Ungerechtfertigte  Bereicherung  8  810  -815

§  810.  Wer  ein  rechtliches  Interesse  daran  hat,“)  eine
in  fremdem  Besitze  befindliche  Urkunde  einzusehen,  kann  von  dem  Besitzer
  die  Gestattung  der  Einsicht  verlangen,  wenn  die  Urkunde  in
seinem  Interesse  errichtet  ?)  oder  in  der  Urkunde  ein  zwischen
ihm  und  einem  anderen  bestehendes  Rechtsverhältnis
  beurkundet  ist  oder  wenn  die  Urkunde  Verhandlungen  über
ein  Rechtsgeschäft  enthält,  die  zwischenihm  undeinem  anderen
oder  zwischen  einem  von  beiden  und  einem  gemeinschaftlichen
Vermittler  gepflogen  worden  sind.“)

8  SII.  Die  Vorlegung  hat  in  den  Fällen  der  88  809,  810  an  dem
Orte  zu  erfolgen,!)  an  welchem  sich  die  vorzulegende  Sache  befindet.
Jeder  Teil  kann  die  Vorlegung  an  einem  anderen  Orte  verlangen,
wenn  ein  wichtiger  Grund  vorliegt.

Die  Gefahr  und  die  Kosten  hat  derjenige  zu  tragen,  welcher  die
Vorlegung  verlangt.  Der  Besitzer  kann  die  Vorlegung  verweigern,
bis  ihm  der  andere  Teil  die  Kosten  vorschießt  und  wegen  der  Gefahr
  Sicherheit  leistet.5)

Dierundzwanzigster  Titel.  Augerechtfertigte  Mereicherung.)

§  812.  Wer  durch  die  Leistung  15)  eines  anderen  oder  in  sonstiger
Weise  auf  dessen  Kosten  etwas  ohne  rechtlichen  Grund)  erlangt,)  ist
ihm  zur  Herausgabe  verpflichtet."!)  Diese  Verpflichtung  besteht  auch
dann,  wenn  der  rechtliche  Grund  später  wegfällt  ?)  oder  der  mit  einer
Leistung  nach  dem  Inhalte  des  Rechtsgeschäfts  bezweckte  Erfolg
nicht  eintritt.“)

Als  Leistung  gilt  auch  die  durch  Vertrag  erfolgte  Anerkennung  des
Bestehens  oder  des  Nichtbestehens  eines  Schuldverhältnisses.))

§5813.  Das  zum  Zwecke  der  Erfüllung  einer  Verbindlichkeit
Geleistete  )  kann  auch  dann  zurückgefordert  werden,  wenn  dem  Anspruch
eine  Einrede  entgegenstand,  durch  welche  die  Geltendmachung  des  Anspruchs
  dauernd  ausgeschlossen  wurde.“)  Die  Vorschrift  des  8  222  Ahf.  2
bleibt  unberührt.

Wird  eine  betagte  Verbindlichkeit  vorzeitig  erfüllt,  so  ist
die  Rückforderung  ausgeschlossen;o)  die  Erstattung  von
Zwischenzinsen  kann  nicht  verlangt  werden.

8  S14.  Das  zum  Zwecke  der  Erfüllung  einer  Verbindlichkeit  Geleistete
  kann  nicht  zurückgesordert  werden,  wenn  der  Leistende  gewußt
hat,  daß  er  zur  Leistung  nicht  verpflichtet  war,  11)  oder  wenn  die  Leistung
einer  sittlichen  Pflicht  oder  einer  auf  den  Anstand  1#2)  zu  nehmenden  Rücksicht
  entsprach.)

*5  815.  Die  Rückforderung  wegen  Nichteintritts  des  mit  einer
Leistung  bezweckten  Erfolges  )  ist  ausgeschlossen,  wenn  der  Eintritt  des
Erfolges  von  Anfang  an  unmöglich  war  und  der  Leistende
dies  gewußt  hat½)  oder  wenn  der  Leistende  den  Eintritt  des  Erfolges
  wider  Treu  und  Glauben  verhindert  hate.)

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