Allgemeine  Vorschriften  über  Rechte  an  Grundstücken  8  884—891

Der  Nang  des  Rechtes,  auf  dessen  Einräumung  der  Anspruch  gerichtet
  ist,  bestimmt  sich  nach  der  Eintragung  der  Vormerkung.)

§  884.  Soweit  der  Anspruch  durch  die  Vormerkung  gesichert  ist,
kann  sich  der  Erbe  des  Verpflichteten  nicht  auf  die  Beschränkung  seiner
Haftung  berufen.“)

8  885.  Die  Eintragung  einer  Vormerkung  erfolgt  auf  Grund  einer
einstweiligen  Verfügung  “")  oder  auf  Grund  der  Bewilligung  desjenigen,
dessen  Grundstück  oder  dessen  Recht  von  der  Vormerkung  betroffen
wird.“)  Zur  Erlassung  der  einstweiligen  Verfügung  ist  nicht  erforderlich,
  daß  eine  Gefährdung  des  zu  sichernden  Anspruchs
glaubhaft  gemacht  wird.“)

Bei  der  Eintragung  kann  zur  näheren  Bezeichnung  des  zu  sichernden
Anspruchs  auf  die  einstweilige  Verfügung  oder  die  Eintragungsbewilligung
  Bezug  genommen  werden.

§  886.  Steht  demjenigen,  dessen  Grundstück  oder  dessen  Recht  von
der  Vormerkung  betroffen  wird,  eine  Einrede  zu,  durch  welche  die
Geltendmachung  des  durch  die  Vormerkung  gesicherten  Anspruchs
dauerndausgeschlossen  wird,"')  so  kann  er  von  dem  Eläubiger
die  Beseitigung  der  Vormerkung  verlangen.

§  887.  Ist  der  Gläubiger,  dessen  Anspruch  durch  die  Vormerkung
gesichert  ist,  unbekannt,  so  kann  er  im  Wege  des  Aufsgebotsverfahrens
  mit  seinem  Rechte  ausgeschlossen  werden,“5)  wenn  die  im  §  1170
für  die  Ausschließung  eines  Hypothekengläubigers  bestimmten
Voraussetzungen  vorliegen.  Mit  der  Erlassung  des  Ausschluß-=urteils
  erlischt  die  Wirkung  der  Vormerkung.“)

g  SSS  Sovweit  der  Erwerb  eines  eingetragenen  Rechtes  oder  eines
Rechtes  an  einem  solchen  Rechte  gegenüber  demjenigen,  zu  dessen  Gunsten
die  Vormerkung  besteht,  unwirksam  ist,)  kann  dieser  51)  von  dem  Erwerber
  "2)  die  Zustimmung  zu  der  Eintragung  oder  der  Löschung  verlangen,
  die  zur  Verwirklichung  des  durch  die  Vormerkung  gesicherten
Anspruchs  erforderlich  ist.5)

Das  gleiche  gilt,  wenn  der  Anspruch  durch  ein  Veräußerungsverbot
gesichert  ist.“)

8  889.  Ein  Recht  an  einem  fremden  Grundstück  erlischt  nicht  dadurch,
  daß  der  Eigentümer  des  Grundstücks  das  Recht  oder  der
Berechtigte  das  Eigentum  an  dem  Grundstückerwirbt.ö5)

890.  Mehrere  Grundstücke  können  dadurch  zu  einem  Grundstücke
vereinigt  werden,  daß  der  Eigentümer  sie  als  ein  Grundstück  in  das
Grundbuch  eintragen  läßt.

Ein  Grundstück  kann  dadurch  zum  Bestandteil  eines  anderen  Grundstücks
  gemacht  werden,  daß  der  Eigentümer  es  diesem  im  Grundbuche  zuschreiben
  läßt.5°)

8  S91.  Ist  im  Grundbuche  für  jemand  ein  Necht  eingetragen,  so
wird  vermutet,  daß  ihm  das  Recht  zustehe.  #)

Ist  im  Grundbuch  ein  eingetragenes  Recht  gelöscht,  so  wird  ver-##utet,
  daß  das  Recht  nicht  bestehe.)

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