Erläuterungen

noch  trächtigen  oder  c)  wenn  sie  durch  eine  Benu  75  des  anderen  Grund  us  er-§
  906  beigeführt  werden,  die  nach  den  ört  cen  Verhältnisse  ei
Grundstücken  dies  ser  Lage  gewöhnlich  ist  (  böshroieele  einer

Stadt,  Sktücken  die  ür  Hranst  Akusn  öffentlicher  Vergnügungen,  z.  B.  Kegellärm
  Karusf  elle).  Im  Falle  c  muß  der  Grundstückselgentümer  ssch  auch  eine
wes  ent  l  i  e  ung“  ha  der  Benutzu  ng  eine  Grundstücks  durch
Ku#  Lärm  usw.  gefallen  Sen.  Was  in  Berlin  unzulässig  ist,  kann  in
Berlin  N.  Asetatter  sein.  „Es  kräht  der  Hahn  auf  dem  Ise  wo  Ki  hnerhalten
(C).  Für  dle  Frage,  ob  *  Beeinträchtigung“  vorliegt,  ist
das  4.  oss  eines  normalen  Schnittsmenschen',  nicht

Grundstücks-Eigentümer  hat  die  2#  negatorische  Klage  aus

8  1004  auf  „Beestigung  der  —  und  Unter  a  Beerfügung


Gerichts  u  940  O.  Er  nßvsd-  *  Grun  u
—  bei  der  „einstügt

  tmssr  Sache  des  Beklagten  ist

enr  dien  zuln  eio  ¾d  i  zu  mach  de'  eine  der  Ausnahmen  des
§  906  vorliegt,  d  S  la  er  „verpflich  tet“  ist,  sich  die  Beeinträchtigung
.  .  t  der  Einwand,  daß  die  störende  Anlage
B.  ein  Schornstein  un  n  habe  bevor  läger  sein  Grundstück
„bebaut“  habe,  und  da

läger  die  störende  Einwirkung  des  bznsteins  beim
Erwerb  seines  Grundstücks  oder  beim  Bau  seines  Hauses  schon  „gekannt“  habe.

D.  Verklagt  kann  werden  jeder,  von  dem  die  beeinträchtigende  Einwirkung
  ausgeht  ki  er  Eigentümer  des  Grundstücks,  auf  dem  die  störende  An-7*o
  ist,  oder  nicht  (9  B.  bloß  Mieter,  Pächter).  enn  z.  B.  der  Mieter  oder

Pächter  eines  hstüns  die  Beeinträchtig  ung  8  so  kann  außer
„Störer“  auch  der  „Grundselkavelgentchme  auf  itigun  der  Beein-2
  verkiagt  werden,  falls  er  nach  erlangter  Kenntnis  nichts  tut,  um
rE  *FWMd2i  iner  chte  als  olise  er,  die  Störun  zu  beseitigen,  oder  wenn  er
as  Ver-iech  gerade  zur  Einrichtung  der  81  renden  abrikanlage  usw.
termietet  hat.

E.  Der  Einwand,  da  *r  Anlage,  von  der  die  Beeinträchtigung  ausgebt.
  bolizeilich  genehmi  —in“-  stäan  sich  rechtlich  unerheblich,  und  ht  daher

Klage  des  beeinträchtigten  Ba-  nicht  entgegen.  Nur  er
der  Klage  kann  in  solchen  Fällen  dein  anderer  sein.  *  bestimmt  nämli
8  Gewerbeordnung,  man  bei  den  nach  16  ff.,  ewerbeordnung
obrigkeitlich  enehmigten  Anlagen  die  Kla  isxe  auf  „Eintellung
  des  Gewerbebetriebs“  gerichtet  werden  kann,  Pandern  nur  auf  Hertellung
  von  Einrichtungen,  die  die  benachteiligende  Einwirkung
ausschließen,  oder,  wo  solche  inrichtunge  n  „untunlich“  oder  mit  einem  gehörigen
Betriebe  des  Gewerbes  „Invereinbarh“  n  auf  Schadloshaltung.  Kär
„staatlich  konzessionierte"“  Eisenbahn-  Unternehmungen  (Kleinz
bah  hnen  usw.),  o  obgleich  fe  an  sich  nicht  unter  die  Gewerbeordnung  2  (
Gewerbeordnung  lhl.  ,  ist  z.  B.  in  Preußen  nach  „allgemeinen  Re  m
grundsätzen.  dasse  e  men.

Abgesehen  von  vorstehend  bezeichneten  Fällen,  in  denen  der
„Schadenselser,  pruch“  ein  „Verschulden“  nicht  voraussetzt,  kann,  wie  oben
bemerkt,  nur  auf  „Beseitigung  der  Beeinträchtigung  und  Tacgemefall  auf
Unterlassung  weiterer  Beeinträchtigungen“  geklagt  werden  1004),  auf
sersat  nur  wenn  eine  „unerlaubte  Wizzenz  Sow  (Verschulden

  usw.  9

icht  bloß  der  )  Grund  tücks-Eigentümer“  sondern  auch  andere  dinglich
—  an  einem  Grundstück:  der  Erbbauberechtigte,  der  aus  einer  Grunddienstbarkeit
  oder  beschränkten  persönli  en  Dienstbarkeit  Berechtigte,  der  Rießbraucher,
  ja  selbst  Hypotheken=  und  Grundschuldgläubiger,  wenn  die  Sicherheit
  ihrer  opothek  durch  die  Beeinträchtigung  des  Grund  tücks  gefährdet  wird.
können  auf  Unterlassung  der  Beeintröchtigus  klagen  (88  1017,  1027,  1090,
1134,  1192).  Mieter  und  Pächter  eines  Grundstücks,  die  kei  n  „dingliches

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