Inhalt  des  Eigentums  8  912—918

8  912.  Hat  der  Eigentümer  ½)  eines  Grundstücks  bei  der  Errichtung
  eines  Gebäudes  über  die  Grenze  gebaut,  )  ohne  daß  ihm
Vorsatz  oder  grobe  Fahrlässigkeit  zur  Last  fällt,  15)  so  hat  der
Nachbar  den  Überbau  zu  dulden,„/16)  es  sei  denn,  daß  er  vor  oder  sofort
nach  der  Grenzüberschreitung  Widersprucht)  erhoben  hat.:6)

Der  Nachbar  ist  durch  eine  Geldrente  zu  entschädigen.  Für  die
Höhe  der  Rente  ist  die  Zeit  der  Grenzüberschreitung  maßgebend.)

§  913.  Die  Nente  für  den  Überbau  ist  dem  jeweiligen  Eigentümer
des  Nachbargrundstücks  2o)  von  dem  jeweiligen  Eigentümer  des  anderen
Grundstücks  zu  entrichten.

Die  Rente  ist  jährlich  im  voraus  zu  entrichten.

§  914.  Das  Recht  auf  die  Rente  geht  allen  Rechten  an  dem  belasteten
  Grundstück,  auch  den  älteren,  vor.zt)  Es  erlischt  mit  der  Beseitigung
  des  Überbaues.

Das  Recht  wird  nicht  in  das  Grundbuch  eingetragen.  Zum  Verzicht
  auf  das  Recht  sowie  zur  Feststellung  der  Höhe  der  Rente  durch
Vertrag  ist  die  Eintragung  erforderlich.-:)

Im  übrigen  finden  die  Vorschriften  Anwendung,  die  für  eine  zugunsten
  des  jeweiligen  Eigentümers  eines  Grundstücks  bestehende  Neallast
  gelten.)

§  915.  Der  Rentenberechtigte  kann  jederzeit  verlangen,  daß  der
Rentenpflichtige  ihm  gegen  Übertragung  des  Eigentums  an  dem  überbauten
  Teile  des  Grundstücks  den  Wert  ersetzt,  den  dieser  Teil  zur
Zeit  der  Grenzüberschreitung  gehabt  hat.")  Macht  er  von  dieser  Befugnis
  Gebrauch,  so  bestimmen  sich  die  Rechte  und  Verpflichtungen  beider
Teile  nach  den  Vorschriften  über  den  Kauf.-9)

Für  die  Zeit  bis  zur  Ubertragung  des  Eigentums  ist  die  Rente
fortzuentrichten.

8  216.  Wird  durch  den  Überban  ein  Erbbaurecht  oder  eine
Dienstbarkeit  an  dem  Nachbargrundstücke  beeinträchtigt,  so  finden  zugunsten
  des  Berechtigten  die  Vorschriften  der  §§  912  bis  914  entsprechende
Anwendung.

§  917.  Fehlt  einem  Grundstücke  die  zur  ordnungsmäßigen  Benutzung
  notwendige  Verbindung  mit  einem  öffentlichen  Wege,  so  kann
der  Eigentümer  von  den  Nachbarn  verlangen,  daß  sie  bis  zur  Hebung  des
Mangels  die  Benutzung  ihrer  Grundstücke  zur  Herstellung  der  erforderlichen
  Verbindung  dulden.  Die  Richtung  des  Notwegs  und  der  Umfang
  des  Benutzungsrechts  werden  erforderlichen  Falles  durch  Urteil  bestimmt.:)


Die  Nachbarn,  über  deren  Grundstücke  der  Notweg  führt,  sind  durch
eine  Geldrente  zu  entschädigen.  Die  Vorschriften  des  §  912  Abs.  2  Satz  2
und  der  §§  913,  914,  916  finden  entsprechende  Anwendung.

8§  918.  Die  Verpflichtung  zur  Duldung  des  Notwegs  tritt  nicht
ein,  wenn  die  bisherige  Verbindung  des  Grundstücks  mit  dem
öffentlichen  Wege  durch  eine  willkürliche  Handlung  des  Eigentümers
  aufgehoben  wird.)

—  291  —  19.