Unerlaubte  Handlungen  g  834  -  836

so  ist  derjenige,  welcher  das  Tier  hält,“')  verpflichtet,  dem  Verletzten  den
daraus  entstehenden  Schaden  zu  ersetzen..s)

834.  Wer  für  denjenigen,  welcher  ein  Tier  hält,  die  Führung
der  Aussicht  über  das  Tier  durch  Vertrag  übernimmt,)  ist  für  den
Schaden  verantwortlich,  den  das  Tier  einem  Dritten  in  der  im  §  833
bezeichneten  Weise  zufügt.  Die  Verantwortlichkeit  tritt  nicht  ein,  wenn
er  bei  der  Führung  der  Aufsicht  die  im  Verkehr  erforderliche  Sorgfalt
  beobachtet  oder  wenn  der  Schaden  auch  bei  Anwendung  dieser
Sorgfalt  entstanden  sein  würde.“)

§  835.  Wird  durch  Schwarz-,  Rot-,  Slch=  Dam=  oder  Rehwild
oder  durch  Fasanen  ein  Grundstück  beschädigt.  1)  an  welchem  dem  Eigentümer
  das  Jagdrecht  nicht  zusteht,““)  so  ist  der  Jagdberechtigte
verpflichtet,  dem  Verletzten)  den  Schaden  zu  ersetzen.  Die  Ersatzpflicht
erstreckt  sich  auf  den  Schaden,  den  die  Tiere  an  den  getrennten,  aber
noch  nicht  eingeernteten  “)  Erzeugnissen  des  Grundstücks  anrichten.


Ist  dem  Eigentümer  die  Ausübung  des  ihm  zustehenden
Jagdrechts  durch  das  Gesetz  entzogen,,  so  hat  derjenige
den  Schaden  zu  ersetzen,  welcher  zur  Ausübung  des  Jagdrechts  nach  dem
Gesetzze  berechtigt  ist.  Hat  der  Eigentümer  eines  Grundstücks,  auf  dem
das  Jagdrecht  wegen  der  Lage  des  Grundstücks  nur  gemeinschaftlich
  mit  dem  Jagdrecht  auf  einem  anderen  Grundstück  ausgeübt
  werden  darf,  das  Jagdrecht  dem  Eigentümer  dieses  Grundstücks
verpachtet,  so  ist  der  letztere  für  den  Schaden  verantwortlich.

Sind  die  Eigentümer  der  Grundstücke  eines  Bezirkes  zum  Zwecke
der  gemeinschaftlichen  Ausübung  des  Jagdrechts  durch
das  Gesetz  zu  einem  Verbande  vereinigt,  der  nicht  als  solcher
haftet,  so  sind  sie  nach  dem  Verhältnisse  der  Größe  ihrer
Grundstücke  ersatzpflichtig.“)

§  836.  Wird  durch  den  Einsturz  eines  Gebäudes  oder  eines
anberen  mit  einem  Grundstücke  verbundenen  Werkes  “")  oder  durch  die
#blösung  von  Teilen  des  Gebäudes  oder  des  Werkes  ein  Mensch  getötet,
der  Körper  oder  die  Gesundheit  eines  Menschen  verletzt  oder  eine  Sache
beschädigt,  so  ist  der  Besitzer  des  Grundstücks,  sofern  der  Einsturz  oder
die  Ablösung  die  Folge  fehlerhafter  Errichtung  oder
mangelhafter  Unterhaltung  ist,“)  verpflichtet,  dem  Verletzten
  den  daraus  entstehenden  Schaden  zu  ersetzen.  Die  Ersatzpflicht  tritt
nicht  ein,  wenn  der  Besitzer  zum  Zwecke  der  Abwendung  der  Gefahr  die
im  Verkehr  erforderliche  Sorgfalt  beobachtet  hat.“)

Ein  früherer  Besitzer  des  Grundstücks  ist  für  den  Schaden  verantwortlich,
  wenn  der  Einsturz  oder  die  Ablösung  innerhalb  eines
Jahres  nach  der  Beendigung  seines  Besitzes  eintritt,  es
sei  denn,  daß  er  während  seines  Besitzes  die  im  Verkehr  ersorderliche
  Sorgfalt  beobachtet  hat  oder  ein  späterer  Besitzer  durch
Beobachtung  dieser  Sorgfalt  die  Gefahr  hätte  abwenden
können.“"o)

Besitzer  im  Sinne  dieser  Vorschriften  ist  der  Eigen  besitzer.50)

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