Erläuterungen

18)  §  912  gilt  gemäß  E.  181  auch  für  die  vor  1.  Jannar  1900  errichteten
Überbauten,  sofern  nicht  der  Überbau  bereits  nach  dem  früheren  Rechte  zum
Eigentumserwerb  des  Bauenden  am  Grund  und  Boden  geführt  hat.

z  913  5  gEtl1  .  n  S  —  nich-  zblsung..  dstück
ie  et  den  Hypo  ngr  äubigern  abere  en  Grun  s“.
8  914  21  §  879  und  2  Abs.  3
22  *  Öe75  und  8  5  12  K  a  nicht  erforderlich,  wenn  die  Höhe
der  Rente  im  Wrokebwe  e  dur  ch  rteil  auf  den  dem  Richter  „angemessen“
erscheinenden  Brtra  feslgesen#t

915  Recht  ist  bar;
36  5  5  .  a  un  ren  iiche  S.  lastungen  E#n,  da  es  sich  hier

meist  um  kleine  Bo  nflächen  handelt,  die  „Unschädlichkeitszeugnisse“
  von  Bedeutung.  E.  120

*  917  123  (Notweg  einer  Waserstra  e,  Eisenbahn).  Die  Ansprüche
aus  8  n—  h  1  3  unrersii  hrbar;  8  b

8  918  27)  z.  B.  der  Eigentümer  7  —“  eine  bisher  den  Zwang  vermittelnde
Brücke  abgebrochen.  —  Der  Anspruch  aus  §  918  .  2  ist  unverjährbar.

8  21  ꝛs  S  §  919  betr.  Grenzabmarkung  greift  Platz,  wenn  die  Grenzen  un-8

  920  betr.  Grenzschei  dung  greift  Platz,  wenn  die  Grenzen
eitig  sind.  —  2  Nähere  hierüber,  insbesondere  über  Grenzvprozesse,  val.
n  nhang  28—388  zu  88  919,  920.  Wa—  6
24)  „Grenzrain  —  ist  gemein“;  abe  as  mein  ppenschild  trägt,
9%an  25  Nachbar  nicht  nutzen“  (C).  Im  ütrigen  vgl.  E.  124,  181
8  923  86  a)  *  M  ist  unverjährbar;  §  924.  Ein  etwaiger  Kosten-*

  —  *  streitig  waren,  aber  durch  rechtskräftiges  Urteil  esetzt

iungner  aus  "  5  abl  atz2  un  erliegt  jedoch  der  Verjährung,  8  s
z  924  vgi.  —½  "
*925  Dieser  Titel  r-r*  sich  nur  auf  den  Erwerb  und  Verlust  des  Grundstücks-E

  nssn  auf  Grund  eines  Rechtsgeschäfts,  also  nicht  auf  den  Erwerb
und  Verlust  infolge  Erbgt#  S  Zwangsversteigerung,  Enteignung  usw.  vgl.
Note  la  zu  §  873.  —  e  Beschränkung  von  Auslindern  im  Grundstückserwerb
  und  sonstige  Skekezwan  im  Grundstücksverkehr  E.  86—88,  119,  auch
die  Seite  36,  38  zahhedruckten  usführungsgesetze  (betr.  juristische  Personen).

2  *5  ns  o0l.  Note  1.

I.  Note  6  und  7

"  —  Note  6  und  7  zu  g

5)  oder  ihrer  Vertreter  sescrgg  Die  „Vollmacht“  bedarf
der  er  Form  des  §  29  GBO.,  vgl.  Note  13  zu  §  873,  auch  An  hang  35  zu  §  181

n

)  E.  143.
"5)  Für  huchungsfreie  Grundstücke  E.  127.
)Das  „Eigentum“  geht  erst  über,  wenn  der  Erwerber  auf  Grund  der

Au  asun  im  Grundbuch  als  Ei  gentümer  „eingetragen“"  ist.  vgl.  Note  8  sowie
An  ank  1  und  10  zu  §  873.  —  Betreffend  die  osten  der  Auflassung  §  449.  —
Formular  einer  Auflassungsverhandlung  vgl.  Anhang  1  zu  §  241  unter  III,  B.

s)  Die  Parteien  können  aber  die  „lu  auftaseen  ng“  unter  einer

WGedn  gude  oder  „Zeitbestimmung“  vereinbaren  und  die  Erfüllung  dieser

Vereindarung  dadure  sicher  stellen,  der  Erwerber  des  Grundstücks  für  den

den  (önli  en  Anspruch  des  Veräuherers  auf  „Rückauflassung“  unter  der

dingung  oder  Zeitbestimmung  eine  Vormerkung  gemäß  §  883  eintragen  läßt.

g  926  3  was  nach  Abs.  1  am  Ende  „im  Zweifel“  anzunehmen  ist.  vgl.  8  314.
Uber  „Zubehör“  vgl.  88  97,  98.

also  mit  der  „Eintragung  im  Grundbuch“,  ohne  daß  es  der

sonst  te  beweglichen  Sachen“  zum  Eigentums--üÜbergang  erforderlichen

Üübergabe  bedarf  (88  929  ff.).

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