Juhalt  des  Eigentums  8  905  911

§  905.  Das  Recht  des  Eigentümers  eines  Grundstücks“)  erstreckt
sich  auf  den  Raum  über  der  Oberfläche  und  auf  den  Erdkörper  unter  der
Oberfläche.)  Der  Eigentümer  kann  jedoch  Einwirkungen  nicht  verbieten,
  die  in  solcher  Höhe  oder  Tiefe  vorgenommen  werden,  daß
er  an  der  Ausschließung  kein  Interesse  hat.

8  906.  Der  Eigentümer  eines  Grundstücks  kann  die  Zuführung
von  Gasen,  Dämpfen,  Gerilchen,  Nauch,  Nuß,  Wärme,  Geräusch,  Erschütterungen
  und  ähnliche  von  einem  anderen  Grundstück  ausgehende  Einwirkungen
  insoweit  nicht  verbieten,  als  die  Einwirkung  die  Benutzung
seines  Grundstücks  nicht  oder  nur  unwesentlich  beeinträchtigt
  oder  durch  eine  Benutzung  des  anderen  Grundstücks  herbeigeführt
wird,  die  nach  den  örtlichen  Verhältnissen  bei  Grundstücken
dieser  Lage  gewöhnlich  ist."))  Die  Zuführung  durch  eine  besondere
  Leitung  ist  unzulässig.

8907.  Der  Eigentümer  eines  Grundstücks  kann  verlangen,  daß
auf  den  Nachbargrundstücken  nicht  Anlagen  hergestellt  oder  gehalten
werden,  von  denen  mit  Sicherheit  vorauszusehen  ist,  daß
ihr  Bestand  oder  ihre  Benutzung  eine  unzulässige  Einwirkung  auf  sein
Grundstück  zur  Folge  hat.“)  Genügt  eine  Anlage  den  landesgesetzlichen
  Vorschriften,  die  einen  bestimmten  Abstand  von  der
Grenze  oder  sonstige  Schutzmaßregeln  vorschreiben,  so  kann  die
Beseitigung  der  Anlage  erst  verlangt  werden,  wenn  die  unzulässige
  Einwirkung  tatsächlich  hervortritta)

Bäume  und  Sträucher  gehören  nicht  zu  den  #ulagen  im  Sinnedieser
  Vorschriften.b)

§  908.  Droht  einem  Grundstücke  die  Gefahr,  daß  es  durch  den
Einsturz  eines  Gebändes  oder  eines  anderen  Werkes,  das  mit  einem  Nachbargrundstücke
  verbunden  ist,  oder  durch  die  Ablösung  von  Teilen  des
Gebäudes  oder  des  Werkes  beschädigt  wird,  so  kann  der  Eigentümer  von
demjenigen,  welcher  nach  dem  §  836  Abs.  1  oder  den  88  837,  838  für  den
eintretenden  Schaden  verantwortlich  sein  würde,  verlangen,  daß  er  die
zur  Abwendung  der  Gefahr  erforderliche  Vorkehrung  trifft.

8  909.  Ein  Grundstück  darf  nicht  in  der  Weise  vertieft  werden,
daß  der  Boden  des  Nachbargrundstücks  die  erforderliche  Stütze  verliert,
es  sei  denn,  daß  für  eine  genügende  anderweitige  Befestigung  gesorgt  ist.

§  910.  Der  Eigentümer  eines  Grundstücks  kann  Wurzeln  eines
Baumes  oder  eines  Strauches,  die  von  einem  Nachbargrundstück  eingedrungen
  sind,  abschneiden  und  behalten.5)  Das  gleiche  gilt  von  herüberragenden
  Zweigen,  wenn  der  Eigentümer  dem  Besitzer  des  Nachbargrundstücks
  eine  angemessene  Frist  zur  Beseitigung  bestimmt  hat  und
die  Beseitigung  nicht  innerhalb  der  Frist  erfolgt.)

Dem  Eigentümer  steht  dieses  Recht  nicht  zu,  wenn  die  Wurzeln  oder
die  Zweige  die  Benutzung  des  Grundstücks  nicht  beeinträchtigen.70)

911.  Früchte,  die  von  einem  Baume  oder  einem  Strauche  auf
ein  Nachbargrundstück  hinüberfallen,  gelten  als  Früchte  dieses  Grundstücks.:1)
  Diese  Vorschrift  findet  keine  Anwendung,  wenn  das  Nachbargrundstück
  dem  öffen  tlichen  Gebrauche  dient.:)

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