Allgemeine  Vorschriften  über  Rechte  an  Grundstücken  §  892—899

§  892.")  Zugunsten  desjenigen,  welcher  ein  Recht  an  einem
Grundstück  76)  oder  ein  Recht  an  einem  solchen  Rechte  v0)  durch  Rechtsgeschäft
  1)  erwirbt,':)  gilt  der  Inhalt  des  Grundbuchs  s)  als  richtig,
es  sei  denn,  daß  ein  Widerspruch  gegen  die  Richtigkeit  eingetragen  “")
oder  die  Unrichtigkeit  dem  Erwerber  bekannt  ist.“)  Ift  der  Berechtigte
in  der  Verfügung  über  ein  im  Grundbuch  eingetragenes  Recht  zugunsten
  einer  bestimmten  Person  beschränkt#)  so  ist  die
Beschränkung  dem  Erwerber  gegenüber  nur  wirksam,  wenn  sie  aus  dem
EGrundbuch  ersichtlich  oder  dem  Erwerber  bekannt  ist.

Ist  zu  dem  Erwerbe  des  Rechtes  die  Eintragung  erforderlich
  „#)  so  ist  für  die  Kenntnis  des  Erwerbers  die  Zeit  der  Stellung  des
Antrags  auf  Eintragung  #7a)  oder,  wenn  die  nach  §  873  erforderliche
Einigung  erst  später  zustande  kommts,)  die  Zeit  der  Einigung
maßgebend.%  7)

8  893.  Die  Vorschriften  des  §  892  finden  entsprechende  Anwendung,
  wenn  an  denjenigen,  für  welchen  ein  Recht  im  Grundbuch  eingetragen
  ist,  auf  Grund  dieses  Rechtes  eine  Leistung1)  bewirkt  oder  wenn
zwischen  ihm  und  einem  anderen  in  Ansehung  dieses  Rechtes  ein  nicht
unter  die  Vorschriften  des  §  892  fallendes  Rechtsgeschäft'7°)  vorgenommen
  wird,  das  eine  Verfügung  über  das  Recht  enthält.

§  894.  Steht  der  Inhalt  des  Grundbuchs  in  Ansehung  eines
Rechtes  an  dem  Grundstück,  eines  Rechtes  an  einem  solchen  Rechte  oder
einer  Verfügungsbeschränkung  der  im  §  892  Abs.  1  bezeichneten  Art  mit
der  wirklichen  Nechtslage  nicht  im  Einklange,  so  kann  derzjenige,  dessen
Recht  nicht  oder  nicht  richtig  eingetragen  oder  durch  die  Eintragung  einer
nicht  bestehenden  Belastung  oder  Beschränkung  beeinträchtigt  ist,  die  Zustimmung
  zu  der  Berichtigung  des  Grundbuchs  von  demjenigen  verlangen,
  dessen  Recht  durch  die  Berichtigung  betroffen  wird.)

§  89  5.  Kann  die  Berichtigung  des  Grundbuchs  erst  erfolgen,
  nachdem  das  Recht  des  nach  8  894  Verpflichteten  eingetragen
  worden  ist,  so  hat  dieser  auf  Verlangen  sein  Recht  eintragen  zu
lassen.".)

§  896.  It  zur  Berichtigung  des  Grundbuchs  die  Vorlegung
  eines  Hypotheken-,  Grundschuld=  oder  Nentenschuldbriefs  erforderlich,'s)
  so  kann  derjenige,  zu  dessen  Gunsten  die  Berichtigung  erfolgen
soll,  von  dem  Besitzer  des  Briefes  75)  verlangen,  daß  der  Brief  dem  Grundbuchamte
  vorgelegt  wird.

5§58  Die  Kosten  der  Berichtigung  des  Grundbuchs  und  der  dazu
erforderlichen  Erklärungen  hat  derjenige  zu  tragen,  welcher  die  Berichtigung
  verlangt,  sofern  nicht  aus  einem  zwischen  ihm  und  dem  Verpflichteten
  bestehenden  Rechtsverhältnisse  sich  ein  anderes  ergibt.

8§  898.  Die  in  den  88  894  bis  896  bestimmten  Ansprüche  unterliegen
  nicht  der  Verjährung.

§  899.  In  den  Fällen  des  Z  894  kann  ein  Widerspruch  gegen  die
Nichtigkeit  des  Grundbuchs  eingetragen  werden.)

Die  Eintragung  erfolgt  auf  Grund  einer  einstweiligen  Versügnns
  '8)  oder  auf  Grund  einer  Bewilligung  desjenigen,  dessen  Recht

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