Allgemeine  Vorschriften  über  Rechte  an  Grundstücken  §  881—883

Grundbuch  erforderlich;  die  Vorschriften  des  8  873  Abs.  2  und  des  §  878
finden  Anwendung.  Soll  eine  Hypothek,  eine  Grundschuld  oder  eine  Nentenschuld
  zurücktreten,  so  ist  außerdem  die  Zustimmung  des  Eigentümers
  erforderlich.ss)  Die  Zustimmung  ist  dem  Grundbuchamt
oder  einem  der  Beteiligten  gegenüber  zu  erklären;  sie  ist  unwiderruflich.


Ist  das  zurücktretende  Recht  mit  dem  Rechte  eines  Dritten
belastet,  so  finden  die  Vorschriften  des  §  876  entsprechende  Anwendung.


Der  dem  vortretenden  Rechte  eingeräumte  Rang  geht  nicht
dadurch  verloren,  daß  das  zurücktretende  Recht  durch
Rechtsgeschäft  aufgehoben  wird.-“)

Rechte,  die  den  Rang  zwischen  dem  zurücktretenden  und  dem  vortretenden
  Rechte  haben,  werden  durch  die  Rangänderung  nicht  berührt.-)

§  881.  Der  Eigentümer  kann  sich  bei  der  Belastung  des  Grundstücks
  mit  einem  Rechte  die  Befugnis  vorbehalten,  ein  anderes,  dem  Umfange
  nach  bestimmtes  Recht  mit  dem  Nange  vor  jenem  Rechte  eintragen
zu  lassen.

Der  Vorbehalt  bedarf  der  Eintragung  in  das  Grundbuch;  die  Eintragung
  muß  bei  dem  Rechte  erfolgen,  das  zurücktreten  soll.?s)

Wird  das  Grundstück  veräußert,  so  geht  die  vorbehaltene
  Befugnis  auf  den  Erwerber  über.

Ist  das  Grundstück  vor  der  Eintragung  des  Rechtes,  dem  der
Vorrang  beigelegt  ist,  mit  einem  Rechte  ohne  einen  entsprechenden
Vorbehalt  belastet  worden,  so  hat  der  Vorrang  insoweit
keine  Wirkung  als  das  mit  dem  Vorbehalt  eingetragene  Recht
infolge  der  inzwischen  eingetretenen  Belastung  eine  über  den
Vorbehalt  hinausgehende  Beeiinträchtigung  erleiden  würde.7)

§  882.  Wird  ein  Grundstück  mit  einem  Rechte  belastet,  für  welches
nach  den  für  die  Zwangsversteigerung  geltenden  Vorschriften  dem  Berechtigten
  im  Falle  des  Erlöschens  durch  den  Zuschlag  der
Wert  aus  dem  Erlöse  zu  ersetzen  ist,  so  kann  der  Höchstbetrag  des  Ersatzes
bestimmt  werden.  Die  Bestimmung  bedarf  der  Eintragung  in  das
Grundbuch.-s)

8  S83.  Zur  Sicherung  des  Anspruchs?  auf  Einräumung  oder
Aufbebung  eines  Rechtes  an  einem  Grundstück  oder  an  einem  das  Grundstück
  belastenden  Rechte  oder  auf  Underung  des  Inhalts  oder  des  Ranges
eines  solchen  Rechtes  kann  eine  Vormerkung  in  das  Grundbuch  eingetragen
  werden.“o)  Die  Eintragung  einer  Vormerkung  ist  auch  zur  Sicherung
  eines  künftigen  oder  eines  bedingten  Anspruchs  zulässig.

Eine  Verfügung,  die  nach  der  Eintragung  der  Vormerkung  über
das  Grundstück  oder  das  Recht  getroffen  wird,  ist  insoweit  unwirksam,
als  sie  den  Anspruch  vereiteln  oder  beeinträchtigen  würde.“1)  Dies  gilt
auch,  wenn  die  Verfügung  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung
oder  der  Arrestvollziehung  oder  durch  den  Konkursverwalter
  erfolgt.

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