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Erläuterungen

„  Veränderungen“  zu  Nr.  5.  —  Wenn  der  Grundbuchrichter  entgegen  §  46  EBO
irrtümlich  die  e-t  olger.  der  ihm  vorliegenden  „Anträge  nicht  beachtet
  und  info  Pedesten  auf  einen  am  16.  Juli  eingegangenen  Antrag  eine
Hypothek  unter  Nr.  10  und  auf  einen  bereits  am  15.  Juli  eingegangenen  Antrag
  eine  Hypothek  unter  Nr.  11  einträgt,  während  Prr4  letzterer  der  „Vorrang"“
  vor  der  einen  Tag  später  beantragten  gebührt,  so  ist  dieser  Irrtum,
sobald  die  Beteiligten  von  den  für  sie  erfolgten  Eintragungen  Kenntnis  erlangt
  haben,  ohne  ihre  Zuftimmung,  die  zu  geben  sie  an  sich  nicht  verpflichtet
find,  nicht  mehr  rückgängig  zu  machen.  Es  bleibt  bei  der  einmal
eingetragenen  Reihenfolge,  und  der  etwa  ge.  chädigte  Gläubiger  von  Nr.  11
kann  nur  wegen  Versehens  des  Grundbuchrichters  vom  Staate  Schadensersatz
fordern  (§  12  GPBO.).  vgl.  Anhang  55  ff.  zu  §  839.

o  z.  B.  das  im  Formular  (Anhang  1  zu  §  873)  Abteil.  JI
Nr.  2  eingetragene  Wohnungsrecht  den  Vorrang  vor  den  eingetragenen
Posten  Abteil.  III  Nr.  3  und  folgenden.  Nur  die  3000  Mk.  Abteil.  III  Nr.  4
gehen  ihm  vor  aus  Grund  ausdrücklich  eingetragener  Vorrangs-Einräumung.

30)  Es  standen  also  laut  Formular  zu  gleichem  Rechte  die  Posten
Abteil.  1I  Nr.  1  und  Abteil.  III  Nr.  1.

31)  z.  B.  auf  Grund  einer  „Einigung“  der  Beteiligten.

32  "u  879  bezieht  sich  nur  auf  die  im  Grundbuch  eeingetragenen“
Rechte.  Kraft  ausdrücklicher  Vorschrift  (§  10  3VG.)  gehen  bei  der  Zwangsversteigerung
  und  Wn*i  eines  Grundstücks  allen  eingetragenen

30)  Es  hat  al

Rechten  vor:  1  B.  isse  Ansprüche  der  ländlichen  Wirtschafts=  und  Forstbeamten,
  des  ländlichen  Gesindes  wegen  Lohn,  Kostgeld  usw.,  die  öffentlichen
Lasten,  serner  die  in  8  914  bezeichnete  Rente.  vgl.  auch  E.  118.

zaa)  Wenn  sich  der  Grundstückseigentümer  einem  Hypothekengläubiger
verpflichtet,  der  Hypothek  dieses  Gläubigers  „in  Zukunft“  den  Vorrang  vor  den
Zur  Zeit“  im  Range  vorstehenden  Hypotheken  einzuräumen,  falls  diese  vor-4
  Hypotheken  (#  .  infolge  Zahlung)  „Eigentümerhypotheken“  werden,
o  kann  heaunt  2  I  883,  1163,
1179.

33)  vgl.  jedoch  §  1151.

34)  Eine  nicht  auf  „Rechtsgeschäft“  beruhende  Aufhebung  des  zurücktretenden
  Rechts  (z.  B.  wenn  einer  *  k  der  Vorrang  vor  einem  Nießür

  eine  „Vormerkung“  eingetragen  werden.  vgl.  88

brauch  eingeräumt  wird  und  der  Nießbrauch  durch  Tod  des  Nießbrauchers  erlischt)
  macht  die  Einräumung  des  Vorranges  gegenstandslos.

T  iscnmann  rückt  nicht  auf.“  „Wer  in  der  Mitte  steht,  bleibt
in  der  Mitte“
IIRs  3.  B.  im  Formular  (Anhang  1  zu  §  873)  die  Eintragung  Abteidiesen

  fallenden  10  000  Mk.  unter  Abzug  der  dem  zweiten  Gläubiger  agrbührenden
  100  Mk.,  also  9900  Mk.,  der  zweite  Gläubiger  erhält  100  Mk.,
der  erste  10  000  Mi.

*)  92  3V.  und  Formular  (Anhang  1  zu  §  878)  Abteil.  II  Nr.  2.

4)  Sicherung  des  perfönlichen  (obligatorischen)  Anspruchs.  vgl.  Anhang
  1  zu  §  241  unter  I  zu  B.

10)  —½)  vgl.  Anhang  40—42  zu  §  883  (Allgemeines  über  Vormerkung
—  Unterschied  vom  Widerspruch  §  899).

"#)  88  1975  l
)  mäß  935  ff.  3ZPO.
15  ispiel:  vgl.  Anhang  45  zu  8  885.

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