Erwerb  und  Verlust  des  Eigentums  an  Grundstücken  8  924—927

Jeder  der  Nachbarn  kann  die  Beseitigung  des  Baumes  verlangen.»a)
  Die  Kosten  der  Beseitigung  fallen  den  Nachbarn  zu
gleichen  Teilen  zur  Last.  Der  Nachbar,  der  die  Beseitigung  verlangt,
hat  jedoch  die  Kosten  allein  zu  tragen,  wenn  der  andere  auf  sein  Recht
an  dem  Baume  verzichtet;  er  erwirbt  in  diesem  Falle  mit  der
Trennung  das  Alleineigentum.  Der  Anspruch  auf  die  Beseitigung
  ist  ausgeschlossen,  wenn  der  Baum  als  Grenzzeichen
dient  und  den  Umständen  nach  nicht  durch  ein  anderes  zweckmäßiges
Erenzzeichen  ersetzt  werden  kann.

Diese  Vorschriften  gelten  auch  für  einen  auf  der  Grenze  stehenden
Strauch.)

§  924.  Die  Ansprüche,  die  sich  aus  den  88  907  bis  909,  915,  dem
§  917  Abs.  1,  dem  §  918  Abs.  2,  den  88  919,  920  und  dem  §  923  Abs.  2
ergeben,  unterliegen  nicht  der  Verjährung.?)

Sweiter  Titel.  Erwerb  und  Perlust  des  Eigentums  an  Grundslücken.)!)

§  925.  Die  zur  Übertragung  des  Eigentums  )  an  einem  Grundstücke
  nach  §  873  erforderliche  Einigung  )  des  Veräußerers")  und  des
Erwerbers  (Auflassung)  muß  bei  gleichzeitiger  Anwesenheit
beider  Teile  I)  vor  dem  Grundbuchamtg)  erklärt  werden.  o  )  )

Eine  Auflassung,  die  unter  einer  Bedingung  oder  einer  Zeitbestimmung
  erfolgt,  ist  unwirksam.-)

8926.  Sind  der  Veräußerer  und  der  Erwerber  darüber  einig,
daß  sich  die  Veräußerung  auf  das  Zubehör  des  Grundstücks  erstrecken
soll,“)  so  erlangt  der  Erwerber  mit  dem  Eigentum  an  dem  Grundstück:o)
  auch  das  Eigentum  an  den  zur  Zeit  des  Erwerbes  vorhandenen
  Zubehörstücken,  soweit  sie  dem  Veräußerer  gehören.i1i,
  Im  Zweifel  ist  anzunehmen,  daß  sich  die  Veräußerung
auf  das  Zubehör  erstrecken  soll.

Erlangt  der  Erwerber  auf  Grund  der  Veräußerung  den  Besitz
von  Zubehörstücken,  die  dem  Veräußerer  nicht  gehören  oder
mit  Rechten  Dritter  belastet  sind,  so  finden  die  Vorschriften  der  §§  932
bis  936  Anwendung;  für  den  guten  Glauben  des  Erwerbers  ist  die
Zeit  der  Erlangung  des  Besitzes  maßgebend.

§  927.  Der  Eigentümer  eines  Grundstücks  kann,  wenn  das  Grundstück
  seit  dreißig  Jahren  im  Eigenbesitzzis)  eines  anderen
ist,  im  Wege  des  Ausgebotsverfahrens  mit  seinem  Rechte  ausgeschlossen
werden."5)  Die  Besitzzeit  wird  in  gleicher  Weise  berechnet  wie  die  Frist
für  die  Ersitzung  einer  beweglichen  Sache.“")  Ist  der  Eigentümer
im  Grundbuch  eingetragen,  so  ist  das  Aufgebotsverfahren
nur  zulässig,  wenn  er  gestorben  oder  verschollen  ist  und  eine  Eintragung
in  das  Grundbuch,  die  der  Zustimmung  des  Eigentümers  bedurfte,  seit
dreißig  Jahren  nicht  erfolgt  ist.

Derjenige,  welcher  das  Ausschlußurteil  erwirkt  hat,  erlangt  das
Eigentum  dadurch,  daß  er  sich  als  Eigentümer  in  das  Grundbuch  eintragen
  läßt.:)

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