8  907

8  910

8  912

Erläuterungen
Recht“  an  dem  Grundstücke,  sondern  nur  ein  persönliches  (Forderungs-)  Recht

gegen  den  Vermieter  oder  Verpächter  haben  (vgl.  Note  1  g  §  535  unter  III),
önnen  sich  bei  Belästigungen  der  in  8  906  bezeichneten  Art  an  ihren  Vermieter
  oder  Verpächter  halten  (Gewährung  einer  brauchbaren  Wohnung
  usw.,  Minderung  des  Zinses,  Schadenzersatz  ufwe  gemäß  536—540.
vgl.  Noten  dazu).  t  aber  haben  Mieter  und  Pächter  wegen

törungen  der  in  Rede  stehenden  Art  gegen  den  Störer  selbst  die  für  das
prarti  e  Bedürsnie  in  der  Regel  genügenden  Klagen  wegen  Störung  ihres

iet=  (Pacht-)  Besitzes  auf  „Beseitigung  der  Störung  und  Unterlassung  weiterer
  Störungen“  gemäß  858,  862,  865;  denn  unberechtigte  Störungen
der  in  8  906  ichneten  Art  sind  „verbotene  Eigenmacht“  im  Sinne  des  §  858.

H.  Hervorgehoben  Lei,  der  hier  besprochene  §  906  behandelt  die  Einwirkungen
  auf  ein  Grundstück,  die  von  auperbeld  kommen.  Gegen  Lärm
Rauch,  Gestank  usw.  auf  demselben  Grundstücke,  verursacht  z.  B.  dur
einzelne  Mieter  oder  Pächter,  muß  zunächst  der  Grundstückseigen-=tümer
  sich  und  seinen  anderen  Mietern  (ächtern)  durch  Abschluß  entprechender
  Miet=  (Pacht-)  Verträge  selbst  helsen.  Den  vorgeschriebenen

-  aber  haben  auch  die  „Mieter  und  Pächter“  desselben
Grundstücks  gegen  einander  und  der  auswirt  gegen
sie  (88  865,  S609t  In  allem  vorstehendem  ist,  wie  schließlich  bemerkt
werde,  nur  von  dem  privatrechtlichen  Schutze  Ü  en  Störungen  der  in
§  906  bezeichneten  Art  die  Rede.  Der  öffentlich-recht  iche  (polizeiliche)  Sch
—  pvgl.  Note  2  zu  §  903  —,  wo  er  gegeben  t.  wird  für  die  Beteiligten  mei

uemer  sein.  Das  Preußische  Oberverwaltungsgericht  hat  z.  B.  erkannt:
„Wenn  dem  Publikum  auf  Kosten  des  Wohlbefindens  die  Nachtruhe  in  erhebicher
  Weise  entzogen  wird,  so  liegt  eine  Gesundheitsgefahr  vor,“  mithin  Anlaß
  zu  polizeili  Einschreiten.  Offentlich  rechtlichen  Schutz  gewht  z.  B.
auch  8  360  Nr.  11  StrGB.  gegen  „ungebührlicher  Weise  erregten  ruhestörenden
ärm“.

7)  Während  §  906  von  bereits  vorhandenen  Beiinträchti  ungen
handelt,  bezieht  sich  S§  907  auf  drohende  zukünftige,  z.  B.  zoee  u
eines  Leichenhauses.  —  Bloße  Erhöhung  oder  Erniedrigung  eines  Grundstücks
ist  keine  „Anlage“  im  Sinne  des  §  907.  t  909.  —  Die  bloße  Beeinträchtigung
  von  Licht  und  Aussicht  ist  keine  „Einwirkung“  im  Sinne  des  §  907.
—  Die  Ansprüche  aus  §§  907—909  sind  unverjährbar;  §  924.

7a)  vgl.  E.  124.

b)  vgl.  §8  910,  911,  923.

„)  Nur  dieses  Recht  der  „Selbsthilfe“  hat  er.  Vom  Eigentümer  des
Baumes  kann  er  nicht  verlangen,  daß  dieser  die  Wurzeln  abschneide.

*  ogl.  E.  12.  124,  183  und  §  907  Abs.  2  nebst  Note.

10

11  as  übern  Zaun  fällt,  ist  des  Nachbars“  (C).

12)  Früchte  eines  Grundstücks,  die  auf  eine  benachbarte  öffentliche
Straße  öffentlichen  Fluß  usw.  fallen,  bleiben  also  im  Eigentum  des
Grun  stückseigentümers.

13)  oder  der  „Erbbauberechtigte“  (§  1017).

14)  §  912  trifft  auch  zu,  wenn  zwar  nicht  auf  die  „Grundfläche“,  wohl

aber  in  den  Luftraum  des  Nachbars  hinübergebaut  sst.  Dagegen  findet
912  keine  Anwendung,  wenn  ausschlie  li  auf  dem  „Nachbargrundtücke“

  gebaut  ist,  da  in  diesem  Falle  nicht  ber  bau“  vorliegt.

15)  Der  „Überbauende“  muß  beweisen,  daß  ihm  Vorfaz  oder  grobe
Fahrlässigkeit  nicht  zur  Last  fällt.

10)  Er  bleibt  „Eigentümer“  des  Grund  und  Bodens,
auf  dem  sich  der  zu  duldende  Überbau  befindet,  kann  jedoch  „Abkauf“  des  Grund
und  Bodens  verlangen  (§  915).  —  Wenn  der  Überbau  mit  Vorsatz  oder  grober
Fabrlämssteit  des  Überbauenden  erfolgt  ist,  so  braucht  der  Nachbar  den  überau

  nicht  k.  bniden.  sondern  kann  Beseitigung  verlangen;  8§8  903,  1004.

17)  nn  also  der  Nachbar  Widerspruch  erhoben  hat,  so  braucht  er  den

Überbau  nicht  zu  dulden,  und  es  gilt  das  Note  16  Satz  2  Gesagte.

—  292  —