Inhalt  des  Eigentums  §  900  904

durch  die  Berichtigung  des  Grundbuchs  betroffen  wird.  Zur  Erlassung
der  einstweiligen  Verfügung  ist  nicht  erforderlich,  daß  eine  Gefährdung
  des  Rechtes  des  Widersprechenden  glaubhaft  gemacht
wird.7°)

§  900.  Wer  als  Eigentümer  eines  Grundstücks  im  Grundbuch
eingetragen  ist,  ohne  daß  er  das  Eigentum  erlangt  hat,  erwirbt  das
Eigentum,  wenn  die  Eintragung  dreißig  Jahre  bestanden  und  er  während
  dieser  Zeit  das  Grundstück  im  Eigenbesitze  gehabt  hat.,o)  Die
dreifigjährige  Frist  wird  in  derselben  Weise  berechnet  wie  die  Frist  für
die  Ersitzung  einer  beweglichen  Sache.  1)  Der  Lauf  der  Frist  ist  gehemmt,
  solange  ein  Widerspruch  's:2)  gegen  die  Richtigkeit  der  Eintragung
  im  Grundbuch  eingetragen  ist.

Diese  Vorschriften  finden  entsprechende  Anwendung,  wenn
für  jemand  ein  ihm  nicht  zustehendes  anderes  Necht  im  Grundbuch  eingetragen
  ist,  das  zum  Besitze  des  Grundstücks  berechtigt  oder  dessen
Ausübung  nach  den  für  den  Besitz  geltenden  Vorschriften  geschützt
ist..)  Für  den  Rang  des  Rechtes  ist  die  Eintragung  maßgebend.“,)

§  901.  Ist  ein  Necht  an  einem  fremden  Grundstück  im  Grundbuche
  mit  Unrecht  gelöscht,  so  erlischt  es,  wenn  der  Anspruch  des  Belechtigten
  gegen  den  Eigentümer  verjährt  ist“)  Das  gleiche
gilt,  wenn  ein  kraft  Gesetzes  entstandenes  Necht  an  einem  fremden  Grundstücke
  8)  nicht  in  das  Grundbuch  eingetragen  worden  ist.

8  902.  Die  Ansprüche  aus  eingetragenen  Nechten  unterliegen  nicht
der  Verjährung.##r)  Dies  gilt  nicht  für  Ansprüche,  die  auf  Rückstände
  wiederkehrender  Leistungenss)  oder  auf  Schadensersatz
  gerichtet  sind.

Ein  Recht,  wegen  dessen  ein  Widerspruch  gegen  die  Richtigkeit
des  Grundbuchs  eingetragen  ist.)  steht  einem  eingetragenen
Rechte  gleich.

Dritter  Abschnitt.
Eigentum.#

Erster  Titel.  Inhalt  des  Eigentums.

8  903.  Der  Eigentümer  einer  Sache  kann,  soweit  nicht  das  Gesetz")
  oder  Rechte  Dritter  entgegenstehen,  mit  der  Sache  nach  Belieben
  verfahren  und  andere  von  jeder  Einwirkung  ausschließen.

§  904.  Der  Eigentümer  einer  Sache  ist  nicht  berechtigt,  die  Einwirkung
  eines  anderen  auf  die  Sache  zu  verbieten,  wenn  die  Einwirkung
zur  Abwendung  einer  gegenwärtigen  Gefahr  notwendig  und  der  drohende
  Schaden  gegenüber  dem  aus  der  Einwirkung  dem  Eigentümer
  entstehenden  Schaden  unverhältnismäßig  groß  ist.  Der
Eigentümer  kann  Ersatz  des  ihm  entstehenden  Schadens  verlangen.“)


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