Unerlanbte  Handlungen  8  837—842

8  8B7.  Besitzt  jemand  auf  einem  fremden  Grundstück  in  Ausübung
eines  Rechtes  ein  Gebäude  oder  ein  anderes  Werk,  so  EEist  ihn  an
Stelle  des  Besitzers  des  Grundstücks  die  im  §  836  bestimmte
Verantwortlichkeit.1)

§  838.  Wer  die  Unterhaltung  eines  Gebäudes  oder  eines  mir
einem  Grundstücke  verbundenen  Werkes  für  den.  Besitzer  übernimmt  5:)
oder  das  GEebäude  oder  das  Werk  vermöge  eines  ihm  zustehenden
Nutzungsrechts  zu  unterhalten  hat,'“)  ist  für  den  durch  den  Einsturz  oder
die  Ablösung  von  Teilen  verursachten  Schaden  in  gleicher  Weise  verantwortlich
  wie  der  Besitzer.")

8  839.  Verletzt  ein  Beamter  7)  vorsätzlich  oder  fahrlässig
  die  ihm  einem  Dritten  gegenüber  obliegende  Amtspflicht,)
so  hat  er  dem  Dritten  den  daraus  entstehenden  Schaden  zu  ersetzen.)
Fällt  dem  Beamten  nur  Fahrlässigkeit  zur  Last,  so  kann  er  nur
dann  in  Anspruch  genommen  werden,  wenn  der  Verletzte  nicht  auf
andere  Weise  Ersatz  zu  erlangen  vermag.s)

Verletzt  ein  Beamter  bei  dem  Urteil  in  einer  Rechtssache  ½)  seine
Amtspflicht,  so  ist  er  für  den  daraus  entstehenden  Schaden  nur  dann  verantwortlich,
  wenn  die  Pflichtverletzung  mit  einer  im  Wege  des  gerichtlichen
  Strafverfahrens  zu  verhängenden  öffentlichen
Strafe  bedroht  ist."o)  Auf  eine  pflichtwidrige  Verweigerung  oder  Verzögerung
  der  Ausübung  des  Amtes  findet  diese  Vorschrift  keine  Anwendung.


Die  Ersatzpflicht  tritt  nicht  ein,  wenn  der  Verletzte  vorsätzlich
  oder  fahrlässig  unterlassen  hat,  den  Schaden  durch  Ge—
brauch  eines  Rechtsmittels  abzuwenden.)

§  840.  Sind  für  den  aus  einer  unerlaubten  Handlung  entstehenden
  Schaden  mehrere  nebeneinander  verantwortlich,  so  haften  sie,  vorbehaltlich
  der  Vorschrift  des  §  835  Abs.  3,  als  Gesamtschuldner.“)

Itt  neben  demjenigen,  welcher  nach  den  §#§  831,  832  zum  Ersatze
des  von  einem  anderen  verursachten  Schadens  verpflichtet  ist,  auch  der
andere  für  den  Schaden  verantwortlich,  so  ist  in  ihrem  Verhältnisse  zu
einander  der  andere  allein,s)  im  Falle  des  §  829  der  Aufsichtspflichtige
  allein  verpflichtet.

Ist  neben  demjenigen,  welcher  nach  den  §§  833  bis  838  zum  Ersatze
des  Schadens  verpflichtet  ist,  ein  Dritter  für  den  Schaden  verantwortlich,
so  ist  in  ihrem  Verhältnisse  zu  einander  der  Dritte  allein  verpflichtet.“)


§  841.  Ist  ein  Beamter,  der  vermöge  seiner  Amtepflicht  einen
anderen  zur  Geschäftsführung  für  einen  Dritten  zu  bestellen  oder  eine  solche
Eeschäftsführung  zu  beaufsichtigen  oder  durch  Genehmigung  von  Rechtsgeschäften
  bei  ihr  mitzuwirken  hat,  wegen  Verletzung  dieser  Pflichten
neben  dem  anderen  für  den  von  diesem  verursachten  Schaden  verantwortlich,
  so  ist  in  ihrem  Verhältnisse  zu  einander  der  andere  allein
verpflichtet.“)

§  842.  Die  Verpflichtung  zum  Schadensersatze  wegen  einer  gegen
die  Person  gerichteten  unerlaubten  Haudlung  erstreckt  sich  auf  die  Nach-267

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