Allgemeine  Vorschriften  über  Rechte  an  Grundstücken  8  868—874

verweigern,  bis  ihm  Sicherheit  geleistet  wird;  die  Verweigerung  ist
unzulässig,  wenn  mit  dem  Ausschube  Gefahr  verbunden  ist.

§  868.  Besitzt  jemand  eine  Sache  als  Nießbraucher,  Pfandgläubiger,
  Püchter,  Mieter,  Verwahrer  oder  in  einem  ähnlichen  Verhältnisse,
vermöge  dessen  er  einem  anderen  gegenüber  auf  Zeit  zum  Besitze
berechtigt  oder  verpflichtet  ist,  so  ist  auch  der  andere  Besitzer
(nmittelbarer  Besitz).#0)

§  869.  Wird  gegen  den  Befitzer  verbotene  Eigenmacht  #1)  verübt,
so  stehen  die  in  den  §§  861,  862  bestimmten  Ansprüche  auch  dem  mittelbaren
  Besitzer  zu.“)  Im  Falle  der  Entziehung  des  Besitzes  ist  der
mittelbare  Besittzer  berechtigt,  die  Wiedereinräumung  des  Besitzes  an
den  bisherigen  Besitzer  zu  verlangen;  kann  oder  will  dieser  den
Befitz  nicht  wieder  übernehmen,  so  kann  der  mittelbare  Befßfittzer  verlangen,
  daß  ihm  selbst  der  Besitz  eingeräumt  wird.“?)  Unter  der
gleichen  Voraussetzung  kann  er  im  Falle  des  §  867  verlangen,  daß  ihm
die  Aufsuchung  und  Wegschaffung  der  Sache  gestattet  wird.

8  870.  Der  mittelbare  Besitz  kann  dadurch  auf  einen  anderen
übertragen  werden,  daß  diesem  der  Anspruch  auf  Herausgabe  der
Sache  abgetreten  wird.“)

8  871.  Steht  der  mittelbare  Besitzer  zu  einem  Dritten  in
einem  Verhältnisse  der  im  §  868  bezeichneten  Art,  so  ist  auch  der  Dritte
mittelbarer  Besitzer.“)

§  872.  Wer  eine  Sache  als  ihm  gehörend  befitzt,  ist  Eigenbesitzer.“)


Zweiter  Abschnitt.
Allgemeine  Porschriften  über  Rechte  an  Grundlkücken.))

5  873.  Zur  Übertragung  ½)  des  Eigentums  an  einem  Grundstücke,
  zur  Belastung  eines  Grundstücks  mit  einem  Rechte  2)  sowie  zur
lbertragung  5)  oder  Belastung")  eines  solchen  Rechtes  ?7)  ist  die  Einigung
  )  des  Berechtigten  7)  und  des  anderen  Teiles  über  den  Eintritt
der  Rechtsänderung  und  die  Eintragung  der  Rechtsänderung  in  das
Erundbuch  erforderlich,')  soweit  nicht  das  Gesetz  ein  anderes
vorschreibt.“)

Vor  der  Eintragung  find  die  Beteiligten  an  die  Einigung  nur  gebunden,10)
  wenn  die  Erklärungen  gerichtlich  oder  notariell  beurkundet
  1½))  oder  vor  dem  Grundbuchamt  abgegeben  oder  bei
diesem  eingereicht  2)  sind  oder  wenn  der  Berechtigte  dem  anderen
Teile  eine  den  Vorschriften  der  Grundbuchordnung  entsprechende  Eintragungsbewilligungts)
  ausgehändigt  hat.

§  874.  Bei  der  Eintragung  eines  Rechtes,  mit  dem  ein  Grundstück
  belastet  wird,  kann  zur  näheren  Bezeichnung  des  Inhalts  des  Rechtes
auf  die  Eintragungsbewilligung  Bezug  genommen  werden,  soweit  nicht
das  Gesetz  ein  anderes  vorschreibt.)

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