§  854—859

Drittes  Wuch.
Sachenrecht.)

Erster  Abschnitt.

Besih.

§  854.  Der  Besitz  einer  Sache?)  wird  durch  die  Erlangung  der
tatsächlichen  Gewalt  über  die  Sache  erworben.")

Die  Einigung  des  bisherigen  Besitzers  und  des  Erwerbers  genügt
zum  Erwerbe,  wenn  der  Erwerber  in  der  Lage  ist,  die  Gewalt
über  die  Sache  auszuüben.5)

§  855.  übt  jemand  die  tatsächliche  Gewalt  über  eine  Sache  für
einen  anderen  in  dessen  Haushalt  oder  Erwerbsgeschäft  oder  in  einem
ähnlichen  Verhältnis  aus,  vermöge  dessen  er  den  sich  auf  die  Sache  beziehenden
  Weisungen  des  anderen  Folge  zu  leisten  hat,  so  ist  nur
der  andere  Besitzer.“)

§  856.  Der  Besitz  wird  dadurch  beendigt,  daß  der  Befitzer  die  tatsächliche
  Gewalt  über  die  Sache  aufgibt  oder  in  anderer  Weise  verliert.?)

Durch  eine  ihrer  Natur  nach  vorübergehende  Verhinderung
in  der  Auibuns  der  Gewalt  wird  der  Besitzen  icht  beendigt.?)

857.  Der  Besitz  geht  auf  den  Erben  über.)

858.  Wer  dem  Besitzer  ohne  dessen  Willen  den  Besitz  entzieht
oder  ihn  im  Besitze  stört,  handelt,  sofern  nicht  das  Gesetz  die  Entziehung
oder  die  Störung  gestattet,  10)  widerrechtlich  (verbotene  Eigenmacht).1½)

Der  durch  verbotene  Eigenmacht  erlangte  Besitz  ist  fehlerhaft.:)
Die  Fehlerhaftigkeit  muß  der  Nachfolger  im  Besitze  gegen  sich
gelten  lassen,  wenn  er  Erbe  des  Besitzers  ist  oder  die  Fehlerhaftigkeit
des  Besitzes  seines  Vorgängers  bei  dem  Erwerbe  kennt.

§  859.  Der  Besitzer  12)  darf  sich  verbotener  Eigenmacht  ½)  mit  Gewalt
  erwehren.  18)

Wird  eine  bewegliche  Sache  dem  Befitzer  mittelst  verbotener  Eigenmacht
  weggenommen,  so  darf  er  sie  dem  auf  frischer  Tat  betroffenen
oder  verfolgten  Täter  1o)  mit  Gewalt  wieder  abnehmen.

Wird  dem  Besitzer  eines  Grundstücks  der  Besitz  durch  verbotene
Eigenmacht  entzogen,  so  darf  er  sofort  nach  der  Entziehungu)
sich  des  Besitzes  durch  Entsetzung  des  Täters  wieder  bemächtigen.

Die  gleichen  Rechte  stehen  dem  Besitzer  gegen  denjenigen  zu,
welcher  nach  §  858  Abs.  2  die  Fehlerhaftigkeit  des  Besitzes
gegensichgelten  lassen  muß.78)

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