Erläuterungen

16)  Das  ist  eine  wichtige  Ausnahme  von  dem  sonst  für  „einstweilige
Verfügungen“  geltenden  Erfordernis  der  Glaubhaftmachung  der  „HGefährdung“
  (88  920  Abs.  2,  936  3PO.).  Die  „Gefährdung“  t  nämlich  hier
infolge  der  „Grundbucheinrichtung“  stets  vor,  da  diese  es  dem  Grundstückseigentümer
  ermöglicht,  das  Grundstück  jederzeit  zu  veräußern  und  zu  belasten
und  auf  diese  Weise  Lrdlichen)  ritten  Rechte  an  dem  Grundstücke  einzuräumen
  (8  892).  —  Der  „Anspruch“  selbst  aber,  der  durch  die  Vormerkung
im  Wege  der  einstweiligen  Ve  sügung  gesichert  werden  "eil  muß  (durch  Urkunde,
  eidesstattliche  Ver  iczerung  von  Jeuwen  unter  Umständen  genügt  eidesstattliche
  Versicherung  des  Antragstellers  se  bst  glaubhaft  gemacht  werden.

*886  10  d.  B.  daß  der  durch  die  Vormerkung  gesicherte  Anspruch  bereits
verjährt,  daß  die  Klage  deshalb  Sahst  abgewiesen  sei,
sogen.  „zerstörende  Einreden“;  vgl.  Sachregister  unter  „Einrede“.

*887  "#  988,  1024  3PO.
8  «  FZUHIAUPUMZX  ersetzt  die  Löschung“  (C).
6i888  5f0)  §  883  Abs.  2.

651  n7  h.  der  in  der  Vormerkung  bezeichnete  „Berechtigte“.
s„)  z.  B.  von  dem  Erwerber  des  nach  Eintragung  der  „Vormerkung“
eingetragenen  Rechtes.
55)  Beispiele:  vgl.  Anhang  53  zu  §  888.
5“  135,  136.
§889  6⅝ó%  reinigung  des  „Eigentums“  an  einem  Grundstück  und  eines
anderen  (begrenzten)  sbinglichen  Rechtes“  an  demselben  Grundstück  in  einer
Perlon  (vgl.  Note  1  zu  §  362).  z.  B.  der  Nießbraucher  eines  Grundstücks  erwirbt
  das  Eigentum  des  Grundstücks.  Hier  erlischt  das  Nießbrauchsrecht
mäß  1  889  nicht  obgleich  es,  solange  beide  Rechte  in  einer  Hand  vereinigt
ind,  keine  Wirkung  äußert;  es  wird  aber  „wieder  wirksam“,  sobald  das  Eigentum
  des  Grundstücks  an  eine  andere  Person  übergeht.  —  Hauptbeispiel:
Einentümer-Hypother,  Eigentümer-Grundschuld.  ogl.  Anhang  1  zu  §  1113
unter  VI.
8  890  e)  sogen.  „Einverleibung“.  vgl.  Note  16  zu  §  97,  ferner  E.  119  Nr.  3
und  §§  4,  5,  6,  86  GBO.  Wegen  der  Hypotheken,  Grundschulden,  Rentenschulden
  §  1131.—  Uulegung  eines  Termeinschaftlichen  Grundbuchblattes“  für
mehrere  Grundstücke  ist  nicht  ohne  weiteres  gleich  einer  „Vereinigung“  oder
„Zuschreibung  als  Bestandteil“  im  Sinne  des  §  890.

8  891  Ssa)  vgl.  Note  57  und  die  aus  §  1117  bei  der  „Brief-Hypothek“  sich  ergebende
  Einschränkung.

r)  §  891  bestimmt  die  Vermutung  der  Richtigkeit  des  Grundbuchs  —

bis  zum  Beweise  des  Gegenteils.  Näheres  hierüber  vgl.  Auhang  57  zu  §  891.

*892  58)  §  892  bestimmt:  das  Grundbuch  hat  entlichen  Glauben.  Das
Räher=  giern  sdie  #  estaltung  und  die  Beschränkungen  dieses  Grundsatzes
vgl.  Anhang  58  zu

50)  Eigentum,  Erbbaurecht  usw.  wie  Note  2.  Nicht  aber  ein  nur  durch
„V  3  8  erkung“  gesicherter  „ersönlicher  Anspruch“.  vgl.  Anhang  58
zu

s0)  z.  B.  Pfandrecht  oder  Nießbrauch  an  einer  Hypothek.

est  Note  la  und  Näheres  Anhang  58  zu  §  892.  Der  öffentliche

Glaube  des  Grundbuchs  schützt  also  denjenigen  nicht,  der  ein  Recht  an  einem

Grundstücke  durch  Erbgang,  durch  Zwangsvollstreckung  erwirbt.  Für  Rechtserwerb

  infolge  Zwangsversteigerung  gelten  die  Vorschriften  des  3VG.

D##bebeen=  Grundschuld-,  Nentenschu
Glauben.  vgl.  1140,  1155.  —  Nicht  der  ganze  Inhalt
dern  nur  der  sich  auf  die  Rechtsverhältnisse  des  Grundstücks  bezlehende

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