Unerlanbte  Handlungen.  8  843—847

teile,  welche  die  Handlung  für  den  Erwerb  oder  das  Fortkommen  des
Verletzten  herbeiführt.-)

8  S43.  Wird  infolge  einer  Verletzung  des  Körpers  oder  der  Gefundheit
  die  Erwerbsfähigkeit  des  Verletzten  aufgehoben  oder  gemindert
oder  tritt  eine  Vermehrung  seiner  Bedürfnisse  ein,  so  ist  dem  Verletzten
durch  Entrichtung  einer  Geldrente  Schadensersatz  zu  leisten.“)

Auf  die  Rente  finden  die  Vorschriften  des  §  760  Anwendung.  Ob,
in  welcher  Art  und  für  welchen  Betrag  der  Ersatzpflichtige  Sicherheit
zu  leisten  hat,““)  bestimmt  sich  nach  den  Umständen.

Statt  der  Rente  kann  der  Verletzte  eine  Akfindung  in  Kapital  verlangen,
  wenn  ein  wichtiger  Grund  vorliegt.“)

Der  Anspruch  wird  nicht  dadurch  ausgeschlossen,  daß  ein
anderer  dem  Verletzten  Unterhalt  zu  gewähren  hat.70)

§  844.  Im  Falle  der  Tötung  hat  der  Ersatzpflichtige  die  Kosten
der  Beerdigung  demjenigen  zu  ersetzen,  welchem  die  Verpflichtung
obliegt,  diese  Kosten  zu  tragen.)

Stand  der  Getstete  zur  Zeit  der  Verletzung  zu  einem  Dritten  in
einem  Verhältnisse,  vermöge  dessen  er  diesem  gegenüber  kraft  Gesetzes
#unterhaltspflichtig  war  72)  oder  unterhaltspflichtig  werden  konnte,'s)
und  ist  dem  Dritten  infolge  der  Tötung  das  Recht  auf  den
Unterhaltentzogen  so  hat  der  Ersatzpflichtige  dem  Dritten  durch
Entrichtung  einer  Geldrente  insoweit  Schadensersatz  zu
leisten,  als  der  Getötete  während  der  mutmaßlichen  Dauer
seines  Lebens'")  zur  Gewährung  des  Unterhalts  verpflichtet  gewesen
  sein  würde;'ö)  die  Vorschriften  des  §  843  Abs.  2  bis  4  finden  entsprechende
  Anwendung.76)  Die  Ersatzpflicht  tritt  auch  dann  ein,  wenn
der  Dritte  zur  Zeit  der  Verletzung  erzeugt,  aber  noch  nicht  geboren
  war.)

§  845.  Im  Falle  der  Tötung,  der  Verletzung  des
Körpers  oder  der  Gesundheit  sowie  im  Falle  der  Freiheitsentziehung
  hat  der  Ersatzpflichtige,  wenn  der  Berletzte  kraft  Gesetzes
einem  Dritten  zur  Leistung  von  Diensten  in  dessen  Hauswesen  oder  Gewerbe
  verpflichtet  war,'s)  dem  Dritten  für  die  entgehenden
Dienste  durch  Entrichtung  einer  Geldrente  Ersatz  zu  leisten.  Die
Vorschriften  des  §  843  Abs.  2  bis  4  finden  entsprechende  Anwendung.)

8  846.  Hat  in  den  Fällen  der  88  844,  845  bei  der  Entstehung  des
Schadens,  den  der  Dritteso)  erleidet,  ein  Verschulden  des  Verletzten
  )  mitgewirkt,  so  finden  auf  den  Anspruch  des  Dritten
die  Vorschriften  des  §  254  Anwendung.

&amp;  847.  Im  Falle  der  Verletzung  des  Körpers  oder  der  Gesundheit
sowie  im  Falle  der  Freiheitsentziehung  kann  der  Verletzte  auch  wegen
des  Schadens,  der  nicht  Vermögensschaden  ist,s?)  eine  billige  Entschädigung
  in  Geld  verlangen.s)  Der  Anspruch  ist  nicht  übertragbar  s"1)  und
geht  nicht  auf  die  Erben  über,  es  sei  denn,  daß  er  durch  Vertrag  anerkannt
  oder  daß  er  rechtshängig  geworden  ist.

Ein  gleicher  Anspruch  steht  einer  Frauensperson  zu,  gegen  die  ein
Verbrechen  oder  Vergehen  wider  die  Sittlichkeit  be-—

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