Ungerechtfertigte  Bereicherung  8  816  -820

8  S16.  Trifft  ein  Nichtberechtigter  über  einen  Gegenstand  eine
Berfügung,  die  dem  Berechtigten  gegenüber  wirksam  ist,  so  ist
er  dem  Berechtigten  zur  Herausgabe  des  durch  die  Verfügung  Erlangten

  verpflichtet."')  Erfolgt  die  Verfügung  unentgeltlich,  so  trifft
die  gleiche  Verpflichtung  denjenigen,  welcher  auf  Grund  der  Verfügung
unmittelbar  einen  rechtlichen  Vorteil  erlangt.s)

Wird  an  einen  Nichtberechtigten  eine  Leistung  bewirkt,  die  dem
Berechtigten  gegenüber  wirksam  ist,  so  ist  der  Nichtberechtigte
  dem  Berechtigten  zur  Herausgabe  des  Geleisteten  verpflichtet.“)


8  SI17.  War  der  Zweck  einer  Leistung  in  der  Art  bestimmt,  daß
der  Empfänger  durch  die  Annahme  gegen  ein  gesetzliches  Verbot  oder
gegen  die  guten  Sitten  verstoßen  hat,  so  ist  der  Empfänger  zur  Herausgabe
  verpflichtet.o)  Die  Rückforderung  ist  ausgeschlossen,  wenn  dem
Leistenden  gleichfallsein  solcher  Verstoß  zur  Last  fällt,::,)
es  sei  denn,  daß  die  Leistung  in  der  Eingehung  einer  Verbindlichkeit
  bestand;  -)  das  zur  Erfüllung  einer  solchen  Verbindlichkeit
  Geleistete  kann  nicht  zurückgefordert  werden.-)

8  818.  Die  Verpflichtung  zur  Herausgabe  erstreckt  sich  238)  auf
die  gezogenen  Nutzungen")  sowie  auf  dasjenige,  was  der
Empfänger  auf  Grund  eines  erlangten  Rechtes  oder  als  Ersatz
  für  die  Zerstörung,:)  Beschädigung  oder  Entziehung  des  erlangten
Gegenstandes  erwirbt.

Ist  die  Herausgabe  wegen  der  Beschaffenheit  des  Erlangten
nicht  mögliche:s)  oder  ist  der  Empfänger  aus  einem  anderen
Grunde  zur  Herausgabe  außerstande,-)  so  hat  er  den  Wert  zu
ersetzen.

Die  Verpflichtung  zur  Herausgabe  oder  zum  Ersatze  des  Wertes
ist  ausgeschlossen,  soweit  der  Empfänger  nicht  mehr  bereichert  ist.-s)

Von  dem  Eintritte  der  Rechtshängigkeit  an  haftet  der  Empfänger
nach  den  allgemeinen  Vorschriften.)

§819.  Kennt  der  Empfänger  den  Mangel  des  rechtlichen  Grundes
bei  dem  Empfang  oder  erfährt  er  ihn  später,##o)  so  ist  er  von  dem  Empfang
  oder  der  Erlangung  der  Kenntnis  an  zur  Herausgabe  verpflichtet,
  wiee  wenn  der  Anspruch  auf  Herausgabe  zu  dieser  Zeit
rechtshängig  geworden  wäre.-1)

Verstößt  der  Empfänger  durch  die  Annahme  der  Leistung  gegen
ein  gesetzliches  Verbot  oder  gegen  die  guten  Sitten,#)  so  ist  er  von  dem
Empfange  der  Leistung  an  in  der  gleichen  Weise  verpflichtet.

§  820.  War  mit  der  Leistung  ein  Erfolg  bezweckt,  dessen  Eintritt
nach  dem  Inhalte  des  Rechtsgeschäfts  als  ungewih  angesehen  wurde,)
so  ist  der  Empfänger,  falls  der  Erfolg  nicht  eintritt,  zur  Herausgabe
  so  verpflichtet,  wie  wenn  der  Anspruch  auf  Herausgabe
zur  Zeit  des  Empfanges  rechtshängig  geworden  wäre.")  Das
gleiche  gilt,  wenn  die  Leistung  aus  einem  Rechtsgrunde,  dessen  Wegfall
  nach  dem  Inhalte  des  Rechtsgeschäfts  als  möglich  angesehen  wurde,
erfolgt  ist  und  der  Rechtsgrund  wegfällt.

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