8  858

l859

8  860
8  861

8  862

Erläuterungen

10)  Das  Gesetz  „.gestattet“  Besfitz-Entziehung  und  Störung  z.  B.  wenn

die  Vorausetzungen  er  Notwehr,  des  Selbstschutzes,  der  Selbsthilfe  gemäß

§  227—229  vorliegen,  ferner  im  Falle  des  8  561  (Zurückbehaltungsrecht  des
rmieters),  im  Falle  des  §  859  usw.

11)  „Widerrechtliches“  Handeln  (verbotene  Eigenmacht)  im  Sinne  des
§  858  liegt  auch  dann  vor,  wenn  der  Handelnde  in  dem  „guten  Glauben“  ist,
er  habe  ein  „Recht“  zur  Bestentziehung  oder  Besitzstörung,  während  er  in  der
Tatein  solches  Recht  nicht  hat.  vgl.  Anhang  2  zu  §  854  I.,  II.  und  Note  6
zu

12)  Über  die  Folgen  d  lerhaftigkeit  des  Be  l.  88  859,  861,  862.
5,61  e  Plgenon  FePerrzoltiakett  er  scher  val.  8

858.
5  *  in  diesem  §  dem  „Besitzer“  gestattete  Selbsthilfe  ist  weitergehend
  als  die  in  8  gestattete  (vol.  dort).  Im  übrigen  vgl.  Anhang  2
zu  §  854  unter  I  und  II.

16)  127  Strafprozeßordg  bestimmt:  „Wird  jemand  auf  frischer
Tat  betroffen  oder  verfolll,  so  ist,  wenn  er  der  Flucht  verdächtig  ist  oder  seine
Persönlichkeit  nicht  sofort  sestgesesut  werden  kann,  jedermann  befugt,
ihn  auch  ohne  richterlichen  Befehl  vorläufig  festzunehmern.“

17)  Wenn  also  der  abwesende  Besitzer  z.  B.  erst  nach  ri

—  —
——

Wochen  bei  Rückkehr  von  einer  Reise  „Kenntnis“  von  der  Entziehung  erlangt

  darf  er  nicht  mehr  „Selbsthilfe“  üben,  sondern  muß  den  Prozeßweg  bereiten.


ç  15)  Darf  man's  dem  Stehler  abjagen,  so  darf  man's  auch  dem  Hehler
e“

J.
3  vgl.  Note  13.  „Den  Eindringling  wirft  Knecht  und  Magd  hinaus“
  .

Wenn  der  Besitz  auf  andere  Weise  als  durch  „verbotene  Eigen-20



macht“  verloren  ist,  hat  der  Verlierer  nur  die  Klage  aus  3  1007.  pvgl.  Anhang
  2  zu  §  854  unter  III.

21  I.  Anhang  2  zu  §  854  unter  II.
22  .  vom  Besitz-Entzieher  und  dessen  858  Abs.  2  beeichneten  Beitt=Nachfolger",
  nicht  aber  von  dem,  der  die  Sache  in  Unkenntnis  der

er
Fehlertha  tigteit  des  Besitzes  erwarb.

23)  Nur  auf  Wiedereinräumung  des  Besitzes  geht  der  „Besitzschutz“.  Die
Klage  auf  Schadensersatz  setzt  den  Nachweis  einer  „unerlaubten  Handlung“
voraus.  8§8  823  ff.  Wenn  der  Echsjährige  Sohn  meines  Nachbars  mir  meine
Apfel  wegnimnmt,  so  ist  das  keine  „unerlaubte  Handlun  *  (§  828);  ich  kann
nur  die  kKpfel,  nicht  Schadensersatz  verlangen,  falls  nicht  829,  832  zutreffen.

2")  z.  B.  A  stiehlt  eine  Sache  dem  B  und  nach  einem  halben  Jahre  stiehlt
sie  B  wieder  dem  A.  Wenn  hier  der  zuletzt  bestohlene  A  gegen  B  auf  Wiedereinräumung
  des  Besiges  gemäß  §  861  .1  klagen  wollte,  so  würde  diese
Klage  #emeß  861  Abs.  2  abgewiesen  werden.

2:5)  „Besitz  ist  nur  ein  Jahr  lang  fehlerhaft"  (C).  —  In  §  861  Abs.  2
liegt  mittelbar  eine  Erweiterung  des  in  §  859  Abs.  2  und  3  zeitlich  beränkten

  Rechtes  auf  Selbsthilfe.  Beispiel:  A  hat  mir  am  16.  Juli  1905  meine
hr  weggenommen.  Am  15.  Juli  1906  habe  ich  sie  bei  ihm  gesehen  und  ihm

wieder  abgenommen.  Das  dur  ite  ich  nach  §  859  Abs.  2  nicht  (weil  nicht
„auf  frischer  Tat“),  und  i  e  die  strafrechtlichen  und  privatrechtlichen
Folgen  dieser  unerlaubten  „Selbsthilfe“  zu  tragen  (z.  B.  Strafe  wegen  Körperver
  fung  und  Schadensersatz,  weil  ich  ihn  beim  Ringen  um  die  Uhr  geschlagen
und  seine  Brille  zerbrochen  habe),  aber  „herauszugeben“  brauche  ich
ihm  die  Uhr  nicht.  Wohl  aber  müßte  ich  sie  ihm  auf  seine  „Besitz“-Klage
junäcst  wieder  herausgeben,  wenn  i  166  ihm  erst  am  17.  Juli  1906  (nach  Abauf
  des  Jahres)  gewaltsam  wieder  abgenommen  hätte,  und  mir  bliebe  dann
nur  die  "*  ¾§ê§  keit,  sie  ihm  mit  der  Klage  aus  meinem  etwaigen  besseren
55  e  te“  6.  i
abzufordern.

20)  vgl.  Note  20.

indem  ich  mein  „Eigentum“  an  der  Uhr  beweise)  wieder