Unerlaubte  Handlungen  8  821-  827

Zinsen  hat  der  Empfänger  erst  von  dem  Zeitpunkt  an  zu  entrichten,
  in  welchem  er  erfährt,  daß  der  Erfolg  nicht  eingetreten  oder
daß  der  Rechtsgrund  weggefallen  ist;  zur  Herausgabe  von  Nutzungen
ist  er  insoweit  nicht  verpflichtet,  als  er  zu  dieser  Zeit  nicht  mehr  bereichert
  ist.

821.  Wer  ohne  rechtlichen  Grund  eine  Verbindlichkeit  eingeht,
kann  die  Erfüllung  auch  dann  verweigern,  wenn  der  Anspruch  auf  Befreiung
  von  der  Verbindlichkeit  verjährt  ist.“)

§  822.  Wendet  der  Empfänger  das  Erlangte  unentgeltlich  einem
Dritten  zu,  so  ist,  soweit  infolgedessen  die  Verpflichtung  des  Empfängers
  zur  Herausgabe  der  Bereicherung  ausgeschlossen  ist.“)  der  Dritte
zur  Herausgabe  verpflichtet,  wie  wenn  er  die  Zuwendung  von  dem  Gläubiger
  ohne  rechtlichen  Grund  erhalten  hätte.)

Fünfundzwanzigster  Titel.  Auerlaubte  Haudlungen.)

§  82a.  Wer  vorsätzlich  oder  fahrlässig  125)  das  Leben,  den  Körper,
die  Gesundheit,?)  die  Freiheit,“!)  das  Eigentum  ")  oder  ein  sonstiges
NRecht  )  eines  anderen  widerrechtlich  verletzt,!)  ist  dem  anderen  zum  Ersage
  des  daraus  entstehenden  Schadens  verpflichtet.))

Die  gleiche  Berpflichtung  trifft  denjenigen,  welcher  gegen  ein  den
Schug  eines  anderen  bezweckendes  Gesetz  verstößt.)  Ist  nach  dem  Inhalte
des  Gesetzes  ein  Verstoß  gegen  dieses  auch  ohne  Verschulden
möglich,')  so  tritt  die  Ersatzpflicht  nur  im  Falle  des  Berschuldens  ein.

824.  Wer  der  Wahrheit  zuwider  eine  Tatsache  behauptet  oder
verbreitet,  die  geeignet  ist,  den  Kredit  eines  anderen  zu  gefährden  oder
sonstige  Nachteile  für  dessen  Erwerb  oder  Fortkommen  herbeizuführen,
hat  dem  anderen  den  daraus  entstehenden  Schaden  auch  dann  zu  ersetzen,
wenn  er  die  Unwahrheit  zwar  nicht  kennt,  aber  kennen  muß.o)

Durch  eine  Mitteilung,  deren  Unwahrheit  dem  Mitteilenden
unbekanntt  lst,  wird  dieser  nicht  zum  Schadensersatze  verpflichtet,  wenn
er  oder  der  Empfänger  der  Mitteilung  an  ihr  ein  berechtigtes  Interesse
hat.  u

§  825.  Wer  eine  Frauensperson  durch  Hinterlist,  durch  Drohung
oder  unter  Mißbrauch  eines  Abhängigkeitsverhältnisses  zur  Gestattung
der  auherehelichen  Beiwohnung  bestimmt,  ist  ihr  zum  Ersatze  des  daraus
entstehenden  Schadens  verpflichtet.)

8  826.  Wer  in  einer  gegen  die  guten  Sitten  verstoßenden  Weise
einem  anderen  vorsätzlich  Schaden  zufügt,  ist  dem  anderen  zum  Ersatze  des
Schadens  verpflichtet.5)

827.  Wer  im  Zustande  der  Bewußtlosigkeit  oder  in  einem  die
freie  Willensbestimmung  ausschliebenden  Zustande  krankhafter  Störung
der  Geistestätigkeit  einem  anderen  Schaden  zufügt,  ist  für  den  Schaden
nicht  verantwortlich.:)  Hat  er  sich  durch  geistige  Getränke  oder  ähnliche
Mittel  15)  in  einen  vorübergehenden  Zustand  dieser  Art  versetzt,  so  ist
er  für  einen  Schaden,  den  er  in  diesem  Zustande  widerrechtlicht:)
verursacht,  in  gleicher  Weise  verantwortlich,  wie  wenn  ihm  Fahrläs-—

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