Unerlaubte  Handlungen  r*848—853

gangen  oder  die  durch  Hinterlist,  durch  Drohung  oder  unter  Mißbrauch
eines  Abhängigkeitsverhältnisses  zur  Gestattung  der  außerehelichen
  Beiwohnung  bestimmt  wird.“)

8  848.  Wer  zur  Rückgabe  einer  Sache  verpflichtet  ist,  die  er  einem
anderen  durch  eine  unerlaubte  Handlung  entzogen  hat.)  ist  auch  für
den  zufälligen  Untergang,  eine  aus  einem  anderen  Grunde  eintretende
  zufällige  Unmöglichkeit  der  Herausgabe  oder  eine  zufällige
  Verschlechterung  der  Sache  verantwortlich,  es  sei  denn,
daß  der  Untergang,  die  anderweitige  Unmöglichkeit  der  Herausgabe  oder
die  Verschlechterung  auch  ohne  die  Entziehung  eingetreten  sein
würde.7)

8  849.  Ist  wegen  der  Entziehung  einer  Sache  der  Wert  oder  wegen
der  Beschädigung  einer  Sache  die  Wertminderung  zu  ersetzen,  so  kann
der  Verletzte  Zinsen  des  zu  ersetzenden  Betrags  von  dem  Zeitpunkt  an
verlangen,  welcher  der  Bestimmung  des  Wertes  zu  Grunde  gelegt  wird.“)

§  850.  Macht  der  zur  Herausgabe  einer  entzogenen  Sache  Verpflichtete
  Verwendungen  auf  die  Sache,  so  stehen  ihm  dem  Verletzten
gegenüber  die  Rechte  zu,  die  der  Besitzer  dem  Eigentümer  gegenüber
  wegen  Berwen  dungen  hat.)

§  851.  Leistet  der  wegen  der  Entziehung  oder  Beschädigung  einer
beweglichen  Sache  zum  Schadensersatze  Verpflichtete  den  Ersatz  an
denjenigen,  in  dessen  Besitze  sich  die  Sache  zur  Zeit  der  Entziehung  oder
der  Beschädigung  befunden  hat,  so  wird  er  durch  die  Leistung  auch  dann
befreit,  wenn  ein  Dritter  Eigentümer  der  Sache  war  oder  ein
sonstiges  Recht  an  der  Sache  hatte,  es  sei  denn,  daß  ihm  das  Recht
des  Dritten  bekannt  oder  infolge  grober  Fahrlässigkeit  unbekannt
  ist.

§  852.  Der  Anspruch  auf  Ersatz  des  aus  einer  unerlaubten  Handlung
  entstandenen  Schadens  verjährt  in  drei  Jahren  von  dem  Zeitpunkt
an,  in  welchem  der  Verletzte  von  dem  Schaden  und  der  Person  des
Ersatzpflichtigen  Kenntnis  erlangt,  ohne  Rücksicht  auf  diese
Kenntnis  in  dreißig  Jahren  von  der  Begehung  der  Handlung  an.

Hat  der  Ersatzpflichtige  durch  die  unerlaubte  Handlung  auf  Kosten
des  Verletzten  etwas  erlangt,  so  ist  er  auch  nach  der  Vollendung  der  Verjährung
  zur  Herausgabe  nach  den  Vorschriften  über  die  Herausgabe  einer
ungerechtfertigten  Bereicherung  verpflichtet.0)

853.  Erlangt  jemand  durch  eine  von  ihm  begangene  unerlaubte
Handlung  eine  Forderung  gegen  den  Verletzten,1)  so  kann  der  Verletzte
die  Erfüllung  auch  dann  verweigern,  wenn  der  Anspruch  auf  Aufhebung
  der  Forderung  verjährt  ist.