Erlänterungen

8  804  16)  vgl.  Note  13  und  die  dort  bezeichneten  Gesetzesvorschriften.

8  805  17  sonen..  Talon

8  806  18)  vgl.  17,  wonach  die  früher  vom  uhaber  des  Papiers  einseitig
ungen  auf  den  Inhaber  vom

wrelgen  krrshern  ung  von  #  verschrei
Januar  1900  an  nicht  mehr  zulässig  ist  und  die  vorher  erfolgte  Außerkursen
  ihre  Wirksamkeit  verloren  hat.  An  die  Stelle  der  Außerkurssehune  tritt
r  die  Zukunft  die  he  n  ddo  auf  den  Namen“  seitens  des
Au  P„Iulungt  des  Pa  eplers  *  Für  die  in  Note  1  bezeichneten
Furhe  usw.  Papiere  tee  en  i  da  i-  Gesetzesvorschriften  beson
  honbe,  ere  Westimmungen.  vgl.  betr.  das  Reichsschuldbuch  vom
ai  189
8  807  18)  vgl  E.  102  (Kraftloserklärung).  —  Beispiele  der  hier  erwähnten
Karten,  Mlzen  usw.  sind:  Briefmarken  (durch  die  die  Post  sich  zu  der
TDeistun  znverpssichtet,d  die  damit  gnberen  Postsendu  iungen  „frei“  zu  befördern),
hrkurt  die  Nichtübertragbarkeit  von  Eisenbahn-Rückfahrkarten  nach
eginn  Er  ifahrt,  vgl.  §  399  Note  9),  Theater=  usw.  Billets,  Bademarken,
boreil  se--  und  Biermarken,  Barbiermarken,  Garderobenmarken,  —  ne,
Kontremarken,  “*  M%  usw.  Bei  diesen  Karten,  Marken
wird  im  einzelnen  Falle  rüfen  sein,  ob  der  Aussteller  wirklich
jedem  nbabern,  sich  zu  der  beiung  über  die  le.  lautet,  verpflichten
IIInr  oder  ob  die  Karte,  Marke  usw.  nur  ein  „Ausweismittel“
fan  einen  bestimmten  Berechtigten,  der  "t  gelöst  hat,  Ein  „soll“.  Oft,
1  bei  Speisemarken,  Barbiermarken  will  der  Wirt,  der  Barbier  nur  dem
estimmten  „Kunden“  der  die  Marken  in  gröberer  Zahl  und  infolgedessen
  mit  einem  gewissen  Weessabclag  für  die  einzelne  Leistung
gelöst  hat,  zu  der  billigeren  Leistung  des  Mittagessens,  des  Barbierens  verflichtet
  sein,  aber  dem  Kunden  nicht  das  Recht  einräumen,  die  Marken  auf
liebige,  nur  im  einzelnen  Falle  das  Hastlokal,  die  PBarbierstube  besuchende
  Personen  zu  übertragen.  Bei  Garderobenmarken  und  Gepäckscheinen
wird  als  Wille  der  iVs.  bei  Ausgabe  und  Annahme#  an  unehmen
*  daß  nicht  schlecht  weg  9  „Inhaber"  ücksorderung
er  Garderobe,  des  Gepäcks  bere  sar  sein  soll,  sondernn  nur  —  verfügungsberechtigte
  Inhaber,  daß  also  der  Aussteller  i  verdächtige
  Vorzeiger  abweisen  und  von  ihnen  Nachweis  ihrer  Berechtigung  fordern

kann,  aber  von  #  chkeit  frei  sein  soll,  wenn  er  an  den  Vorzeiger
aushändi  t.  Sinuch  Wile  "0  die  dort  bezeichneten  Urkunden.  —  Karten,
Marken  usw.  der  in  7  bezeichneten  Art  kann  jedermann  ohne  staatliche

  VGenebmeg#ung  ausgeben.
8  808  20)  z.  Sparkassenbücher,  Depotscheine,  Pfandscheine,  Versicher  *——1
polizen  usw.,  Srn  denen  der  Aussteller  zwar,  wenn  er  will.  das

ohne  weitere  Prüfung  an  den  „Inhaber“  zu  leisten.  !  bei  denen  ’l  er  der
Aussteller  von  dem  Vorzeiger  auch  verlangen  kann,  daß  er  sich  als  der
W  ungsberechtigte  ausweise  (im  Gegensatz  z  u  den  eigentranr
  auf  den  Inhaber,  ogl.  Note  3  une  01.  —  Da  die
licen  in  Rede  stehenden  Urkunden  keine  eigentlichen  Inhaberpapiere  find,
ondern  nur  sogen.  „qualifizierte  Legitimationspapiere“,  so  gelten  für  den
entumserwerb  an  ihnen  die  Note  6  am  Ende  erwähnten  Vorichen
  nicht;  das  Eigentum  an  ihnen  kann  vielmehr  nur  durch  Abtretung
  der  NN7J27#  “,  über  die  sie  lauten,  erworben  werden
88  398  "!  ).  Die  Forderun  aus  einem  parkassenbuche  ge  geht  also  nicht

durch  „Uübergabe“  des  ches  zu  „Eigentum“  über,  wie  bei  den  ei
lichen  Inhaberpapieren,  sondern  umgekehrt:  das  Eigentum  an  dem  utenbuche
  geht.  über  durch  ch  „Abtretung  der  Forderung“  daraus  ge-6“K

  88  ’i  in  n  Vorhindung,  mit  §  952.  Dasselbe  gilt  von  der  Berpfändung
1279  ff  99  (betr.  öffentliche  Srarlassen)  und  betreffend
r  —  2  in  808  bezeichneten  krrunden  7  102  und  §  1023

.sowie  die  andesausführungsgesetze  dazu.
soo  1)  sei  3  einen  bersnichen  (Forderung)  oder  einen  dingliche
Anspruch;  z.  B.  der  Käufer  eines  Pianinos,  das  ihm  vom  Verkäufer  erst  nach

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