Allgemeine  Vorschriften  über  Rechte  an  Grundstücken  8  875—880

§  875.  Zur  Aufhebung  ½)  eines  Rechtes  an  einem  Grundstück  15)
ist,  soweit  nicht  das  Gesetz  ein  anderes  vorschreibt,  17)  die  Erklärung
  des  Berechtigten,1!8)  daß  er  das  Recht  aufgebe,  und  die  Löschung
des  Rechtes  im  Grundbuch  erforderlich.?)  Die  Erklärung  ist  dem
Grundbuchamt  oder  demjenigen  gegenüber  abzugeben,  zu
dessen  Gunsten  sie  erfolgt.20)

Vor  der  Löschung  ist  der  Berechtigte  an  seine  Erklärung  nur  gebunden,
  wenn  er  sie  dem  Grundbuchamte  gegenüber  abgegeben  oder
demjenigen,  zu  dessen  Gunsten  sie  erfolgt,  eine  den  Vorschriften  der  Grundbuchordnung
  entsprechende  Löschungsbewilligung  ausgehändigt
  hat.#1)

8  876.  Ist  ein  Recht  an  einem  Grundstücke  mit  dem  Rechte  eines
Dritten  belastet,  so  ist  zur  Aufhebung  des  belasteten  Rechtes  die  Zustimmung
  des  Dritten  erforderlich.-:)  Steht  das  aufzuhebende  Recht  dem
jeweiligen  Eigentümer  eines  anderen  Grundstücks
zu,  so  ist,  wenn  dieses  Grundstück  mit  dem  Rechte  eines  Dritten  belastet  ist,
die  Zustimmung  des  Dritten  erforderlich,:s)  es  sei  denn,  daß
dessen  Recht  durch  die  Aufhebung  nicht  berührt  wird.-")  Die  Zustimmung
  ist  dem  Grundbuchamt  oder  dem  jenigen  gegenüber
zu  erklären,  zu  dessen  Gunsten  sie  erfolgt;  sie  ist  unwiderruflich.


8  877.  Die  Vorschriften  der  §§  873,  874,  876  finden  auch  auf
uderungen  des  Juhalts  eines  Rechtes  an  einem  Grundstück  Anwendung.)


§  878.  Eine  von  dem  Berechtigten  in  Gemäßheit  der  88  873,  875,
877  abgegebene  Erklärung  wird  nicht  dadurch  unwirksam,  daß  der
Berechtigte  in  der  Verfügung  beschränkt  wird,)  nachdem  die  Erklärung
für  ihn  bindend  geworden  27)  und  der  Antrag  auf  Eintragung  bei
dem  Grundbuchamte  gestellt  worden  ist.

879.  Das  Nangverhältnis  unter  mehreren  Rechten,  mit  denen
ein  Grundstück  belastet  ist,  bestimmt  sich,  wenn  die  Rechte  in  derselben
Abteilung  des  Grundbuchs  eingetragen  find,  nach  der  Reihenfolge:s)
  der  Eintragungen.  Sind  die  Rechte  in  verschiedenen
Abteilungen  eingetragen,  so  hat  das  unter  Angabe  eines  früheren
  Tages  eingetragene  Recht  den  Vorrang5)  Rechte,  die
unter  Angabe  desselben  Tages  eingetragen  sind,  haben  gleichen
Rang.)

Die  Eintragung  ist  für  das  Rangverhältnis  auch
dann  maßgebend,  wenn  die  nach  §  873  zum  Erwerbe  des  Rechtes  erforderliche
  Einigung  erst  nach  der  Eintragung  zustande  gekommen
  ist.

Eine  abweichen  de  Bestimmung  des  Rangverhältnisses  31)  bedarf
  der  Eintragung  in  das  Grundbuch.-2)

§  880.  Das  Nangverhältnis  kann  nachträglich  geändert  werden.
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Zu  der  Rangänderung  ist  die  Einigung  des  zurücktretenden  und  des
vortretenden  Berechtigten  und  die  Eintragung  der  Anderung  in  das

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