Erlänterungen

84)  ogl  §§  894,  899.  Der  Widerspruch  muß  bereits  zur  Zeit  des
Rechtserwerbes  eingetragen  sein.  vgl.  jedoch  §  1139  am  Ende.

66)  Nur  die  wirkliche  Kenntnis  des  Erwerbers,  und  zwar  nur  die  Kenntnis
  von  der  Unrichtigkeit  des  Grundbuchs  (nicht  auch:  von  beim  Grundbuchamte
  früher  eingegangenen  Eintragungs-Anträgen  —  vglI.  Note  28  —  oder  von
2“  „persönlichen"  Ansprüchen  auf  Erlangung  einer  Eintragung  im  Grundbuche)
  steht  dem  Rechtserwerb  entgegen.  „Unkenntnis“,  seltt  wenn  sie  auf
„grober  Fahrlässigkeit“  beruht,  schadet  nichts  (ander.-:

932  Abs.  2).  —  Näheres  vgl.  Anhang  58  8  8  892.

ss)  z.  B.  8  135,  136,  1984,  2113,  2129,  2211,  ferner  infolge  Eröffnung

erurses  (5  6  KO.),  Anordnung  der  Zwangsversteigerung  (88  20,

9  Dies  ist  die  Regel;  vgl.  Note  8  und  9.  Wenn  eine  Eintragung  nicht

erforderlich  ist,  gilt  Note  69.

6#)  Der  Antrag  ist  „gestellt“,  sobald  er  beim  Grundbuchamt  „#eingeht“

(§  130  Abs.  1  und  3)  oder,  wenn  er  zu  Protokoll  des  Grundbuchamts  erklärt

wird,  nach  Vollendung  der  Unterschrift.

as  t  Anhang  6  zu  §  873.

os  enn  zum  Erwerbe  des  Rechtes  die  „Eintragung  nicht  erforderlich“
  ist,  z.  B.  bei  Abtretung  einer  „Brief-Hypothek“  (8  1154),  so  ist  für  die
„Kenntnis“  des  Erwerbers  der  Zeitpunkt  des  „Erwerbes“  maßge  ,  also
bei  Abtretung  der  Briefhypothek  die  „Aushändigung“  der  schriftlichen  Abtretungserklärung
  und  des  Do0pothekenbrHiefe.

7o)  Wenn  der  Erwerber  des  Rechtes  die  „Kenntnis“  von  der  Unrichtigkeit
  des  Grundbuchs  erst  nach  einem  der  in  §  892  Abs.  2  (und  den
Noten  dazu)  bezeichneten  Zeitpunkte  erlangt,  so  schadet  ihm  dies  nichts.
Mala  fides  superveniens  non  nccet.

*893  71)  z.  B.  die  Zahlung  von  Hypothekenzinsen  seitens  des  Grundstückseigentümers
  an  den  eingetragenen  Hoypothekengläubiger  ist  wirksam,
auch  wenn  die  Hypothek  in  Wahrheit  einem  anderen  zusteht,  losern  der  zahlende
Grundstückseigentümer  dies  nicht  weiß,  „im  guten  Glauben“  ist  6  892)0.
vgl.  auch  Note  88  zu  §  576.

:  z.  B.  eine  Anderung  des  Rangverhältnisses  einer  Hypothek.

3  894  13)  vgl.  Note  19,  ferner  58#9  und  Anhang  40  unter  b  zu  §  8883,  ferner
8  113  au  ;  2224,  54  GBO.  Die  „Zustimmung“  zur  Beri  tigung  des.
rundbuchs  ist  in  grundbuchmäßiger  Form  zu  erteilen;  §  29  O.  roal.
Note  13  zu  73.
*895  74)  „Mußt  Du  (nach  8  88  zustimmen,  so  laß  Dich  eintragen“  (C).
*896  75)  vgl.  4,  43,  54  GB0O.
76)  von  jedem  Be  tzer  des  Briefes.
5  899  7!7)  vgl.  §  884  und  Anhang  40  unter  b  zu  §  883.  —  Der  „Widerspruch“

ist  das  vom  Gesetz  gegebene  Mittel,  die  mit  dem  „öffentlichen  Glauben“  des.
Grundbuchs  verknü  **  Gefahren  zu  beseitigen.  Er  hat  die  Rechtswirkung,
daß  der  im  Interesse  des  redlichen  Verkehrs  beseitigte  Satz:  „Niemand  kann
auf  einen  anderen  mehr  Rechte  übertragen,  als  er  selbst  hat“  wieder  in  Kraft
tritt,  und  doe  der  Dritte  die  wahre,  nicht:  die  durch  das  (unrichtige)
Erundbuch  geschaffene  Rechtslage,  gegen  sich  gelten  lassen  muß.
78)  vgl.  Note  44.
70)  pgl.  Note  46.
s8  900  so)  sogen.  Tabular-Ersitzung.  „Sei  im  Besitz  und  Buche,  und  Du
wohnst  im  Recht“  .  Das  Gegenstück  zu  §  900  ist  §  927.  „Eigenbesitz“
§  872.  Beispiele  vgl.  Anhang  80  zu  §  900.
81)  88  938—944.
82  899.
ür  das  Erbbaurecht  gilt  8  900  schon  gemäß  §  1017.  Er  gilt  aber
gemäß  §  900  Abs.  2  auch  für  Grunddienstbarkeiten  —  1029),  für  den  Nießbrauch
8  1036)  und  für  beschränkte  persönliche  Dienstbarkeiten  (§  1090,  wo  auf  §  1029
verwiesen  ist).  Dagegen  können  durch  „Tabular-Ersitzung“  gemäß  §  900  nicht
erworben  werden:  Sypothelen,  Grundschulden,  Nentenschulden,  Reallasten,

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