Inhalt  des  Eigentums  g  919  -923

Wird  infolge  der  Veräußerung  eines  Teiles  des  Grundstücks  der
veräußerte  oder  der  zurückbehaltene  Teil  von  der  Verbindung  mit  dem
öffentlichen  Wege  abgeschnitten,  so  hat  der  Eigentümer  desjenigen  Teiles,
über  welchen  die  Verbindung  bisher  stattgefunden  hat,  den  Notweg
zu  dulden.  Der  Veräußerung  eines  Teiles  steht  die  Veräußerung
eines  von  mehreren  demselben  Eigentümer  gehörenden
Grundstücken  gleich.

§*01#  #  .Der  Eigentümer  eines  Grundstücks  kann  von  dem  Eigentümer
  eines  Nachbargrundstücks  verlangen,s)  daß  dieser  zur  Errichtung
fester  Grenzzeichen  und,  wenn  ein  Grenzzeichen  verrückt  oder  unkenntlich
geworden  ist,  zur  Wiederherstellung  mitwirkt.°)

Die  Art  der  Abmarkung  und  das  Verfahren  bestimmen  sich  nach
den  Landesgesetzen  ;0)  enthalten  diese  keine  Vorschriften,  so  entscheidet
  die  Ortsüblichkeit.

Die  Kosten  der  Abmarkung  find  von  den  Beteiligten  zu  gleichen
Teilen  zu  tragen,  sofern  nicht  aus  einem  zwischen  ihnen  bestehenden
Rechtsverhältnisse  sich  ein  anderes  ergibt.

§  920.  Läßt  sich  im  Falle  einer  Grenzverwirrung  die  richtige
Grenze  nicht  ermitteln,##)  so  ist  für  die  Abgrenzung  der  Besitzstan
  de-)  maßgebend.  Kann  der  Besitzstand  nicht  festgestellt
werden,  so  ist  jedem  der  Grundstücke  ein  gleich  großes  Stück  der
streitigen  Fläche  zuzuteilen.

Soweit  eine  diesen  Vorschriften  entsprechende  Bestimmung  der
Grenze  zu  einem  Ergebnisse  führt,  das  mit  den  ermittelten  Umständen,
  insbesondere  mit  der  feststehenden  Größe  der  GErundstücke,
  nicht  übereinstimmt,  ist  die  Grenze  so  zu  ziehen,  wie  es  unter  Berücksichtigung
  dieser  Umstände  der  Billigkeit  entspricht.ss)

§  921.  Werden  zwei  Grundstücke  durch  einen  Zwischenraum,  Nain,
Winkel,  einen  Graben,  eine  Mauer,  Hecke,  Planke  oder  eine  andere  Einrichtung,
  die  zum  Vorteile  beider  Grundstücke  dient,  von  einander  geschieden,
  so  wird  vermutet,  daß  die  Eigentümer  der  Grundstücke  zur  Bemnutzung
  der  Einrichtung  gemeinschaftlich  berechtigt  seien,  sofern  nicht
äußere  Merkmale  darauf  hinweisen,  daß  die  Einrichtung  einem
der  Nachbarn  allein  gehört.)

O22.  Sind  die  Nachbarn  zur  Benutzung  einer  der  im  §  921

i  en  Einrichtungen  gemeinschaftlich  berechtigt,  so  kann  jeder  sie

zu  dem  Zwecke,  der  sich  aus  ihrer  Beschaffenheit  ergibt,  in  soweit  benutzen,

  als  nicht  die  Mitbenutzung  des  anderen  beeinträchtigt  wird.  Die

Unterhaltungskosten  find  von  den  Nachbarn  zu  gleichen  Teilen  zu  tragen.

Solange  einer  der  Nachbarn  an  dem  Fortbestande  der  Einrichtung

ein  Interesse  hat,  darf  sie  nicht  ohne  seine  Zustimmung  beseitigt

oder  geändert  werden.  Im  übrigen  bestimmt  sich  das  Rechtsverhältnis

  zwischen  den  Nachbarn  nach  den  Vorschriften  über  die  Gemeinschaft.)

§  923.  Steht  auf  der  Grenze  ein  Baum,  so  gebühren  die  Früchte

und,  wenn  der  Baum  gefällt  wird,  auch  der  Baum  den  Nachbarn  zu
gleichen  Teilen.

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