Erläuterungen

wWirr  irgend  eine  Leistung  (Geld,  Kohlen,  Vieh,  Grundstück,  Dienste,
ein  Wer
3)  vgl.  Auzang  1  zu  §  780  unter  c.
4)  vgl.  Anhang  1  zu  §  780  unter  d.
Sc  "  (1ie  Annahme  des  „Schuldversprechens“  bedarf  nicht  der
r  orm.

8  781  s)  vgl.  Anhang  1z  S  unter  c.  Zu  unterscheiden  vom  Schuldanerkenntnis“
  sind  die  “  tätigung“  (88  141  i“  die  in  §  607  Abs.  2  erwähnte
  Vereinbarung.  über  das  „Anerkennin  is,  daß  ein  bldalab.  tnis
nicht  h  §  397  Abs.  2

og—  Anhang  1  zu  8  780  unter  d.  Die  Annahme  der  „Anerbennung-
  lärung"“  bedarf  nicht  der  Schrift  form.  —  Wenn  nan
schriftlich  anerkendtt  dem  A  1000  Mk.  „Kaufpreis-  schuldig  l  ein,  so
wird  er  die  Summe  als  „Kaufpreis“  schuldig,  und  es  finden  die  Vorschriften
über  guasie  Anwendung,  selbst  wenn  er  niemals  von  A  etwas  gekauft
bat.  Verp  lichtungsgrund  ist  der  in  der  Anerkennungserklärung  zum  Ausdruck
  gangende  ille“  des  Anerkennenden,  losgelöst  von  jedem

Schu  dgrunde.  vgl.  Anhang  1  zu  §  780  unter  a  und  c.

ü  *  Anbang  1  zu  §  780  unter  d.

8  *2  t  also  hier  ein  „mündliches“,  ja  selbst  ein  stillschweigend
Lanlenge  n“  abgegebenes  Schuldverlprechen  (Schuldanererläli/ne


burch  ch-  W###  und  Pelit  aber  nach  Anhang  1  zu  8§  780  unter  d  „gerichtls.
  3  notarielle“  urkundung  erforderlich  ist,  bleibt  es  dabei  auch  im
e
8  783  1)  Der  Snweisende“.

d  Angewiesenen“.

n  „Anweisun  sempfänger“,  der  in  der  Urkunde  persönlich
genannd  sein  muß.  *  414  zofilung  auf  den  „Inhaber“,  „Vorzeiger“
  ist  nicht  7  (88

")  Der  „Anweisungsemp  —  ist  dazu  aber  nucht  verpflichtet,
wenn  eine  solche  Verpflichtung  nicht  aus  dem  zwischen  ihm  und  dem  „Anweisenden“
  sonst  bestehenden  R  teverhältnis,  folgt.  vgl.  ars  7.89  Satz  2.

s)  Wenn  er  sie  „im  Namen  nweisenden“  eben  sollte,  so
würd  nicht  „Anweisung“",  sondern  „Vollmacht  zur  Einkassterung"  vor-„Angewiesene“

  ist  aber  nicht  verpflichtet  wenn  eine
*  Wlu.  nicht  aus  dem  zwischen  ihm  und  de  angrisenden·

)
Anweisunh  los  le).
e  „Anna  ahn  me“  ist  ein  sogen.  „abstraktes“  Rechtsgeschäft;
vgl.  anhen  17  zu  §  780
z.  B.  weil  der  Annehmende  eschäftaunfähig  wa  88  104  ff.)
An.  m—  der  Anweisung  auf  Irrtum,  etrug  usw.  beruhte
*  785  Er  kann  auch  Quittung  berlangen  (§  368).
8  787  Im  Beispiele  des  t  §  783  unter  a  wird  C  durch  die
Zahlung  der  100  Mk.  an  B  von  seiner  glaic  8  n  Schuld  an  A  frei.
13)  sondern  nur,  wenn  eine  gelche  Verpflichtung  aus  n  sonst  zwischen
lsnen  bstehenden  Rechtsverhältni  e  folgt,  z.  B.  weil  er  sich  ausdrücklich  verlichtet
  at,  eine  „Anweisung“  an  unehmen  und  demnächst  einzulösen.
)  Anweis  sung  ist  keine  Sahlung.  Daraus  folgt,  daß,  wenn  im  Beispiele
  2  —  8  zu  §  783  unter  a  C  die  Anweisung  zwar  „annimmt“,
aber  nicht  ein  köst,  die  eIoltuns  des  B  gegen  A  auf  100  Mk.  bestehen
bleibt,  bis  die  7  Fioltt.
16)  §8  121,  1909122  nterlassung  der  Anzeige  kann  Schadensersatzpflicht
  begründen.
16)  vgl.  Note  5.

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