Erläuterungen
5)  vgl.  Anhang  1  zu  §  812  unter  C.a  (erster  besonderer  Fall,  vgl.

Note  1).
Not  ½/  vgl.  Anhang  1  zu  §  812  unter  C.  b  (zweiter  besonderer  Fall,  val.
ote  1
)  vgl  Anhang  3zu§812und§§781'82  397  Abs.  2.
8  813  .  nhang  1  zu  ⅛  812  unter  C.c  und  d  (dritter  und  vierter

bioe  Wi  vgl.  Note  19).
W  1  zu  812  unter  C.  d  dund  8  1.
C„betagt“.).  Wird  *5  eine  zanschtepen  be-16
  2  Cus  ndlichkeit  vor  sinihVl  der  ingung  et  füllt  (8  158),  so
ist  die  Rü  erderun  ulässig.  jedoch  8  8
8  814  **  Nichts  uld  rWe  zahlt,.  rVn  hentt-  (C).  val.  Anhang  1
zu  §  8  anter  C.  c  und  d
1)  vgl.  Anhang  12  zu  —  và5r½1  Teiemmiche  Pflicht  —  Anstandsrücksicht).
)Au  er  in  den  Fällen  des  §  814  ist  kraft  beson  derer  Vorschriften
  -pir  erderng  des  auf  eine  „Nichtschuld“  Geleisteten
auch  au  aresazllk.  in  den  Fällen  der  655  656,  762  (Ehevermittlerlohn,
  Spiel=  und  idth  27  es  sind  dies  Fälle  sogen.  „unvollkommener
Verbindlichkeiten“  (vgl.  Anhang  1  zu  §  241  unter  II  am  Ente)-  Hierher  gehört
  auch  der  Fall  des  in  8  813  angeführten  §  222  Abs.  2  (Verjährung).
*815  I.  Anhang  1  zu  8  812  unter  C.  b.
15)  Im  Falle  des  Beispiels  der  „Mitgift“  in  Inhang  1  l-  812
unter  C.  b,  wenn  der  Vater  z.  B.  zur  Zeit  der  Hinga  i
wußte  baß  die  Tochter  gei
nicht  “  n  konnte.
m  Falle  des  Beispiels  der  „Mitgift“  in  Anhang
unter  2  b,  wenn  der  Vater  nach  Hingabe  der  Mitgift  die
ohne  ieden  nnd  verhinderte.  vgl.  88  162,  1301.
g  816  17)  vgl  hang  1  zu  (ô9#  unter  C.  e  (fünfter  besonderer  Fall,  val.
Note  1);  al  §  bs.  2  reicherung  durch  Uunerlaubte  ndlungen).
z.  D  vers  4  und  übergibt  ein  Buch,  das  er  sich  von  A  nur
gelichend  hatte,  an  B,  der  den  D  für  den  Eigentümer  hält,  und  B,  der
infolge  seines  „guten  Glaubens“  932)  Eigentum  an  dem  Buche
erworben  hat,  verkauft  es  dann  für  10  %%  muß  nach  8  816  Abs.  1
Satz  2  die  10  Mk.  an  A  beraueg:  ben.
1%  vgl.  Anhang  1  zu  §  812  unter  C.  f  (sechster  besonderer  Fall,  ogl.

Note  1).
8  817  Not  8  vgl.  Anhang  1  zu  §  812  unter  C.g  (siebenter  besonderer  Fall,  vgl.
ote

21)  z.  B.  jemand  besticht  einen  Beamten,  um  ihn  zu  einer  „  aAudt
widrigne  Handlung  zu  veranlassen.  —  Hierher  gehört  der  Fau  6
eine  Parteivereinigung  einem  Reichstagsabgeordneten  Diäten  hezahtt  hat.
Beide  Teile  haben  Eegen  die  Rei  eersassung  verstoßen  und  n  deshalb
findet  gemäß  817  Satz  2  keine  Rückforderung  statt.

t  jemand  einem  Beamten  zum  Zwecke  der  Bestechung“  ein  schriftlichen

  chuldversprechen“  gegeben,  so  kann  er  es  zurückfordern.
23)  Hat  jemand  im  Falle  der  Note  2.  das  Schuldversprechen  durch
Eszab  ahlte“  nicht  zurückfordern.
#  icht  des  gutgläubigen  Emsrbesiant

  war  (8  .  bralr  eine

Zahlung  bereits  getilgt,  so  kann  er  das
8  818  23n)  §  818  handelt  von  der  Fi
füngers,  —  r—ie  von  der  des  bösgläu
„Nutzungen“,  die  der  Empfänger  nicht  gezogen  hat,
sei  es  ack  40  nnr  oder  aus  Nachlrge  rn  braucht  er  nicht
zu  erstatten,  falls  er  nicht  etwa  (außer  zur  Prrausgabe=  der  „ungerechtfertigten
  Bereicherung“  d  zum  Schadenzeatze  z.  wegen  „unerlaubter
bandlunf  E-  ist.  I.  §  852  Abs
die  Feuerver  e  ar  die  verbrannte  Sache.
mand  ist  durch  geleistete  „Dienste“  eines  anderen  bereichert,
  *#ss  *  4  Wochen  lang  ohne  rechtlichen  Grund  auf  Kosten  eines
anderen  „gegessen  und  getrunken“.

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