8  794

8  795

8g  796

8  799

8  802

Erläuterungen

dienen:  Kraftloserklärung  und  Zahlungssperre,  §  799  und  Note.  —  Über

Eigentumserwerb  an  Inhaberpapieren  (auch  wenn  sie  gestohlen,  verloren  oder

sonst  dem  Eigentümer  abhanden  gekommen  sind,  sofern  nur  der  Erwerber  im

zuten  Flauben  is),  89  905  fl.  o32  fl.  Bas  Abf.  2,  797  BE.  sowie  §8  366,
7  HEB.,  abgedruckt  in  Anhang  17  zu  §  932.

7)  Der  „Aussteller“  wird  also  von  seiner  Verbindlichkeit  aus  der
Schuldverschreibung  frei,  auch  wenn  er  wußte  oder  wissen  mußte,  daß  der
Vorzeiger  des  Inhaberpapiers  es  unredlich  erworben  hat.  In  diesem
Falle  macht  füch  jedoch  der  an  den  unredlichen  Erwerber  leistende  Aussteller
dem  wahren  rechtigten  unter  Umständen  schaden  seratzyf  lichti  ;
3  B.  wenn  die  Leistung  an  den  unredlichen  Erwerber  den  Tatbestand  der  strafaren

  Begünstigung  oder  Hehlerei  (88  257,  259  Strafges.-Buch)  darstellt,  oder
auch  schon,  wenn  die  Voraussetzungen  des  §  826  vorliegen.

s)  Es  genügt  also  Namenstempel,  dagegen  nicht  der  in  gewöhnlicher
Druckschrift  „gedruckte"“  lomme  vgl.  Anhang  33  zu  §  126.

")  vgl.  Noten  2  und  6  oben  und  Note  22  zu  §  935.

10)  vgl.  Abs.  3  und  die  Strafvorschrift  E.  34  IV.  —  Dinidendeustheine
lauten  nicht  auf  eine  „bestimmte  Geldsumme“,  bedürfen  also  nicht  staatlicher
Genehmigung.  —  Der.  „staatlichen  Genehmigung“  bedürfen  auch  nicht  Orderpapiere
  mit  Slarke-  ossament,  z.  B.  die  zahlreichen  „Obligationen“  von
industriellen  Aktiengesellschaften  usw.,  die  im  Verkehre  wie  „Schuldverschreibungen
  auf  den  Inhaber“  behandelt  werden,  obgleich  sie  es  nicht  find.

11)  z.  B.  gefälschte  Unterschrift,  Geschäftsunfähigkeit  des  Ausstellers.

12)  z.  B.  den  Einwand  aus  §  793,  daß  der  Inhaber  zur  Verfügung  über
die  Urkunde  nicht  berechtigt  sei  (vol.  Note  6),  den  Einwand  der  lung,
Stundung,  des  Vergleichs,  der  Aufrechnung  usw.

13)  Gemäß  946  ff.,  1003  ff.  ZPO.  Nach  §  1019  daselbst  kann  das
Gericht  *  —  des  but,  ach  aMuf  Antrag  des
Verlierers  eines  Bihoberpa  ers  an  den  Aussteller  und  die  Zahlbellsen
  für  das  Papier  das  Verbot  erlassen,  an  den  „IInhaber  des

apiers“  eine  Leistung  zu  bewirken,  insbesondere  neue  Zins-,  Rentenoder
  Gewinnanteilscheine  oder  einen  Erneuerungsschein  auszugeben  (Zahlungssperre).
  Die  Einlösung  der  vor  dem  Verbote  ausgegebenen
ins=  usw.  Scheine  wird  von  dem  Verbote  nicht  betroffen.  Wenn
ins-,  Neuten=  usw.  ne  abhanden  gekommen  find,  gibt  es  weder  eine
aftloserklärung  im  ge  des  Aufgebots  noch  eine  Zahlungssperre,  sondern
der  Verlierer  hat  nur  das  in  §  804  bezeichnete  Sicherungsmittel,  nämlich  die
Anzeige  des  Verlustes  an  den  Aussteller.  Diese  Ang#i  hat  zur
Folge,  daß,  wenn  innerhalb  der  Vorlegungsfrist  des  8  801  F*"  kein
anderer  den  Zins=  usw.  Schein  zur  Einlösung  vorlegt,  der  Verlierer
vom  Aussteller  die  durch  den  verlorenen  Zins-  8  Schein  verbrieft  gewesene
Leistung  fordern  kann.  Aber  bei  den  im  Verkehre  wichtigsten  Papieren
(Staatspapiere,  Schuldoenschreibungen  der  Kommunalverbände,  Rentenbriefe
der  Rentenbanken,  Pfandbriefe  der  Landschaften)  ist  auch  dieser  Rechtsbehelf
in  Preußen  und  anderen  Staaten  ausgeschlossen.  vgl.  Note  1  und  die  dort
angeührten  Vorschriften  der  Reichsschuldenordnung,  des  Einführungsgeletze
zum  BGB.  und  der  bei  den  in  bröug  genommenen  Artikeln  des  Einf.-Ges.  anführten
  Landesgesetze.  Es  gibt  also  in  der  Regel  für  verlorene  Zins=  usw.
eine  keinen  Ersatz.  1  r  Reichsschuldenordnung  vom  19.  März
kei  Ersatz.  §  16  Reich-schulde  d  19.  März  1900
bestimmt  jedoch  für  insscheine  der  Re  chn  chuld  erscheibungen
daß,  wenn  die  Reichsschuldenverwaltung  die  „Vernichtung"  (z.  B.  urch
Feuer)  von  Zinsscheinen  für  nachgewiesen  erachtet,  dem  bisherigen  Inber
  neue  Zinsscheine  zu  erteilen  sind.  Dasselbe  wird  auch  bei  den
andern  oben  genannten  Staats=  usw.  Papieren,  wenn  nicht  auf  Grund  gesetzlicher
  Vorschrift,  so  aus  Billigkeitsgründen  erfolgen.

14)  vgl.  Note  13.

1/  a)  vgl.  Note  13.

15)  vgl.  Note  13.