Erlänterungen

lich  für  den  Eigentumserwerb  Hat  88  927,  937  ff.,  955,  958),  aber  auch  in
anderen  Bezie  ungen  (vgl.  z.  B.  §  836  Abs.  3).  Da  nach  dem  Sprachgebrauch
des  BEB.  sogl.  ote  40)  unter  „Besitz“  im  allgemeinen  nicht  nur  der  „unmittelbare“,
  sondern  auch  der  „mittelbare“  Besitz  zu  verstehen  ist,  umfaßt  der
usdin,  Eigenbeftg“  gleichfalls  sowohl  den  „unmittelbaren“  als  den  „mittelaren“

  itz.
8  873  1)  vgl.  Anhang  1  zu  §  873  (Das  Wichtigste  zum  Verständnis  des  Liegenschaftsrechts
  des  BGB.  —  Preußisches  Formular  eines  Grundbuchblattes).
Ja)  Unter  übtriragang  ist  ier  lediglich  die  Üübertragung  durch  Rechtseschäft
  (Willenserklärung)  der  Beteiligten  zu  verse  n  nr  Anhang  1  zu
104).  Hierher  gehört  auch  die  „Übertragung“  auf  Grund  eines  „Vermächtnisses“
  (§  2174  und  Note),  au  Grund  „freiwilliger“  gerichtlicher  Versteigerung
  von  Grundstücken  (PrFG.  Art.  66  ffg.  In  diesen  Fällen  ist  Hur
Übertragung  des  Eigentums  an  Grundstücken  äß  88  873,  925  die  „Auflossung.
  und  „Eintragung“  in  das  Grundbuch  erforderlich.  Dagegen  findet  §  873
keine  Anwendung  in  Fällen,  in  denen  die  Übertragung  des  Eigentums  oder
eines  anderen  dinglichen  Rechts  an  einem  Grundstück  auf  andere  Weise
als  durch  „cchtegh  äft“  der  Feälicten  erfolgt.  Der  Übergang
1  B.  des  khentume  an  Grundstücken  wsh  t  sich  also  in  Fällen  der  Überragung

  durch  Erbfolge  1922),  durch  Zuschlag  bei  der  Zwangsversteigerung
(§  96.  ,  durch  1  (E.  109)  außerhalb  des  —  und  bedarf
  ni  „Eintragung“  im  Grundbuch.  Auf  den  den

"4r  r  „Auslasung  und

Landesgesetzen  vorbehaltenen  Gebieten  des  chenrechts  (vgl.  Anhang  1  zu
§  854  unter  III  am  Ende)  kann  die  Anwendung  des  §  873  selbst  dann  ausgeschlossen
  sein,  wenn  die  „übertragung“  durch  Eiechtsgeschäft  erfolgt.  so  ist
z.  B.  auf  Grund  E.  62  in  Preußen  bei  Errichtung  von  Rentengütern  die
„Auflassung“  (6  873,  925)  nicht  erforderlich,  sondern  die  Eintragung  des  Erwerbers
  erfolgt  ediglich  auf  Grund  Ersuchens  der  Generalkommission.  Preuß.
Ges.  vom  7.  Bu#t  1891  §  12.

3)  nämlich:  mit  Erbbaurecht,  Grunddienstbarkeit,  Nießbrau  bes#hrtte

  persönliche  Dienstbarkeit,  Vorkaufsrecht,  Reallast,  Hypothek,  Grunduld,
  Rentenschuld.  vgl.  Anhang  1  zu  §  854  unter  II  und  III.
ç  !.  soweit  die  „Übertragung“  eines  Rechtes  an  einem  Grundstücke  zulässig
  ist  (58  1059,  1092,  1098,  514).
4)  Verpfändung,  Belastung  mit  einem  Nießbrauche.
5)  §  873  bezieht  sich  nur  auf  die  „übertragung“  und  „Belastung“  eines
Rechtes  an  einem  Grundstücke  durch  „Rechtsgeschäft“.  pogl.
ote  1a.

6)  und  7)  Die  Einigung  ist  der  sogen.  n##gliche  Vertrag,  bei  der  Überttagung
  des  „Eigentums“  an  einem  Grundstück  Auflassung  genannt  6#  925)0.
Der  „Einigung“  zwischen  &amp;  und  B  steht  es  gleich,  wenn  auf  die  Klage  des
A  gegen  B  der  letztere  rechtskräftig  verurteilt  ist,  die  zur  „Einigung“  erforderliche
  Erklärung,  z.  B.  die  Auflassungsertlärun  „die  Bewilligung  zur  Eintragung
  einer  Hy  othe  abzugeben.  vgl.  §  894  3PO.  —  Das  Nähere  über  „Einigung“
  usw.  vgl.  Anhang  6  und  7  zu  §  873.  «

OJEiuisudetBeteiligtenund  Antrags-us  im  Grundbuche  find  also
die  beiden  notwendigen,  aber  auch  grügenden  orau  53  4n½  ngen  für  die
durch  „Recht#  chäft“  bezweckte  ntstehung  von  Rechtsänderungen
  an  einem  Grundstück  und  an  den  ein  Grundstück  belastenden  Rechten,
„soweit  nicht  das  Gesetz  ein  anderes  vorschreibt“  (Note  9).  Von  den  sonstigen
Hers  ön  lichen  (obligatorischen)  Beziehungen  der  bei  der  Einigung

eteiligten  bleibt  der  Eintritt  der  Nechtsänderun  unabhängig.

st  3.  B.  die  „Einigung"“  (Auflassung)  r  ültig  und  darauffin  der  Eigentumsbergang

  eingetragen,  so  ist  der  Erwerber  „Eigentümer“",  auch  wenn
der  zu  Grunde  liegende  Jar  spertra  nichtig  oder  anfechtbar  ist,  z.  B.
wegen  Betrugs.  Die  „Einigung“  ist  ein  sogen.  abstrakter  Vertrag.  Das
Nähere  hierüber  vgl.  Anhang  6  zu  "|  873.

2  z.  B.  zur  Übertragung  (Abtretung)  einer  Brief-Hypothek  (Grundschuld,
  Rentenschuld)  ist  die  Eintragung  nicht  erforderlich,  es  genügt  schrift-—

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