8  823

8  s24

8  825

Erläuterungen

1)  vgl.  Anhang  1  zu  §  823  (Allgemeines  über  unerlaubte  Handlungen
und  die  daraus  untspringende  Schadens  Miiht  —  Abgrenzung  von  anderen
ällen  der  —W  —  Alber  t  über  verschiedene  Gruppen  uneraubter
  Handlungen  —  Beispiel
1a)  vgl.  §  276  und  Gele).
2)  vgl.  Anhang  2  zu  8  823  (Betriebsunfälle  bei  Eisenbahnen,  Bergwerken
  usw.  —  Unfallversicherungsgesetze).

3)  z.  B.  „Freih-itsberaubung,  Porg  ng“  durch  Gewalt  oder  durch
Bedroh  hund  mit  einem  Verbrechen  oder  S  9  einer  Handlung,  Duldun
oder  Unterlassung,  überhaupt:  die  in  22  Str#B.  bezeichneten  straß

baren  wider  die  persönliche  Freiheit.
W  Unsersch  ung,  Sachbeschädigung.
ber  den  Begriff  sonsti  echt  vgl.  Anhang  1  zu  98.  823  unter  D.  a.
v6n  iderrechtliche  Erletung-  eines  anderen  liegt  vor,  wenn  der
räter  ei,  n  Recht  hat,  den  anderen  zu  verletzen.  Eine  „widerr  suis
Verlezung=  alieat  t.  n  icht  vor,  wenn  der  Verletzte  in  retsgültiger
in  die  Verletzung  eingewilkigt  hat  („dem  Wollenden  genn  *
Unrecht“);  ferner  nicht,  wenn  der  Schaden-Zuf  füger  aft.  gines  echtes
handelt  ,  r  sein  echt  ausübt,  haftet  nicht“);  z.  B.  bei  ordnungs-Täptige
  —  des  Züchtigungsrechtes  sennte  des  Lehrers  oder
Meisters  Prreißt  die  Hose  des  gezüchtigten  Knaben,  der  Polizeibeamte  tötet
auf  Grund  des  Viehsen  npesetzes-  ein  drotzerdäc  13  erd;  r##n  nicht
im  Falle  der  Notwehr  (8  227  rlr  utzes.  der
Selbsthil#e  (§  229);  ferner  ni  t,  wen.  elb  n  Fen  K#er
dem  zu  gehorchen  und  soweit  er  ihm  zu  gehorchen  rechtlich  verpflichtet

ist,  vollzieht.
oraussetgungen  der  Schadensersatzpflicht  aus  §  823  Abf.  1  sind  also:
a)  *  oder  4  rlässigkeit  -  nrecht),  b)  Widerre  t  keit  obektives

  Anesn)a  ein  Schaden  (vgl.  Anhang  1  zu  §  823  unter  F.).

t  „unmittelbar“  Verletzte  hat  einen  selbständigen  Schadensersa  nipruch-Die
  Lebens-,  Unfalls-,  Feuer-Be  Picherunspoesen  en,  die  den  Verletzten  auf
Erund  des  Gersicherun  svertrags  entschädigen  müssen,  haben  wegen  des  ihnen
dahurch  entstehe  dens  keinen  gelbstänndige  n  Shrueneersaganlpruch

n  den  an  der  Verle  ung  uldigen;  sie  kennen  sich  nur  chadens-Wi“
  ruch  des  unmittelbar  rletzten  von  diesem  abtreten  lassen.
t  „mittelbar“  Verletzte  hat  einen  selbständigen  “  i  nur
in  besonderen  gesetzlich  bestimmten  Fällen,  38.  84
Ound'  zwar,  wie  sich  aus  dem  folgenden  -  t  .  11.
zakicch  Spt  sässig  uol-  vgl.  6  1a)  —  Uber  de  cgrifht  den
eines  u  eren  etz  vgl.  Anhang  1  zu  8  9"2  unter  D
o)  Dies  ist  z.  B.  bei  Saet  vol.  Anhang  oft  der  Fall.
o  über  Schadensersatzpflicht  wegen  Ehrverletzungen  überhaupt  opgl.
labang  1  zu  §  823  unter  D.  a  und  b,  au  uhe  uhred  die
reditgefährdung“  als  r  e  n  iebezit  gliches  chus
:  187  Str  n  chon  ge  2  gum  Scha  Scha  8  euus  t
macht  nach  8  824  Abs.  1  8  bkP  S#uäss=  »  redttgesahrdung«  dense
kfltchttg  mit  der  aus  §  824  Abs.  2  sich  ergebenden  wichtigen  E  2  1##½
ung.  —  über  den  zu  lesstenden  Schadensersatz  vgl.  Anhang  1  zu  8§  823  unter

,  auch  §  ,  ferner  etz  betr.  unlauteren  Wettbewerb  vom  27.  Mai

1  .  .  wird  z.  B.  das  kaufmännische  Auskunftswesen  gegen  übermäbige
  und  dadurch  seinen  berechtigten  *i*  vereitelnde  Verantwortlichkeit
wegen  unrichtiger  Auskunft  berschtie  Vg  5.  Jalsce  Auskunft  über  ardie
Ereditwldihee  eit  eines  anderen  macht  als  E  W  wenn  sie  sahrs#  lässig
nicht  schadenser  satzpflichtig,  wenn  der  die  Auskunft  rkilende.
beweist,  *  selbst  oder  der  Empfänger  der  Auskunft  an  ihr  ein  „berechtit
  7  teresse“  hatte.  —  „Auskunftei  bleibt  bei  gutem  Glauben

ei!

vgl.  Anhang  12  zu  8  825.

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