Erläuterungen

*17  z.  B.  wenn  der  Bereicherte  das  „Erlangte“  gegen  Entgelt  weiter
veräußert  hat,  so  ist  er  nicht  etwa  zur  iederbeschaffung  des
veräußerten  Gegenstandes,  sondern  nur  zum  Wertersatze  verpflichtet.
28)  Eutscheidend  für  die  Frage,  ob  der  Empfänger  noch  bereichert  ist.
sind  die  in  den  §#8  818  Abs.  4,  819,  *.  mmten  üpuntte.  I.  Note  29.
Der  Kläger  muß  beweisen  der  Be  agte  eine  eicheruna
veilangt  hat;  der  Beklagte  muß  Stsn  ß  die  Bereicherung
nicht  mehr  vorhanden“  .  vgl.  Note  4.  —  Die  „  rausgabe-  und  Wertersatz-*
  sind  ausger  ossen,  auch  wenn  „Bereicherung“  des  Empängers
  durch  Ellnden  weg  falken  it.  Ein  bekanntes
eispiel  *ç2d  Abs.  3  A  hat  eit  Lotterielos  10  000  Mk.
wonnen  und  erhält  das  Gut  vom  Veranstalter  der  Lotterie  ausgeza  L.¾
worauf  er  seinen  Freunden  ein  Fest  für  600  Mk.  gibt,  was  ihm  lat  niemals
ein  allen  wäre.  Demnächst  stellt  sich  heraus,  daß  die  Lotterteziehung  „untig“
  ist,  B.  weil  nicht  alle  Lose  ins  Rad  geschüttet  waren.  A  war  daher
vohnk  rechtlichen  Grund“  um  10.000  Mk.  bereichert;  er  ist  es  jetzt  nur  noch
um  W““  Mk.  und  braucht  daher  nur  9400  Mk.  zurückzuzahlen.
Pflicht  *—  scheiden  #r  .  *  t  -  ah  S  Nn.  )
u  nat  e  s  g  vg  ote  u  )
des  erei  rungs-  o  3  9  e  l  Zeitpunkte  vor  *  ndene
Seret  erung  der  Empfäng  herau  Fitpunt  deren  Wert  ettzen.
  Ist  im  Ni  punkte  der  „  uchängigleie  ne  Bereiche  ung  meh
359  o  ist  ver  Empfänger  zu  nichts  mehr  .  lichtet  #  918  s.
falls  er  nicht  etwa  aus  einem  nderen  Rechtsgrund  als  dem  der  Zungedch
  ertigten  Bereicherung  k%  n  unerlaubter  wlung.  emäß
zanf  „Schadenzersah.  haftke.  des  V.Jty  e  der  ’t
*  mt  es  nicht  weiter  varauf  an,  ob  Bereicherung  noch  vorhanden  ist
oder  nicht.  Der  Empfänger  haftet  W  ür  die  im  Zeitpunkte  der
„Rechtshängigkeit“  vorhanden  gewesene  Bereicherung  nach  den  „allch
  Vorschriften“  der  291,  292,  987  ff.  (val.  diese  und  die
oten  dazu),  also  namentlich  muß  er  insen  hlen  für  verschuldete
Verschlechterung,  Vernichtng#  enstandes,  für  schuldhafter
  Weise  „nicht  gezo  Näzung  en  auskommen  usw.  nn
jedoch  die  Voraussetzungen  der!  6.|  820  orlichen,  Kitaie  te  Fibt  der  *

orstehendem  „grundsätzlich“  m  agebeade)  Zeitpun  chtshängi
sonderr  bereits  der  Sätzeun!  end  Pkunt  der  Ferescherung  bezw
Zeitpunkt  der  —  von  8  Mangel  des  rechtlichen  Grundes  für  den
„Umfang“  der  Herausgabe=  und  Wertersatz-Pflicht  entscheidend,  und  es
werden  auf  jene  Zeitpunkte  die  die  „Herausgabepflicht“  verschärfenden
Wirtun  n  der  Bechts  ängigkeit"  zurückverlegt.  —  Ob  und  inwieweit
em  eine  „Schadenser  *—  "  wegen  (Unerrlaubter  Handlungen“
B-.  ben.,  ist  n  ff.  zu  beurteile
l  819  30)  vgl.  Note  23a.  In  den  Beispielen  des  Anhangs  1  zu  §  812
unter  C.  a  un  b  haften  die  Freundin  B  von  dem  Augenblick  an,  in  dem  sie
erfährt,  daß  Frau  A  ein  Kind  oren  hat,  —  die  bisck  an¾  von  dem
Augenblick  an,  in  dem  sie  die  20  Mk.  im  süchenfnind  findet.—  der  Bräuti  am
von  dem  Augenblick  an,  in  —.  er  den  T  er  Braut  erfährt,  gemäß  8
31)  d.  h.  es  kommt  auf  das  „Vorhamdensek  der  rs
nicht  weiter  an.  vgl.  Note  29.
32)  vgl.  8  817.
8  820  à  B.  es  hat  jemand  einen  Beitrag  zur  Errichtung  eines  Heine-Den#ma
  s  din  Tiergarten  in  Berlin  Frahlt.  nachher  aber  wird.  die  höhere
Genehmigung  zur  Errichtung  des  Denkmals  versagt.
34)  ogl.  Noten  29  und  31.
z  821  35)  Hiernach  ist  die  Einrede  der  „ungerechtfertigten  Bereicherung“  un-—*
  Die  #t  P  aus  der  „ungerechtfertigten  Bereicherung“  verjährt
n  ren.
8  822  8  818  Abs.  3  und  Note  29  sowie  Anhang.  1  zu  8§  812  unter  B.  d.
vgl.  Anhang  1  zu  §  812  unter  A  und  C  und  Note  4  am  Ende.

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