z  854

8  855

*856

Erläuterungen
1)  "½6  Anhaug  1  zu  3  854  (das  Wichtigste  zur  Einführung  in  das

iften  dieses  Abschnitts  beschränlken  sich  im  wesentlichen  auf
die  #e  deähhrn  tes.  d-  vgl.  das  Nähere  Anhang  2  zu  854.
—  über  e,  die  bereits  am  1.  *  1900  bestanden  #  ,  191.
„Sache“  §  90.  Einen  Besitz  an  „Rechten“  kennt  BES.  r*  vgl.
jedoch  96,  1029,  1090  Abs.  2.
erer  gl.  Anhang  1  zu  §  241  unter  I.  zu  A.  a.  Wer  die  uat  liche  Gewalt
  über  eine  Sache  hat,  gleichviel  ob  „mit  Recht“  (z.  B.  als  igentümer,
Pfandgläubiger,  Nießbraucher,  ieter,  Pöchter  *—  oder  8  Unrec  *  B.
der  Dieb),  *  Be  tzer  der  Sache.  —  Folgende  griffe  si
“  *  Fsssgeht  e)  —3  n-  und  Eiche  —
igen  872  —  fehlerhafter  ·
8  866.  sis  aͤ  jemand  die  „tatsächliche  Gewalt“  nu  Sache,  also  den
Beiitz  der  Sache  bat,  bestimmt  sich  naa  den  F##stänhen.  des  einzelnen  Falles.
Lokomobile,  n  auf  Fe  stehe  —1#  in  der
“vs  Gewalt  *2  5„  •½m“  des  de  sitzers,  auch  wenn  ehrere
Kilometer  vom  Gutshause  entfernt  unbewacht  stehen.  —  Man  kann  „  m
einer  Sache  werden  und  sein,  auch  ohne  daß  man  es  „wil!“  oder  „we
Es  können  also  auch  Geisteskranke  und  Kinder  unter  7  Jahren,  die  recht  4
En  #  Wi  Ien  aben,  den  El*.’  che  erlan  Ven  und  uren  3
ohn,  der  das  nl  ¾  fmar  as
die  mn  glmiich.  in  den  umpf  fim  K  s
esitzerlangung  auf  Grund  Fie  Et  ung  bei  vorhandener
Bc  -  #  li  Beherrschun  #  namentl  ch  sar  die  Erlangung
96n  von  Grundstücken  praktisch  r*r*mnr  .  der  in  Berlin  wohnende
Rittergu  8#  sitzer  A  verkauft  dürch  ertra  vor  einem  Berliner  Notar  sein  in
OÖstpreußen  #  Gut  an  B,  und  es  wird  in  den  Vertrag  der  übliche  Satz
aufgenommen:  „Die  Übergabe  des  Gutes  ist,  wie  die  Vertrag  Eiestinde-  anerkennen,
  erfolgt".  Dann  ist  B  „Besitzer“  des  Gutes  lediglich  infolge  dieser
Erllärung  Higung  ),  selbst  wenn  er  nie  in  Ostpreußen  war,  weil  er
nach  dieser  labun  und  bei  der  in  Preußen  bestehenden  ehtsni  theit,  sowie
  bei  den  vorhandenen  Verkehrsmitteln  ohne  weiteres  „in  de  age“  ist.
die  „tatsächliche  Gewalt“  über  das  Gut  auszuüben.  „Eizentümer-  des  Gutes
wird  er  erst  durch  „Auflassung“  und  „Eintragung“  im  Grundbuche.

62)  und  zwar  unmittelbarer  8  868).  Es  „besitzen“  also
nicht:  der  Vizewirt  das  Haus,  der  Gutsinspektor  6  Gut,  die  Wirtin  oder
Köchin  die  Vorräte,  der  e#lungsgehilfe  oder  L  elt  das  Warenlager
usw.;  sie  sind  nur  sogen.  Besigzbiener.  ur  der  Prinzi  r  ist  „Be-1
  dme  und  nur  er  kann  die  Rechte  —.  erichtlichen  Besi  Echu  8  a.

end  machen;  ihum  iessschuz  ur  durch  bsthilse  sind  auch  die  in
8  —  e  #.  iener“  chtigt  (§§  859,  860).  Der  Pe#seale  kaber
Less#iener-  die  Sache  din  eben  weil  dieser  nicht
Lest  bebr  ist-  —  Die  Frage,  wer  „Be  rr  der  Sachen  sei,  die  ein  Vorkte  den
einer  juristischen  Person  „als  A.  iner  tatsächlichen  Gewalt
ist  dahin  zu  beantworten,  da  #hein  erson“  selbst  tnicht  der
*êU  als  „unmittelbarer  esitzer“  und  der  goassher  auch  nicht  als  „B

ödienen  anzusehen  ist  (vgl.  Note  11  zu

)  3.  B.  seinen  Regenschirm  stehen  ku  r“  7  wissen,  wo.  Wenn  der
*  die  Katze,  die  Hühner  die  Gewohnheit  der  Rückkehr  ins  Haus  auf  eben.
o

*rPw—  dadurch  der  bisherige  Besitzer  den  Besitz  der  Tiere.  ogl.

2  und  3.

*)  Ob  die  einmal  erlangte  tatsächliche  Gewalt  als  „verloren“  anzulthen
ist,  ob  eine  nur  „vorübergehende“  Verhinderung  vorliegt,  hängt  von  den  Umständen
  des  Falles  ab.  „Wer  die  Dose  herumgibt,.  bleibt  Besitzer  der

ose“  (C
"  im  Augenblicke  des  Todes  des  Erblassers,  auch  wenn  der  Erbe

7
die  !s*½½u.Q  Gewalt“  über  die  Sache  noch  nicht  erlangt  hat  und  von  dem

Erbfalle  noch  keine  Kennine  hat.  vgl.  8  2025  letzter  Satz.

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