Erläuterungen

liche  Abtretung  und  üÜbergabe  des  Hnpotheken=  usw.  Briefes
(88  1154,  1192,  1199.

l  Wagens  10  z
*5°Px  gen  ua  u  hier  nicht.  vgl.  E.  141,  142.

12  in  dung“  an  die  „Eini  Ess  Penigt  (abgesehen  von
925,  #  6  zSinreichuns  seitens  der  Betei  igten  in  privat-7
  orm.  Eintragung“"  im  GErundbuche  bedarf  es
mindestens  der  5  entlichen  I#  (Entraz  GBO.  vgl.  Note  13.

:  „Eine  Eintragung  soll  nur  erfolgen,  wenn,  die  Einnt•
  oder  die  sonftts  gen  zu  der  Eintragung  Worderlichen
ärungen  (z.  B.  Vollmachten)  vor  dem  Grundbuchamte  zu  Protokoll
2  oder  durch  5  sentliche  oder  öffentlich  krelanhigte  Arkun  n  nachgewie  *
werden.  Andere  Voraussetzungen  der  Eintragun  der  Nachweis,  daß
ein  Beteiligter  „Vormund“  19öd)  bedürfen,  soweit  sie  (ies  bei  dem  rundbuchamt
  offentundis  sind,  des  Nachweises  durch  öffentliche  Urkunden.“
1  874  ½)  8.  *½  1115  Abs.  1  und  1184  Abs.  2.

875  urch  echteeschäft.  vgl.  Note  1a.  Abgesehen  hiervon  „erlöschen“
Rechte  an  *  tücken  z  durch  „Ausfall“  in  der  Zwangsversteigerung
infolge  des  Zuschlags.

16)  eines  *  in  Note  2  bezeichneten  guckter

17)  Das  Hauptbeispiel  einer  Ausnahme  von  8  875  enthalten  die
1188,  1192  1199  betref  end  die  de  Siustebung  einer  Hypot  Grund
Lenteche.  wozu  au  ärung  des  Berecht  gten  (Ekäubi-*
  ie  „Zu  mmung  des  Erchklcrung  des.  Serechtügter  erforder-18)

  Diese  eänseätig.  e  „Erklärung  des  Berechtigten“  (es  ist  also
mnicht.  wie  in  8  nigun  der  Beteiligten  er  msnl-  )  wird  ert
  guscheein  6  es  eil,  in  dem  der  „Berechtigte“  Eo-  ist,
ie  „Aufhebung“  Eöchu)  seines  Rechtes  zu  willigen.
19)  Wenn  also  z.  B.  eine  „Löschung“  ohne  die  itln  es  Berechtigten“
  vai  so  ist  das  Recht  dadurch  ni  cht  „aufgehoben“,  sondern  es  liegt
dann  eine  „Unrichtigkeit“  des  Grundbuchs  vor,  die  ezemäß  894.
899  beseitigt  werden  tahn  (Beiwiel-  Löschung  eines  Re  ies  i#leig  reirtums
"e-  Grun  vuchrichter-))  Redlichen  Dritten  gegenüber  gilt  freilich  infol  des
—  slaubn“  des  Grundbuchs  das  gelöschte  Recht  als  nicht
e

i.  in  der  Regel  der  „Eigentümer"“  des  Grundstücks.
215  vgl.  8  873  Abs.  2  und  Noten  dazu.
g  876  22  enn  z.  B.  eine  Hypothek  einem  Dritten  „verpfändet“  ist,  so  ist
zur  HL  chung“  der  Hypothek  notwendig:  a)  die  Bewilligung  des  Hy  othekenläubigers
  (nach  8  b)  die  Zustimmung  des  0  (nach  §  876),  c)  die
äustinmung  des  Grun  stükseigentümers  (nach  §  1
Wenn  z.  B.  eine  dem  reweilig  en  Ehentt.  eines  Grundstücks
gustetend-  Sransheentanien  1—  auf  Hgehoben  werden  soll,  so
L.  außer  der  Bewilligun  re  t  undstückseigentümers  auch  die
334  timmung  der  Hypotheken  lünbiger  und  der  sonst  an  dem  Grundstücke  betigten
  ritten  erforderlich,  denn  durch  die  Aufhebung  der  Grunddienstbar-FirQ
  kn  das  ihnen  haftende  Grundstück  möglicherweise  an  Wert.  pol.

I.  E.  120  (alsch  lieit  Fmisse).
3  368.  Umwandelung  einer  Awa  in  eine  gewöhnliche
sso  (&amp;  1186),  einer  Hypothek  in  eine  undschuld  oder  umgekehrt

8  878  B.  in  Konkurs  gerät  entmündigt  wird.
*  873  Abs.  2,  875  Ab
8  879  h.  im  —u—ies  (ogl.  Anhang  1  zu  8  878)  *
der  *t  einer  jeden  A  bteilung,  woern  nicht  ausdrückl  "a
8  879  Abs.  3)  eine  von  der  Nummer-Folge  abweichende  Reihenfol  Genim
rundbuche  vermerkt  ist;  vgl.  z.  B.  im  Formular  Abteil.  III  Nr.  7  und  Spalte

z  877

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