Schuldverschreibung  auf  den  Inhaber  8  800  -804

kraftlos  erklärt  werden.:)  Ausgenommen  sind  Zins-,  Renten-  und
Gewinnaunteilscheine  sowie  die  auf  Sicht  zahlbaren  unverzinslichen
Schuldverschreibungen.“)

Der  Aussteller  ist  verpflichtet,  dem  bisherigen  Inhaber  auf
Verlangen  die  zur  Erwirkung  des  Aufgebots  oder  der  Zahlungssperre  a)
erforderliche  Auskunft  zu  erteilen  und  die  erforderlichen  Zeugnisse
  auszustellen.  Die  Kosten  der  Zeugnisse  hat  der  bisherige  Inhaber
  zu  tragen  und  vorzuschießen.

8  SOO.  Ist  eine  Schuldverschreibung  auf  den  Inhaber  für  kraftlos
  erklärt,  so  kann  derjenige,  welcher  das  Ausschlußurteil  erwirkt
  hat,  von  dem  Aussteller,  unbeschadet  der  Befugnis,  den  Anspruch
aus  der  Urkunde  geltend  zu  machen,  die  Erteilung  einer  neuen  Schuldverschreibung
  auf  den  Inhaber  an  Stelle  der  für  kraftlos  erklärten  verlangen.
  Die  Kosten  hat  er  zu  tragen  und  vorzuschießen.

§  801.  Der  Anspruch  aus  einer  Schuldverschreibung  auf  den  Inhaber
  erlischt  mit  dem  Ablaufe  von  dreißig  Jahren  nach  dem  Eintritle
der  für  die  Leistung  bestimmten  Zeit,  wenn  nicht  die  Urkunde  vor  dem
Ablaufe  der  dreißig  Jahre  dem  Aussteller  zur  Einlösung  vorgelegt  wird.
Erfolst  die  Vorlegung,  so  verjährt  der  Anspruch  in  zwei  Jahren  von
dem  Ende  der  Vorlegungsfrist  an.  Der  Vorlegung  steht  die  gerichtliche
Geltendmachung  des  Anspruchs  aus  der  Urkunde  gleich.

Bei  Zins-,  NRenten=  und  Gewinnanteilscheinen  beträgt  die  Vorlegungsfrist
  vier  Jahre.  Die  Frist  beginnt  mit  dem  Schlusse  des
Jahres,  in  welchem  die  für  die  Leistung  bestimmte  Zeit  eintritt.

Die  Dauer  und  der  Beginn  der  Vorlegungsfrist  können  von  dem
Aussteller  in  der  Urkunde  anders  bestimmt  werden.

8  SO2.  Der  Beginn  und  der  Lauf  der  Vorlegungsfrist  sowie  der
Verjährung  werden  durch  die  Zahlungssperre  15)  zu  Gunsten  des  Antragstellers
  gehemmt.  Die  Hemmung  beginnt  mit  der  Stellung  des  Antrags
auf  Zahlungssperre;  sie  endigt  mit  der  Erledigung  des  Aufgebotsverfahrens
  und,  falls  die  Zahlungssperre  vor  der  Einleitung  des  Verfahrens
verfügt  worden  ist,  auch  dann,  wenn  seit  der  Beseitigung  des  der  Einleitung
  entgegenstehenden  Hindernisses  sechs  Monate  verstrichen
find  und  nicht  vorher  die  Einleitung  beantragt  worden  ist.  Auf  diese
Frist  finden  die  Vorschriften  der  88  203,  206,  207  entsprechende
Anwendung.

§80  3.  Werden  für  eine  Schuldverschreibung  auf  den  Inhaber
Zinsscheine  ausgegeben,  so  bleiben  die  Scheine,  sofern  sie  nicht  eine
gegenteilige  Bestimmung  enthalten,  in  Kraft,  auch  wenn  die
Hauptforderung  erlischt  oder  die  Verpflichtung  zur  Berzinsung  aufgehoben
  oder  geändert  wird.

Werden  solche  Zinsscheine  bei  der  Einlösung  der  Haupt  schuldverschreibung
  nicht  zurückgegeben,  so  ist  der  Aussteller  berechtigt,
den  Betrag  zurückzubehalten,  den  er  nach  Abs.  1  für  die  Scheine
zu  zahlen  verpflichtet  ist.

8  804.  Ist  ein  Zins-,  Renten=  oder  Gewinnanteilschein  abhanden
gekomnen  oder  vernichtet  und  hat  der  bisherige  Inhaber  den  Verlust

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