  den  Hauptschuldner
infolge  einer  nach  der  Übernahme  der  Bürgschaft  eingetretenen
Anderung  des  Wohnsitzes,  der  gewerblichen
Niederlassung  oder  des  Aufenthaltsorts  des
Hauptschuldners  wesentlich  erschwert  ist;

3.  wenn  der  Hau  ptschuldner  mit  der  Erfüllung  seiner  Verbindlichkeit
  im  Verzug  ist;

4.  wenn  der  Gläubiger  gegen  den  Bürgen  ein  vollstreckbares
  Urteil  auf  Erfüllung  erwirkt  hat.

Ist  die  Hauptverbindlichkeit  noch  nicht  fällig,  so  kann  der
Hauptschuldner  dem  Bürgen,  statt  ihn  zu  befreien,  Sicherheit  leisten.)

§  776.  Eibt  der  Gläubiger  ein  mit  der  Forderung  verbundenes
Vorzugsrecht,")  eine  für  sie  bestehende  Hypothek,  ein  für  fie  bestehendes
Pfandrecht  oder  das  Recht  gegen  einen  Mitbürgen  )  auf,  so  wird  der
Bürge  insoweit  frei,  als  er  aus  dem  aufgegebenen  Rechte  nach  §  774  hätte
Ersatz  erlangen  können.530)  Dies  gilt  auch  dann,  wenn  das  aufgegebene
Recht  erst  nach  der  Üübernahme  der  Bürgschaft  entstanden  ist.

777.  Hat  sich  der  Bürge  für  eine  bestehende  #1)  Verbindlichkeit
auf  bestimmte  Zeit  verbürgt,  so  wird  er  nach  dem  Ablaufe  der  bestimmten
  Zeit  frei,  wenn  nicht  der  Gläubiger  die  Einziehung
der  Forderung  unverzüglich  nach  Maßgabe  des  §  772  betreibt,  das
Verfahren  ohne  wesentliche  Verzögerung  fortsetzt  und  unverzüglich
  2)  nach  der  Beendigung  des  Verfahrens  dem  Bürgen  anzeigt,
daß  er  ihn  in  Anspruch  nehme.  Steht  dem  Bürgen  die  Einrede  der
Vorausklagenicht  zu,  so  wird  er  nach  dem  Ablaufe  der  bestimmten
  Zeit  frei,  wenn  nicht  der  GEläubiger  ihm  unverzüglich  diese
Anzeige  macht.

Erfolgt  die  Anzeige  rechtzeitig,  so  beschränkt  sich  die
Haftung  des  Bürgen  im  Falle  des  Abs.  1  Satz  1  auf  den  Umfang,
den  die  Hauptverbindlichkeit  zur  Zeit  der  Beendigung  des  Verfahrens
hat,  im  Falle  des  Abs.  1  Satz  2  auf  den  Umfang,  den  die  Hauptverbindlichkeit
  bei  dem  Ablaufe  der  bestimmten  Zeit  hat.

§  778.  Wer  einen  anderen  beauftragt,  im  eigenen  Namen  und
auf  eigene  Nechnung  einem  Dritten  Kredit  zu  geben,-)  haftet  dem  Beauftragten
  für  die  aus  der  Kreditgewährung  entstehende  Verbindlichkeit
des  Dritten  als  Bürge.“)

Neunzehnter  Titel.  Vergleich.7

ihe  779.  Ein  Vertrag,a)  durch  den  der  Streit:)  oder  die  Ungewibheit:)
  der  Parteien  über  ein  Rechtsverhältnis)  im  Wege  gegenseitigen
  Nachgebens  5)  beseitigt  wird  (Vergleich),  ist  unwirksam,-“)
wenn  der  nach  dem  Inhalte  des  Vertrags  als  feststehend  zu

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