Besitz  s860—867

§  860.  Zur  Ausübung  der  dem  Besitzer  nach  §  859  zustehenden
Rechte  ist  auch  derjenige  befugt,  welcher  die  tatsächliche  Gewalt  nach
§  855  für  den  Besitzer  ausübt.)

§  861.  Wird  der  Besitz  durch  verbotene  Eigenmacht  20)  dem  Besitzer
  entzogen,"1)  so  kann  dieser  die  Wiedereinräumung  des  Besitzes  von
demjenigen  verlangen,  welcher  ihm  gegenüber:e)  fehlerhaft

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Der  Anspruch  ist  ausgeschlossen,  wenn  der  entzogene
Besitz  dem  gegenwärtigen  Besitzer  oder  dessen  Rechtsvorgänger
  gegenüber  fehlerhaft  war?)  und  in  dem  letzten
Jahre  vor  der  Entziehung  erlangt  worden  ist.-)

8  862.  Wird  der  Besitzer  durch  verbotene  Eigenmacht  :o)  im  Besitze
  gestört.)  so  kann  er  von  dem  Störer  die  Beseitigung  der  Störung
verlangen.  Sind  weitere  Störungen  zu  besorgen,“s)  so  kann  der  Besitzer
auf  Unterlassung  klagen.:)

Der  Anspruch  ist  ausgeschlossen,  wenn  der  Besitzer  dem
Störer  oder  dessen  Rechtsvorgänger  gegenüber  fehlerhaft
befitzt  un  d  der  Besitz  in  dem  letzten  Jahre  vor  der  Störung  erlangt
worden  ist.b0)

8  863.  Gegenüber  den  in  den  88  861,  862  bestimmten  Ansprüchen
kann  ein  Recht  zum  Besitz  oder  zur  Vornahme  der  störenden  Handlung
nur  zur  Begründung  der  Behauptung  geltend  gemacht  werden,  daß  die
Entziehung  oder  die  Störung  des  Besitzes  nicht  verbotene  Eigenmacht#
  sei.?n)

§  864.  Ein  nach  den  98  861,  862  begründeter  Anspruch  erlischt
mit  dem  Ablauf  eines  Jahres  32)  nach  der  Verübung  der  verbotenen
Eigenmacht,  wennnicht  vorher  der  Anspruch  im  Wege  der  Klage
geltend  gemacht  wird.

Das  Erlöschen  tritt  auch  dann  ein,  wenn  nach  der  Verübung  der
verbotenen  Eigenmacht  durch  rechtskräftiges  Urteil  festgestellt
  wird,  daß  dem  Täter  ein  Recht  an  der  Sache  zusteht,  vermöge
dessen  er  die  Herstellung  eines  seiner  Handlungsweise  entsprechenden  Befitztandes
  verlangen  kann.)

§  865.  Die  Vorschriften  der  88  858  bis  864  gelten  auch  zugunsten
desjenigen,  welcher  nur  einen  Teil  einer  Sache,  insbesondere  abgesonderte
Wohnräume  oder  andere  Räume,  besitzt.)

§  866.  Besitzen  mehrere  eine  Sache  gemeinschaftlich,  so  findet  in
ihrem  Verhältnisse  zu  einanderss)  ein  Besitzschutz  insoweit
nicht  statt,  als  es  sich  um  die  Grenzens)  des  den  einzelnen  zustehenden
  Gebrauchs  handelt.

§  867.  Ist  eine  Sache  aus  der  Gewalt  des  Besitzers  auf  ein  im
Besitz  eines  anderen  befindliches  Grundstück  gelangt,')  so  hat  ihm  der
Besitzer  des  Grundstücks  die  Aufsuchung  und  die  Wegschaffung  zu  gestatten,".)
  sofern  nicht  die  Sache  inzwischen  in  Besitz  genommen  worden
ist.)Der  Besitzer  des  Grundstücks  kann  Ersatz  des  durch  die  Aufsuchung
  und  die  Wegschaffung  entstehenden  Schadens  verlangen.  Er
kann,  wenn  die  Entstehung  eines  Schadens  zu  besorgen  ist,  die  Gestattung

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