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Erlänterungen

3  Monaten  z;  übergeben  ist,  hört,  daß  der  Raum  beim  Verkäufer,  in  dem  es
teht,  durch  Wasserrohrbruch  beschädigt  ist.  Da  es  für  ihn  von  Interesse  ist,
stzustellen,  ob  auch  das  Pianino  beshädigt  ist,  und  er  einen  „persönlichen“
nimuch  (Forderun  auf  demnächstige  „Ubergabe“  des  Pianinos  hat,  kann
er  „Eestattung  der  Besichtigung“  verlangen.  Ebenso  in  gleichem  Falle  der
Eigentümer"“  eines  von  ihm  verliehenen  Pianinos  kraft  seines  „dinglichen“
Unspruchs  in  Anzehung  des  Pianinoe.  p

2)  behufs  Entschließung  über  einen  anzustrengenden  Prozeß  usw.;  z.  B.
jemand  hat  *2  oldene  Uhr,  seinen  Hund  usw.  verke#  hört,  daß
ein  anderer  um  dieselbe  Zeit  eine  goldene  Uhr,  einen  Hund  usw.,  den  verlorenen
ähnlich,  erworben  hat.

2)  Wer  die  Vorlegung  verlangt,  muß  sein  Interesse  „beweisen“.

4)  z.  B.  behufs  Egichte  ung  über  einen  anzustrengenden  Prozeß,  —
der  „auf  Tantieme“  gestellte  ilunggehife  bezüglich  der  Bilanzen  des
Grinsipale,  —  Miterben  bezüglich  der  im  Besitz  eines  Miterben  befindlichen

uldurkunden  über  Nachlaßforderungen.  4
chee#  *  ist  nicht  nötig,  daß  sie  in  seinem  „alleinigen“  Interesse
errichtet  ist.

0)  #  F  422,  429  3PO.  betreffend  die  Pflicht  zur  Vorlegung  von
Urkunden  in  Zivilprozessen.  —  vgl.  ferner  z.  B.  402,  444,  716,  867,  952
BGB.,  sowie  betreffend  die  Pflicht  zur  Vorlegung  von  Handelsbüchern  45
bis  47,  118,  166  HSOB.  —  §  810  handelt  von  der  Einft  t  der  im  Besitz  einer
Beingcperlen.  befindlichen  Urkunden.  Das  Recht  zur  Einsicht  der  bei  Behörden
efindlichen  Urkunden  ist  für  die  einzelnen  Fälle  besonders  geregelt.  vgl.
.B.  die  Vorschriften  über  die  Einsicht  der  öffentlichen  Register,  der

rundbücher,  ferner  in  Erbschaftssachen  1953,  1957,  2010
Einsicht  des  Nachlaßinventars),  2264  (Einsicht  eröffneter
estamente)  ufw.
7)  unter  Beachtung  von  8  242.
232  ff

8  8
1)  vgl.  Anhang  1  zu  §  812  (A.  Allgemeines  über  Grund  und  Bedeutung
  der  Vorschriften  über  ungerechtfertigte  Bereicherung,  —  B.  bersicht
über  den  Inhalt  der  88  812—822:  §  812  Abs.  1  Satz  1  enthält  den  allgemeinen
  Grundsatz,  —  die  812  Abs.  1  Satz  2,  813—817  behandeln  7  be-Nä


—  heres  über  die  vorstehend  bezeichneten  7  be-W

  e,  —  0
onderen  e).
18)  „Leistung“  vgl.  8  241  und  Note  1a  dazu,  auch  §  812  Abs.  2.
Au  2  vgl.  —  1  815  unter  A  und  C  (Ohne  rechtlichen  Grund:
gemeines  —  7  besondere  Fälle).
3)  pgl.  Anhang  3  zu  §  2#  (Verschiedene  Arten  und  Wege  des  Ers).


*)  Nach  §  812  Abs.  1  Satz  1  —  allgemeiner  Grundsatz,  vgl.  Note  1  —
ist  B  dem  A  zur  „Herausgabe“  verpflichtet:

a)  wenn  B  etwas  erlangt  hat  (vgl.  Note  3);

b)  wenn  dieses  „Erlangen“  stattgefunden  hat  durch  eine  Leistung  des  A
oder  sonst  auf  Kosten  des  A  (vol.  Note  1a  und  3);

c)  wenn  die  Erlangung  stattgefunden  hat  ohne  rechtlichen  Grund,  sich
also  als  „ungerechtfertigte  Bereicherung“  darstellt  (vgl.  Note  2).

Wenn  A  gegen  B  Klage  wegen  „ungerechtfertigter  Bereicherung“  erheben
  will,  muß  er  die  keniihend  unter  a—c  durch  Fettdruck  hervorgehobenen
  „Voraussetzungen“  beweisen  unter  näherer  Darlegung,  zu
welchem  Zweckke  er  die  „Leistung“  an  B  gemacht  hat,  oder  in  welcher
Weise  B  „sonst  auf  Kosten“  des  A  bereichert  ist.  Das  Vorliegen  der  Ausnahmen
  der  .[  bs.  2,  814,  815,  817,  818  Abs.  3  muß  der  Beklagte  B  beweisen.
  Die  „Bereicherungsklage“  des  A  gegen  B  wird,  wenn  obige  3  Voraussetzungen
  vorliegen,  dadurch  nicht  ausgeschlossen,  daß  A  möglicherweise
  auch  eine  Klage  gegen  C,  D  usw.  hat,  mit  der  er  von  diesen  Ersatz
dessen  fordern  kann  G.  mit  der  Schadensersatzklage  wegen  unerlaubter
Handlung),  um  was  B  auf  Kosten  des  A  bereichert  ist.

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