8  901

8  903

8  904
8  905

8  906

902
bezieht  sich  nicht  auf

Erlänterungen

weil  diese  Rechte  nicht  zum  „Besitze“  des  Grundstücks  berechtigen,  auch  nicht
„Besitzschutz“  genießen.
*  rsttun  stärkt  den  Eintrag“  (C).
s5)  gemä  ⅛  194  ff.  —  „Falsch  gelöscht,  ist  nicht  erloschen“;  aber:
„Falsch  gelöschtes  Recht  verjährt  mit  dem  r  ruch“  (C).
86)  z.  B.  die  nach  §  1287  entstandene  „Sicherungshypothek“.
vgl.  Anhang  1  u  §  194  unter  III.  §8§  194,  223.  §  1028.  —  §5  902
ie  durch  Vormerkung  (8  883)  gesicherten  „persönlichen
  Ansprüche“.  —.  Ansprüche  aus  „eingetragenen“  Rechten  unter  Es
zwar  nach  §  902  nicht  der  „Verjährung“,  wohl  aber  dem  Ausschlusse  durch  -
gebotsverfahren,  vgl.  88  927,  1104,  1112,  1170,  1171.
-  zet  g  197  (Hypothekenzinsen,  Altenteilsleistungen  usw.).

1)  Über  Eigentum,  das  bereits  am  1.  Jannar  1900  bestand,  vgl.  die
Übergangsvorschriften  E.  181—183.  —
2Geetzlicheseichtäuknugendesciseutsumsinieinetnach903
„grundsätzlich“  unbeschränkten  Verfügungsgewalt  enthalten  z.  B.  8  226  (Schikaneverbot,
  3z.  B.  Abgrabung  des  Brunnenwassers  bloß,  um  dem  Nachbar  zu
chaden,  der  sogen.  Neidbau),  —  8  904  (sogen.  Noth  le,  vgl.  Anhang  6  zu
228),  —  ##  906—923  (Nachbarrecht,  vgl.  hierzu  die  durch  E.  124  airrecht
erhaltenen  Landesgesetze).  —  ellentl  chrechtliche  (polizeiliche)  Einschränkugen
des  Eigentums  liegen  außerhalb  des  nur  dem  Privatrecht  gewidmeten  BGB.,
sie  gehen  also  dem  §  903  vor.  vgl.  E.  109—111,  auch  65—69.

3)  vol.  vorstehende  Note  2  und  Anhang  6  zu  §  228.

4)  Die  88  903,  904  gelten  für  bewegliche  Sachen  und  für  Grundstücke,
die  §§  905—924  nur  für  Grundstücke.

5)  vgl.  jedoch  z.  B.  die  Vorschriften  des  Bergrechts  (E.  67,  68)  betreffend
die  den  Eigentümer  ausschließenden  Rechte  Dritter  im  Raume  unter  der  Erdoberfläche,
  gerner  das  Tiche  Telegraphenwege  Ges  vom  18.  Dezember  1899,
das  die  Benutzung  der  Verkehrswege  (mit  Einschluß  des  Luftraums  und  des
Erdkörpers)  sowie  des  Luftraums  über  Grundstücken,  die  nicht  Verkehrswege
star  (§  12),  zu  Tele  raphen-  und  Fernsprechlinien  regelt.  Soweit  solche  Geetze
  n  44ê  entgepenste  n,  kann  der  Eigentümer  verbieten,  daß  ein  Dritter  z.  B.
nur  4  Meter  über  seinem  Dache  die  Drähte  einer  elektrischen  Leitung  ziehe.

)  A.  8  906  behandelt  eine  für  das  Zusammenleben  der  Menschen  besonders
  wichtige  Frage.  Aus  den  §§  903,  905  würde  folgen,  daß  jeder  Grundstückseigentümer
  jede  störende  Einwirkung  in  dem  Raum  über  und  unter
einem  Erundstücke  „verbieten“  darf.  Aber  —  wie  es  in  den  Motiven  zum
BGB.  heißt  —  „wir  leben  auf  dem  Grunde  eines  Luftmeers.“  Dieser  Umstand
jührt  mit  Notwendigkeit  eine  Erstreckung  der  Wirkungen  der  menschlichen

ätigkeit  in  die  Ferne  mit  sich.  Deshalb  bestimmt  §  906  —  als  Ausnahme
von  dem  Grundsatze  der  §  903,  905  —,  inwieweit  der  Eigentümer  eines  Grundtücks
  Einwirkungen  auf  sein  Grundstück  von  außerhalb  —  nicht  bloß  von

achbar-Grundstücken  —  „nicht  verbieten“  kann.  Es  handelt  sich  in  §  906  um
die  Einwirkung  durch  „Immission  von  Imponderabilen“,  wie  die  Motive
sagen.  Also  z.  B.  nicht  um  die  Zuführung  von  Wasser;  die  Ordnung
  des  sserrechts  (Vorflut  usw.)  ist  den  Landesgesetzen  vorbehalten
(E.  65).  Aber  die  bloße  „Verunreini  Lunge  .B.  des  Grundwassers
und  damit  der  Fla  brunnen  eines  Grundstücks  durch  scädlich-  Abwässer  eines
anderen  (Fabrik-)  Grundstücks  fällt  wieder  unter  §  906.  Die  wichtigsten  Einwirkungen
  sind  §  906  #  rt.  Es  fallen  darunter  namentlich:  die  Ge-67



räusche  und  Dünste  industrieller  Anlagen,  musikalische  Geräusche,  Kneipenlärm,
  Kindergeschrei  auf  Spielplätzen,  Hundegebell,  Hahnenschrei,  Gestank  aus
Mistgruben  und  ungereinigten  Teichen  usw.  „Ahnliche  Einwirkungen“  im
Sinne  des  §  906  sind  z.  B.  Einwirkungen  durch  Elektrizität,  Licht  usw.

B.  Das  BGB.  steht  auf  dem  Standpunkte,  daß  die  in  §  906  bezeichneten
Einwirkungen,  sofern  nicht  die  Zuführung  durch  eine  besondere
Leitung“  erfolgt,  batüße:  t  sein  sollen,  wenn  sie  a)  den  Eigentümer  in
der  Benutzung  seines  Grundstücks  nicht  oder  b)  nur  unwesentlich  beein-—

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