Erläuterungen

#*)  vgl.  Auhang  1  zu  8  854  unter  II.  Nur  auf  Beseitigung  der
Störung,  ni  gt  auf  adensersatz  geht  der  „Besitzschutz“.  Es  gilt  Note  23.
25)  z.  B.  mein  Nachbar  fährt  wiederholt,  trotz  Abmahnung,  über  mein

Land.
26)  vgl.  Rote  27  und  Note  23  zu  §  12  (Unterlassung).
30)  vgl.  §  861  Absf.  2.
8  863  31)  vgl.  Anhang  2  zu  §  854  unter  IV.  1,  ferner  §  864  Abs.  2.
864  ect  Eine  vom  Richter  von  Amtswegen  zu  Frückhchtigene  „Aus-8
  frist“  (vol.  Anhang  1  zu  §  194  unter  X).  —  Nach  A  lauf  des
ahres  hat  der  aus  dem  Briitz  „Entsetzte“  oder  darin  „Gestörte"  noch  die  in
fündag  2  zu  §  854  unter  III  bezeichneten  „Rechts“-Klagen  (SEegensatz:  „Beitz"“-Klagen).

"rn  35)  „Judikat  heilt  Eigenmacht“  (C).  vgl.  Anhang  2  zu  §  854  unter
.  1

8  865  24)  also:  z.  B.  der  Pächter  des  Teils  einer  Sache,  der  Mieter  von  Wohnund

  anderen  Räumen.  —  Sonder-(Teil-)  „Besitz“  ist  auch  an  stehenden  und
hängenden  Früchten  möglich,  aber  nicht  Sonder-„Recht“  (val.  Anhang  6  zu
haun

93).  .
8  866  *  35)  Dritten  gegenüber  hat  jeder  „Mitbesitzer“  den  Besitzschutz  der
88  858—864

39)  wenn  aber  z.  B.  ein  Mitbesitzer  von  dem  anderen  des  Besitzes
ganz  entsetzzt  wird,  so  hat  er  den  Besitzschutz  der  §§  858—864.
*867  37)  z.  B.  durch  ein  Naturereignis,  durch  die  Handlung  eines  Dritten.
Neuerdinge  wichtiges  Beispiel  ist  das  Niederfallen  eines  Luftballons  auf
fremdem  Grundstücke.
38)  vgl.  98  911,  962  ff.,  1005.
ao  dð  diesem  Falle  hat  der  frühere  Besitzer  die  Klage  aus  §  1007.
40)  Es  liegt  also  Doppel-Besitz  vor.  umittelbarer  Besitzer  ist  der
Nießbraucher,  Pfandgläubiger,  Mieter,  Pächter  usw.  Mittelbarer  Sesther  ist
der  Eigentümer  der  Sache,  der  fie  einem  anderen  zum  Nießbrauch,  Pfand,
Miete,  Pacht  übergeben  hat.  —  ühnliche  Verhältnisse  im  Sinne  des  §  868
lind  Der  „  ersenden-  einer  Sache  auch  Post  oder  Ei  abahr  ist  während  des
ransports  „mittelbarer“  *  die  Post  oder  Eisen  ahn  nd  „unmittelbare“
Besitzer.  Der  „Auftraggeber“,  „Erbe“  sind  „mittelbare“  Beizer  der  im  „unmittelbaren“
  Besitze  des  Beauftragten,  des  Testamentsvollstte  ers  befindlichen
Sachen.  Der  pfändende  Gläubiger  ist  mittelbarer  Sestte-  der  vom  Gerichtsvollzieher
  gepfändeten  und  dadurch  in  dessen  „unmittelbaren“  Besitz  gelangten
Sachen  (6  808  3#O.).  —  Der  „mittelbare  Be  tz“  ist  wohl  zu  unterscheiden
vom  Besitz  durch  einen  „Besi  iener“,  der  garnicht  Seter  ist  63#  855).  —  Wo
im  BGB.  von  „Befitzer"“  die  Rede  ist,  wird  darunter  —  falls  sich  nicht  aus  dem
Gesetz  ein  anderes  ergibt  —  sowohl  der  „unmittelbare“  wie  der  „mittelbare"“
Besitz  verstanden.  —  Wenn  jemand  „als  Besitzer“  einer  Sache  verklagt  ist,
deren  „mittelbarer“  Besitz  einem  anderen  zusteht  (z.  B.  A,  der  sich  von  B  ein
Buch  geliehen  hat,  wird  von  C,  dem  wahren  Eigentümer  des  Buches,  auf  Herausgabe
  verklagt),  so  kann  er  sich  von  dem  Prozeß  unter  den  Voraussetzungen
des  §  76  3PO.  befreien,  indem  er  den  B,  für  den  er  besitzt,  „benennt“.
8  869  1)  §  858.
)  Es  haben  also  z.  B.  sowohl  der  „Mieter“  wie  der  „Hauswirt“  die
Klagen  aus  861,  862.
L  1

870  )  vgl.  88  398  ff.,  413  und  insbesondere  931,  934,  1205  Abs.  2.

871  15)  z.  B.  A  leiht  ein  Buch  dem  B,  dieser  an  C,  dieser  an  D  usw.  bis  2.
Hier  Ait  64  „unmittelbarer“  Besitzer,  A  bis  V  find  sämtlich  „mittelbare“  Besitzer
es  BuMches.

8  872  0)  Der  Mieter,  Pächter,  Pfandgläubiger  usw.  sind  „unmittelbare“,  aber

nicht  „Eigenbesitzer“.  Entscheidend  ist  der  „Wille“  des  Besi#  rs.  Wer  eine

Sache  „als  ihm  gehörend“  besitzen  „will“  und  sie  demgemäß  behandelt,  ist

Eigenbesitzer.  Dab  er  sich  auch  für  den  Eigentümer  hält,  ist  nicht  nötig;  auch

der  „Dieb“  ist  „Eigenbesitzer“.  —  Von  Bedeutung  ist  der  „Eigenbesitz“  nament-—

  276  —

i  868