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Erläuterungen

(z.  B.  „ich  ersuche  Sie,  dem  B  das  zu  seinem  Bau  nötige  Holz  zu  liefern,  ich
werde  alles  liche  Sie,  nicht  als  „Kredit-Auftrag“,  sondern  nur  als
E-  chal,  4“  angesehen  werden  (ogl.  Note  31),  die  nach  §  766
ri  ein  muß.
1)  Uber  gerichtliche  Prozeßvergleiche  §§  510,  794  Nr.  1  und  2  ZPO.  und
¾  218  56  .  Üüber  Zwangsvergleich  im  Konkurse  §8  173  ff.  27  —  In
reußen  können  „vollstreckbare  Vergleiche“  über  „vermögensrechtliche“  Annüch--
  auch  vor  den  Schiedsmännern  geschlossen  werden  (H9.  12  32
Ei  mannsordnung).  —  Die  von  einem  Vormunde  geschlossenen  rgleiche
bedürfen  der  vormundschaftsrichterlichen  ene  mi  gung.
wenn  der  Gegenstand  des  Streites  oder  der  Ungewißheit  mehrals  300  Mk.
wert  ist.  (§  1822  12).
18)  Der  Vergleich  unterliegt  also  den  allgemeinen  Vorschriften  über
Verträge“  und  bedarf  ansich  keiner  Form.  Nur,  wenn  z.  B.  eine  Grundstücksveräußerung,
  eine  Schenkung,  eine  Bürgschaft  usw.  Bestandteile
eines  „Vergleichs“  bilden,  sind  die  für  diese  Verträge  vorgeschriebenen  Formen
  zu  wahren.  vgl.  §  782.  Über  gerichtliche  Prozehvergleiche  Note  43  zu

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s  uch  wenn  der  Streit  noch  nicht  zum  gerichtlichen  Prozeß  geꝛ)

  A
bracht  g#—  Z

3)  z.  B.  die  Parteien  (nur  subjektive  Ungewihheit  ist  erforderlich)
wissen  nict  wie  und  was  zu  leisten  ist;  sie  können  nicht  übersehen,
ob  es  überhaupt  und  in  welchem  Umfange  nach  dem  Inhalt  des  Rechtsverältnisses

  zu  einer  Leistung  kommen  soll  (Ungewißheit  über  den  Ausfall  einer
dingung,  über  die  Länge  der  Zeitdauer  bei  terminlichen  Leistungen  z.  B.
Alimenten).  Üüber  Unsicherheit  des  Schuldners  pgl.  Abs.  2.

4)  Irgend  welcher  Art,  sei  es  ein  Schuldverhältnis,  sei  es  ein  dem
Sachen-,  Familien=  oder  Erbrecht  angehöriges  Rechtsverhältnis,  soweit  es
der  Parteiwillkür  unterliegt,  was  z.  B.  im  Falle  des  §  1614  Abs.  1  nicht  der

all  ist.  Bei  strafbaren  Handlungen,  die  nur  „auf  Antrag“  verfolgt  werden
z.  B.  Beleidigung,  Kör  rletzung,  Diebstahl  und  Unterschlagung  en  An-Sbörige,
  Vormünder,  Erzieher,  serner  bei  Diebstahl  und  Unterschlagung  an
chen  von  unbedeutendem  Werte  seitens  eines  Ehhrlinge  Een  den  Lehrherrn,
  seitens  des  Gesindes  gepen  die  Denstherrschalt=  n
meinschaft  es  sich  befindet)  kann  rechtswirksam  ein  „Vergleich“  geschlossen
werden,  z.  B.  dahin,  daß  der  Täter  dem  Verletzten  eine  Schadensersatzsumme
lt,  wogegen  sich  der  Verletzte  verpflichtet,  keinen  Strafantrag  zu  stellen  oder,
oweit  dies  zulässig  ist,  den  bereits  gestellten  gunnune

5)  „Gegenseitiges  Nachgeben“  bezüglich  wirklicher  oder  auch  nur  vermeintlicher
  Ansprüche  der  Parteien.  Der  „Vergleich“  ist  also  ein  „gegenseitiger
  Vertrag“;  320  ff.  l.  auch  445  (Note  30),  493.

6)  d.  h.  von  selbst,  ohne  daß  es  erst  der  Erklärung  einer  „Ansechtung“
  usw.  krdarf=!)

  d.  h.  von  „beiden“  Parteien  (ausdrücklich  oder  stillschweigend)  als

Wuel  als

ren  häuslicher

1*  B.  der  im  Testament  eingesetzte  Erbe  (dhett  mit  den  Gläubigern
  des  Nachlasses  einen  E*'  ;  päter  ergibt  sich,  daß  das  Testament
iche  Erbe  zum  Nachlaß;  der  Vergleich

  ist  dann  ohne  tatsächliche  und  rechtl  iche  Grundlage,  also  „unwirksam“.  —

780  (Allgemeines  über  Schuldversprechen,  Schuld-4
  atur  des  Vertrags.  —  Keine  Einwendungen  aus
dem  ursprünglichen  Verpflichtungsgrunde,  aber  unter  Umständen  Einwand  der
ungerechtfertigten  Bereicherung  zulässig.  —  Form).

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