Vorlegung  von  Sachen  8  805  809

dem  Aussteller  vor  dem  Ablaufe  der  Vorlegungsfrist  an  gezeigt,  so
kann  der  bisherige  Inhaber  nach  dem  Ablaufe  der  Frist  die
Leistung  von  dem  Aussteller  verlangen.  Der  Anspruch  ist  ausgeschlossen,
  wenn  der  abhanden  gekommene  Schein  dem  Aussteller  zur
Einlösung  vorgelegt  oder  der  Anspruch  aus  dem  Scheine  gerichtlich
  geltend  gemacht  worden  ist,  es  sei  denn,  daß  die  Vorlegung
oder  die  gerichtliche  Geltendmachung  nach  dem  Ablaufe  der  Frist  erfolgt
  ist.  Der  Anspruch  verjährt  in  vier  Jahren.

In  dem  Zins-,  Renten=  oder  Gewinnanteilscheine  kann  der  im
Abs.  1  bestimmte  Anspruch  ausgeschlossen  werden.6)

8805.  Neue  Zins=  oder  Rentenscheine  für  eine  Schuldverschreibung
  auf  den  Inhaber  dürfen  an  den  Inhaber  der  zum  Empfange  der
Scheine  ermächtigenden  Urkunde  (Ernenuerungsschein)  1½))  nicht  ausgegeben
  werden,  wenn  der  Inhaber  der  Schuldverschreibung
der  Ausgabe  widersprochen  hat.  Die  Scheine  sind  in  diesem  Falle
dem  Inhaber  der  Schuldverschreibung  auszuhändigen,  wenn
er  die  Schuldverschreibung  vorlegt.

8§  806.  Die  Umschreibung  einer  auf  den  Inhaber  lautenden
Schuldverschreibung  auf  den  Namen  eines  bestimmten  Berechtigten  kann
nur  durch  den  Aussteller  erfolgen.  Der  Aussteller  ist  zur  Umschreibung
nicht  verpflichtet.:"8)

§807.  Werden  Karten,  Marken  oder  ähnliche  Urkunden,  in
denen  ein  Gläubiger  nicht  bezeichnet  ist,  von  dem  Aussteller
unter  Umständen  ausgegeben,  aus  welchen  sich  ergibt,  daß  er  dem
Inhaber  zu  einer  Leistung  verpflichtet  sein  will,  so  finden  die  Vorschriften
  des  §  793  Abs.  1  und  der  88  794,  796,  79  entsprechende
Anwendung.10)

808.  Wird  eine  Urkunde,  in  welcher  der  EGläubiger  benannt
ist,  mit  der  Bestimmung  ausgegeben,  daß  die  in  der  Urkunde  versprochene
Leistung  an  jeden  Inhaber  bewirkt  werden  kann,  so  wird  der  Schuldner
durch  die  Leistung  an  den  Inhaber  der  Urkunde  be  freit.  Der  Inhaber
  ist  nicht  berechtigt,  die  Leistung  zu  verlangen.0)

Der  Schuldner  ist  nur  gegen  Aushändigung  der  Urkunde
zur  Leistung  verpflichtet.  Ist  die  Urkunde  abhanden  gekommen
oder  vernichtet,  so  kann  fie,  wenn  nicht  ein  anderes  bestimmt  ist,
im  Wege  des  Aufgebotsverfahrens  für  kraftlos  erklärt
werden.  Die  im  §  802  für  die  Verjährung  gegebenen  Vorschriften  finden
Anwendung.

Dreiundzwanzigster  Titel.  Vorlegung  von  Sachen.

§80#.  Wer  gegen  den  Besitzzer  einer  Sache  einen  Anspruch  in
Ansehung  der  Sache  hat½)  oder  sich  Gewißheit  verschaffen
will,  ob  ihm  ein  solcher  Anspruch  zusteht,')  kann,  wenn  die  Besichtigung
  der  Sache  aus  diesem  Grunde  für  ihn  von  Interesse  ist,
verlangen,  daß  der  Besitzer  ihm  die  Sache  zur  Besichtigung  vorlegt  oder

die  Besichtigung  gestattet.)
—  255  —