Erläuterungen

derer  er  sich  selbstnerständlich  bedienen  darf,  fsortdauernd  in  einer  den

bersnlichen  und  sochlichen  Umständen  des  einzelnen  Falles  ents  brechenden
zu  beaufsichtigen.  Tut  er  dies  nchGe  p  trifft  ihn  Sched-  nsersatzpili

  t  gemäß  §  823  Akfs.  2  hne  Rücksicht  auf  §  831.  Hiermit  ist  nicht
gagt,  daß  er  jeden  Abend  beim  Lampenanzünden,  jeden  Wintertag  beim
schestreuen  dabei  sein  muß.
i  der  Werkmeister  in  einer  Fabrik,  der  Polier  beim  Bau.
ussichtspflichtig  „kraft  See  es“  find  ameentlich  die  Eltern
(88  1627,  1631,  1634,  1686),  die  uneheliche  A#ular  (88  1707,  1631),  der  Vormund
  (§88  1631,  1793,  1800),  der  Vehrher-  gemäß  88  127,  127a  Gewerbeordnung
  etwas  anders  bei  „Handl  ungslehrlingen“  §  76  HEB.).
34)  vgl.  Note  6.  Ein  „Verschulden“  des  Kranken,  des  Minderjährigen
ist  nicht  n56g  un  und  wiird  bei  Kranken  und  Kindern  unter  7  Jahren  meist  nicht
vor  iegen:
Das-  rW*  30  A  bs.  1  Gesagte  gilt  enturchen  auch  hier.
*  Gouvernanten,  Kinderfrauen,  Krankenwärter,

—–J-  aber  usw.

*833  –  t  nhang  36—38  zu  à.  (Beschädigung  durch  Tiere).

§  834  39)  z.  utscher,  Pte  Kuhmagd,  Menageriewärter  usw.  Es  ist  aber
im  einzelnen  Falle  zu  prüfen,  ob  ihnen  durch  Dienstvertra  auch7-  wirklich
zdie,  Führung  der  lden  über  das  Tier  übertragen  ist“  ie  haften
neben  dem  gemäß  §  833  haftenden  „Tierhalter“,  und  zwar  beide  dem
Frlessen.  als  Pesannt  .  "48  840  A#bf.  1),  „unter  sich“  beasten  e  gemäß

bs.  3,  d.  !-  der  Kierhaltemn  kann  gegen  den  wauflichtsührenden.  siege  er
7  #  de  1  nehmen.  —  Wenn  der  mit  der  Aussicht  Betraute  selbst
durch  das  Tier  Schaden  erleidet,  so  gilt  das  Anhang  37  zu  §  833  am  Ende
durch  de,  Gesagte.

40)  was  die  mit  der  ussicht  t  Betrauten  beweisen  müssen.

g  835  1)  vgl.  E.  69—72  betr.  die  Aufrechterhaltung  landesgesetzlicher  Vorschriften
  über  Jagd,  Fischerei  und  Wildschaden.  —  8  835  gilt  nur  für  die  dort
genannten  Tiere,  also  nicht  für  Hasen,  Kaninchen  usw.;  hinsichtlich  des  durch

iese  Tiere  angerichteten  Schadens  gelten  die  etwaigen  Landesgesetze.  —
#  SD  840  Abs.  1  und  3  mit  der  aus  §  835  Abs.  3  sich  ergebenden  Ein-=ränkun

12)  Ste  "  dem  Grundstücks  e  i  erttümer  das  Jagdrecht  zu,  so  kann
er  selbst  das  Grundstück  durch  Ab  r7r7rUP  ützen.

:l  Grundstücks-Eigentümer,  ter,  Nießbraucher,  Mieter  eines  Landhauses
  usw.  —  nn  8  abin  200  Hektar  großes  Grundstück  an  B  verpachtet
und  sich  dabei  das  recht"  vorbehält,  so  hat  im  Falle  des  Wildschadens
  B  keinen  An  *  gegen  A  aus  835,  denn  dem  Erundstücks  eigentümer
  4  steht  ja  das  Jagdrecht  zu.  In  olchem  Falle  muß  B  sich  im  Pachtvertrage
  den  nötigen  chutz  gegen  Wildschaden  ausbedingen.

"")  Die  „eingeernteten“  Früchte  |n  B.  auch  die  Mieten,  Staken  usw.
auf  dem  Felde)  muß  der  Perechtigte,  selbst  durch  gehörige  Verwahrung  schützen.
t  der  Verletzte  die  Früchte  über  die  Erntezeit  stehen  lassen,
so  ist  die  Frage,  ob  er  Wildschaden  für  stehende  und  hängende  Früchte  erfetzi
verlangen  kann,  nach  §  254  zu  beurteilen  (mitwirkendes  Verschulden).
„  l.  Note  41  am  Ende.
60

§*832

8  *36  .  auer,  Turngerüst,  Zaun,  Baum,  Blitzableiter  usw.  vgl.  Note  23
I##  t  wenn  der  „Besitzer“  (§  836  Abs.  3)  an  der  „Errichtung“  in
keiner  Weise  beteiligt  war.
18)  was  der  Besitzer  beweisen  muß.  —  vgl.  §  840  Abs.  1  und  3,  ferner
8  908  unh  E.  106,  124.
10)  was  der  „frühere  Besitzer“  beweisen  muß.
umunisk  §  872;  also  nicht:  Pächter,  Mieter  usw.  pvgl.  jedoch  §  837  und  Note.
8

5*W  ä5éó%  95  Abs.  1  Satz  2,  insbesondere  Note  11  *  12  dazu.  Gemäß
837  gn  so,  wer  auf  einem  fremden  Grundstücke  kraft  eigenen  Rechts
rrbbaurechts,  Nießbrauchs,  Grunddienstbarkeit,

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